Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163592/4/Bi/Se

Linz, 18.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B R, H, vom 22. September 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 11. September 2008, VerkR96-4245-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis    hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt. 

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 12 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung – StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (20 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 5. April 2008 um 13.19 Uhr als Lenkerin des Pkw     in der Gemeinde Antiesenhofen auf der A8 bei km 68.007 in Fahrt­rich­tung Suben die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h über­schritten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich zum besagten Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten. Das genannte Fahrzeug werde von mehreren Personen im Familienkreis benutzt. Sie helfe gerne bei der Identifizierung des Fahrers und ersuche um Übersendung eines Frontfotos.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der auf die Bw in Deutschland zugelassene Pkw am 5.4 2008 um 13.19 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei km 68.007, Antiesenhofen, mit dem Radargerät MUVR 6 FM, Nr.697, mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gemessen wurde. Abzüglich der vorgeschriebenen Toleranzen von 5% vom Messwert (aufgerundet) ergab sich ein Geschwindigkeitswert von 142 km/h, dh eine Überschreitung der auf österreichischen Autobahnen erlaub­ten Höchstge­schwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h. Die der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrunde gelegte Geschwindigkeit von 142 km/h wurde von der Bw nie in Zweifel gezogen.

Auf die Lenkeranfrage der Erstinstanz gemäß § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 vom 5. Juni 2008 und die Strafverfügung wegen Übertretung der StVO 1960 reagierte die Bw im Einspruch vom 17. Juni 2008 mit der später auch in der Berufung wortgleich verwendeten Begründung.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Oktober 2008 wurde die Bw darüber aufgeklärt, dass in Österreich Frontfotos nicht üblich sind und die Lenker von Kraftfahr­zeugen, wenn sie sonst keine Auskunft erteilen können, gesetzlich verpflichtet sind, entsprechende Auf­zeichnungen zu führen. Ihr wurde auch dargelegt, dass ihre bloße Be­haup­tung, es kämen "mehrere" Lenker "im Familienkreis" in Frage, ohne nähere Angaben dazu, zu pauschal gehalten sei, um überhaupt glaubwürdig zu sein. Die Bw wurde eingeladen, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu näher zu äußern, wobei ihr das Schreiben laut Rückschein am 28. Oktober 2008 zugestellt wurde; sie hat in keiner Weise darauf reagiert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Die Bw hat die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung auch vom Ausmaß her weder bestritten noch überhaupt kommentiert. Ihr bloßer Hinweis auf "mehr­ere" mögliche Lenker aus dem "Familienkreis" ist zu nebulos, um konkrete Zweifel an ihrer eigenen Lenkereigenschaft zu erwecken, noch dazu, weil ihr offensicht­lich sogar der Aufwand zu groß war, die von ihr selbst behauptete Abwesen­heit in Österreich zumindest glaubwürdig erscheinen zu lassen.   

Aus diesen Überlegungen besteht kein Zweifel, dass die Bw selbst die Lenkerin zur Übertretungszeit war. Es war somit davon auszugehen, dass sie selbst den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungs­über­tretung zu verantworten hat, zumal auch von einer Glaubhaftmachung mangeln­den Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann - gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwider­handeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne wei­ter­es anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Ein­tritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat zutreffend die Unbescholtenheit der Bw in Österreich als mildernd gewertet und ist von einer – von der Bw akzeptierten – Schätzung ihrer finanziellen Verhältnisse (1.300 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen, die auch dem Rechtsmittelverfahren zugrunde gelegt wurde.  Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht den Bestimm­ungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw dazu anhalten, in Zukunft die auch für ausländische Lenker in Österreich gel­ten­den Geschwin­digkeits­­bestimmungen einzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft pauschal bestritten, aber kein näherer + glaubhafter Angaben –> Bestätigung

 

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