Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163625/2/Zo/Jo

Linz, 19.11.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W W, P, L, vom 21.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 02.10.2008, Zl. S 16.639/08, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 05.05.2008 um 21.44 Uhr in Leonding, Daffingerstraße unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich mit der Ruflinger Landesstraße den PKW, Kennzeichen  in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät eine Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l festgestellt worden sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, machte die Berufungswerberin geltend, dass sie bisher völlig unbescholten war. Sie lenke seit ca. 25 Jahren PKW`s und es sei in diesem Zeitraum zu keiner einzigen Bestrafung wegen eines Verkehrsverstoßes gekommen. Dies stelle einen extremen Milderungsgrund dar, wo hingegen kein einziger Erschwerungsgrund vorliege. Auch unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.200 Euro bei keinem relevanten Vermögen gebe es keinen Grund dafür, die Mindeststrafe zu überschreiten. Es könne mit Sicherheit mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Verbunden mit dem Führerscheinentzug bedürfe es keiner weiteren Bestrafung, um die Beschuldigte in Zukunft von ähnlichen Delikten abzuhalten.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW. Der Alkotest ergab einen (niedrigeren) Messwert von 0,71 mg/l.

 

Die Berufungswerberin ist verwaltungsrechtlich völlig unbescholten, sie hat keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht, weshalb von der BPD Linz ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro bei keinem relevanten Vermögen geschätzt wurde. Zu dieser Einschätzung hat sie sich auch in der Berufung nicht geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit bereits rechtskräftig und es ist bei der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 mg/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gehört zu den schwersten verkehrsrechtlichen Übertretungen überhaupt. Aus diesem Grund sind bereits im Gesetz entsprechend strenge Strafrahmen vorgesehen. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass der Atemluftalkoholgehalt der Berufungswerberin sich genau in der Mitte jener beiden Grenzwerte befindet, welche jeweils eine unterschiedliche gesetzliche Mindeststrafe bedingen. Ab 0,6 mg/l beträgt die Mindeststrafe 871 Euro, ab 0,8 mg/l ist die gesetzliche Mindeststrafe bereits 1.162 Euro. Unter Berücksichtigung dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Wertung ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Erstinstanz im Hinblick auf den Alkoholisierungsgrad der Berufungswerberin sich nicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe begnügt hat.

 

Zu berücksichtigen ist, dass die Berufungswerberin einen PKW gelenkt hat und die Fahrtstrecke zumindest nicht bloß ganz kurz war, weil die Berufungswerberin immerhin von Leonding zu ihr nach Hause fahren wollte. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aber (sofern nicht die Voraussetzungen des § 20 oder 21 VStG vorliegen) auch für die Lenker von Fahrrädern bzw. bei nur ganz kurzen Fahrtstrecken anzuwenden, sodass auch aus diesem Grund im konkreten Fall eine höhere Strafe verhängt werden konnte.

 

Die Berufungswerberin ist aktenkundig unbescholten, nach ihrem eigenen Vorbringen bereits die letzten 25 Jahre. Das stellt einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus angemessen, sie entspricht auch den geschätzten persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

                  

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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