Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400970/3/SR/Sta

Linz, 14.11.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des durch S E W. D, H G,  W, vertretenen Fremden A C, geboren am , Staatsangehöriger von K, alias A C, geb. am  in K, Staatsangehöriger von K, alias A C, geb. am  in K, Staatsangehöriger von K, alias E S, geb. am  in K, Staatsangehöriger von K, alias E S, geb. am  in S, Staatsangehöriger von S, alias A B, geb. am  in T, Staatsangehöriger des S, alias A B, geb. am  in N K, Staatsangehöriger von K, derzeit im Polizeianhaltezentrum Wels, in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung verhältnismäßig ist.

Rechtsgrundlage:

§ 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 4/2008).

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Mai 2008, Sich40-1606-2008, wurde über den Fremden die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 iVm. § 80 Abs. 5 FPG angeordnet. Der Bescheid wurde dem Fremden am 14. Mai 2008 durch persönliche Ausfolgung zu eigenen Handen zugestellt. Die Bestätigung der Ausfolgung wurde vom Fremden ohne Angabe von Gründen verweigert.   

 

In der Begründung nahm die genannte Behörde eine ausführliche Sachverhaltsfeststellung vor. Diese deckt sich im Wesentlichen mit der folgenden Sachverhaltsdarstellung. Anschaulich zeigte die belangte Behörde auf, wie der zumindest seit April 2001 großteils in Österreich aufhältige Fremde seine Identität und seine Reisebewegungen zu verschleiern und seinen Unterhalt zu bestreiten versuchte.

 

Im Anschluss daran setzte sich die belangte Behörde umfassend mit dem widersprüchlichen Vorbringen des Fremden auseinander und begründete klar und schlüssig die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung. Herauszugreifen ist beispielsweise die ungeklärte Identität, die mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Inland, der illegale Aufenthalt, Obdachlosigkeit, falsche Angaben zur Person, die Verwendung kopierter Identitätspapiere dritter Personen um sich Unterkunft und Verpflegung zu erschleichen und Aufgriffen zu entgehen. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Fremden, die anschaulich dargelegten Gründe, das abgeschlossene Asylverfahren und die beabsichtigte Abschiebung in den Herkunftsstaat nahm die belangte Behörde von der Anordnung gelinderer Mittel Abstand. 

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 (übermittelt per Fax, Faxkennung: 20/10 2008 14:43), eingelangt am 20. Oktober 2008, erhob der Fremde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß § 82 FPG (Schubhaft­beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und stellte die Anträge,

"der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und seiner Anhaltung in Schubhaft ab Beginn feststellen. Der UVS möge ferner erkennen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen."

 

 

Unter Hinweis auf § 79a AVG wurde die Erstattung der Stempelgebühren und des pauschalierten Schriftsatzaufwandes beantragt.

 

Zum Sachverhalt brachte der Fremde vor, dass er sich bereits seit dem 14. April 2001 in Österreich aufhalte. Nach der Einreise habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die Antragsstellung habe er über Anweisung des Schleppers unter falschen Personenangaben und unter dem Namen "S E" vorgenommen.

 

Nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens habe er in der Folge ergebnislos einen Asylantrag in Italien gestellt. Am 11. September 2001 sei er neuerlich in Österreich eingereist und habe nunmehr unter seinem richtigen Namen (A C) und dem richtigen Geburtsdatum () einen neuen Asylantrag gestellt, der wieder rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Seit dieser Einreise halte er sich durchgehend illegal in Österreich auf. Da er nicht wisse, wohin er gehen könne, wäre ihm ein Verlassen des Landes nicht möglich. In seinem Heimatland K sei im Oktober 2007 neuerlich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und daher sei er dort einer Verfolgung ausgesetzt.

 

Während des illegalen Aufenthaltes in Österreich sei er immer wieder von der Behörde festgenommen worden. Dabei seien bei ihm Kopien diverser Dokumente gefunden worden, die ihm Bekannte in der Hoffnung überlassen hätten, dass er bei Kontrollen nicht festgenommen werde. Die Behörden hätten ihn dann unter diesen Namen registriert, sodass er zu den vielen "A-Namen" gekommen wäre. Aus den mehrmals verhängten Schubhaften sei er jedes Mal nach längerer Zeit entlassen worden, weil es den Schubhaft verhängenden Behörden offenbar nicht möglich gewesen ist, für ihn ein Heimreisezertifikat zu erhalten.

 

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sein richtiger Name "I A A" sei und er aus N stamme. Auch unter dieser Identität habe sich die Behörde bereits seit dem Jahr 2003 erfolglos bemüht, von N ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Inwieweit die Behörden dies auch unter "seinen anderen Namen" versucht haben, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass es auch diesmal nicht möglich sein werde für ihn eine Heimreiseerlaubnis zu erhalten und er daher nirgendwohin abgeschoben werden könne. Der Zweck der derzeitigen Inschubhaftnahme sei daher völlig verfehlt. Dies hätte der belangten Behörde schon bei der Verhängung der Schubhaft auffallen müssen und sie hätte zur Erkenntnis gelangen müssen, dass seine Abschiebung nicht erreichbar sein werde. Daher sei sowohl die Verhängung als auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig.

 

Vor der Inschubhaftnahme habe er sich in einer betreuten Unterkunft des Bundes aufgehalten und sich auch nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrages dem Zugriff der Behörden nicht entzogen. Als voraussichtlich nicht abschiebbaren Fremden hätte er in die Grundversorgung des Landes übernommen werden müssen. Er wäre froh gewesen, ein Quartier zu bekommen, um ein einigermaßen geregeltes Leben führen zu können. In dem Quartier wäre er "sicherlich geblieben und nicht wieder in die Illegalität abgetaucht" und somit jederzeit für die Behörden erreichbar gewesen. Zusätzlich hätte man auch über ihn im Rahmen des gelinderen Mittels Auflagen zur Verfahrenssicherung verhängen können.

 

Ebenso wie die Verhängung der Schubhaft erscheine auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den genannten Gründen nicht rechtsrichtig.

 

1.3. Die Fremdenpolizeibehörde hat den Verwaltungsakt fristgerecht vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

 

Einleitend teilte sie mit, dass der Fremde seit dem 14. Mai 2008 im PAZ Wels angehalten werde und die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abgewiesen werden möge. 

 

Begründend wies die Fremdenpolizeibehörde auf die Gefahr eines neuerlichen Abtauchens in die Illegalität und das Fehlen eines polizeilichen Wohnsitzes vor der Schubhaftverhängung hin. Der Fremde habe Jahre hindurch polizeilich unangemeldet Unterkunft bei Freunden genommen oder Unterkünfte von betreuten Asylwerbern durch Vorlage fremder Ausweise genutzt. Indem er deren Ausweise nutzte, sei er bei fremdenpolizeilichen Kontrollen sicher gewesen und habe auch einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nachgehen können.

 

Die von anderen Behörden vorgenommenen Anfragen an die Konsularabteilungen von Nigeria, Elfenbeinküste und Senegal seien negativ verlaufen. Anfragen an das Konsulat der Republik Kamerun in Bonn seien bis dato ergebnislos geblieben. Dies dürfte daran liegen, dass die Anfragen "nur mit sehr geringen Identitätsangaben und Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland" versehen worden wären. Mittlerweile gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass der Fremde aus Kamerun stamme. Um eine erfolgversprechende Anfrage durchführen zu können, werde versucht, verwertbare persönliche Daten des Fremden zu erlangen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Fremden sei die belangte Behörde bisher nicht in die Lage versetzt worden, eine erfolgversprechende Anfrage vorzubereiten. Wie die Aktenlage zeige, habe der Fremde bisher bewusst eine Irreführung der involvierten Behörden betrieben. Beispielsweise habe er vorgebracht, dass die gewünschten Dokumente von Kamerun übermittelt würden. Da diese nicht eintrafen habe er sogar telefonische Urgenzen vorgenommen, die jedoch nur vorgetäuscht worden seien. Aufgrund der Angaben des Fremden habe die belangte Behörde vorerst mit der Erlangung weiterer verwertbarer Angaben zugewartet. Als die Hinhaltetaktik offenkundig wurde, seien zahlreiche Erhebungen gepflogen worden. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters sei die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht völlig ausgeschlossen. Der Versuch vor vier Jahren sei deshalb fehlgeschlagen, weil dieser in einer "nicht sehr aussichtsreichen Art und Weise mit mangelnden Identitätsangaben, mangelnden Bezugsangaben und vor allem unter Angabe zahlreicher Identitäten" vorgenommen worden sei und daher eine positive Erledigung nur mit sehr geringer Aussicht zu erwarten gewesen war.

 

Die vorliegende Beschwerde dürfte wahrscheinlich deshalb zu diesem Zeitpunkt erstattet worden sein, da sich der Fremde vermutlich der bevorstehenden neuerlichen Befragung über seine Identität durch vorzeitige Entlassung aus der Schubhaft entziehen wollte.

 

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen und der Schubhaftbegründung wies die Fremdenpolizeibehörde auf die unabdingbare Notwendigkeit der Schubhaft hin, da nur so der derart lange illegale Aufenthalt in der Anonymität beendet werden konnte. Weiters sei die Verfügbarkeit des Fremden im Falle der Kommunikation mit der Vertretungsbehörde bei einer allfällig gewünschten Vorführung zum Zwecke der Identitätsprüfung erforderlich. In Anbetracht aller Umstände werde daher die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

1.4. Mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2008, VwSen-400968/6/SR/Sta wurde die Beschwerde des Fremden gegen den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 14. Mai 2008 bis zum 7. September 2008 als verspätet zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Gründe für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft vorliegen.

 

1.5. Gegen das dem Vertreter des Fremden am 27. Oktober 2008 per Fax zugestellte Erkenntnis hat dieser am 27. Oktober 2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer wird darin als "A C" bezeichnet.

 

Mit Schreiben vom 30.10.2008, Zlen. 2008/21/0595-2, AW 2008/21/0306-2 wurde der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgefordert, binnen vier Wochen die Verwaltungsakten vorzulegen und eine Gegenschrift zu erstatten.   

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

 

2.1. Der Fremde, der neben den in der Präambel angeführten personenbezogenen Angaben auch unter A A I, geb. am  in E E S, Staatangehöriger von N, alias I M, geb. am  in A, Staatsangehöriger der E, alias I M, geb. in A, Staatangehöriger der E, alias Dl H S, alias L A I aufgetreten ist, reiste laut seinen Angaben im Asylverfahren erstmals am 14. April 2001 über eine unbekannte Reiseroute in das Bundesgebiet ein.

 

Am 14. April 2001 stellte der Fremde beim Bundesasylamt in Traiskirchen unter dem Namen E S, geb. am in K in K zu    Zl. 01 09.017 einen Asylantrag. Nach der Antragsstellung wurde ihm eine bundesbetreute Unterkunft zugewiesen. Ohne Abmeldung hat der Fremde diese Unterkunft verlassen. Mangels bekannten Aufenthaltsortes wurde das Asylverfahren eingestellt.

 

2.2. Bei einer Fremdenkontrolle wurde der Fremde am 19. Juni 2001 in Wien aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt. In Schubhaft stellte der Fremde am 20. Juni 2001 neuerlich einen Asylantrag. Den Behörden gegenüber gab er an, dass er E S heiße und am 6. Juli 1972 in K in K geboren sei. Die Einreise in das Bundesgebiet sei im Jahr 2001 von Holland kommend erfolgt.

 

Das Verfahren wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter der Zl. 01 14.342 geführt. Nachdem mit der Asylantragstellung das Ziel, Entlassung aus der Schubhaft nicht erreicht wurde, zog der Fremde den Asylantrag zurück.

 

2.3. Im Stande der Schubhaft brachte der Fremde am 27. Juli 2001 neuerlich einen Asylantrag ein. Dabei gab er an, dass die Einreise am 13. Juni 2001 "über unbekannt" von Holland kommend erfolgt sei.

 

Das Verfahren wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter der Zl. 01 17.231 geführt. Nach der Entlassung aus der Schubhaft tauchte der Fremde unter. Nachdem der Fremde bei der Ersteinvernahme zu den Asylgründen und der Einreiseroute befragt worden war, konnte das Asylverfahren trotz seiner Abwesenheit abgeschlossen werden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, zu Zahl 01 17.231 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Abschiebung nach K festgestellt. Der Bescheid erwuchs am 27. September 2001 in Rechtskraft. Abgesehen von der Religionsgemeinschaft (vormals R.K. und nunmehr Presbyterianer) wurde das Verfahren unter den bisherigen Personenangaben (E S, geb. am  in K in K) geführt. 

 

2.4. Am 11. September 2001 reiste der Fremde von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurde unmittelbar danach einer Fremdenkontrolle unterzogen. Da er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt, verhängte der Bezirkshauptmann von Villach die Schubhaft über ihn. In dieser stellte der Fremde einen weiteren Asylantrag, der vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter der Zahl 01 22.127 geführt wurde. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am 5. November 2001 tauchte der Fremde erneut unter.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 7. Jänner 2002, Zl. 01 22.127 wurde der Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27. Juli 2004, Zahl 225.866/0-III/12/02 abgewiesen.

 

In diesem Asylverfahren hat der Fremde angegeben, dass er A C heiße, am 7. Juli 1977 in N-K in K geboren und am  von Italien gekommen sei.

 

2.5. Im Zuge einer Amtshandlung (mehrere Vergehen nach dem StGB) am 5. Juli 2003 hat sich der Fremde mit einem Ausweis lautend auf A I ausgewiesen. Da dem einschreitenden Polizeibeamten die Person, für die der Aktivpass ausgestellt worden ist, persönlich bekannt war, wurde der Fremde vorläufig festgenommen. Bei der körperlichen Visitierung wurde ein "Ausweis des Bundesasylamtes Zl. 02 15620 ausgestellt auf A A I" vorgefunden. Gegenüber den befragenden Beamten gab der Fremde an, dass er A A I heiße und aus N stamme. Weiters schilderte er ausführlich seine Verfolgungssituation in N. Im Anschluss an die Befragung wurde über den Fremden die Schubhaft verhängt. Bei der neuerlichen Einvernahme am 7. Juli 2003 teilte der Fremde mit, dass er tatsächlich E S heiße und Staatsbürger von S sei. Den bei ihm vorgefundenen Ausweis habe er nicht gestohlen, sondern vom Inhaber erhalten, damit er als Zeitungsausträger arbeiten konnte.

 

2.6. Bei einer Personenkontrolle am 21. Juli 2004 in Linz verwickelte sich der Fremde bezüglich seiner Identität in Widersprüche. Obwohl er sich mit einem Aktivpass des Magistrates Linz, lautend auf D H S L, ausgewiesen hatte, konnte er keine näheren Angaben zur Person machen. Nach der vorläufigen Festnahme verhängte der Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 21. Juli 2004 über den Fremden die Schubhaft. Im Zuge der Befragung gab der Fremde an, dass er aus K stamme und seine Identität nicht nachweisen könne. Sein Asylverfahren würde derzeit beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz geführt.

 

Während der Anhaltung in Schubhaft versuchte die BPD Linz die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Fremden zu erwirken. Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft und den dadurch bedingt unzureichenden Angaben zu seiner Person verliefen die Anfragen bei den Vertretungsbehörden von Elfenbeinküste, Nigeria und Senegal negativ.

 

Da die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar war, wurde der Fremde am 27. Dezember 2004 aus der Schubhaft entlassen.  

 

2.7. Am 31. März 2008 stellte der Fremde unter dem Namen A C, geb. am  in K in K, beim Bundesasylamt, EAST-West einen neuerlichen Asylantrag. Im Zuge der Befragung gab der Fremde an, dass er 2001 über eine unbekannte Reiseroute illegal in Österreich eingereist sei. Da er weder in Österreich noch in der europäischen Union eine Bezugsperson habe, ersuche er um staatliche Unterstützung. Aufgrund seines Vorbringens wurde dem Fremden vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft des Bundesasylamtes in der Erstaufnahmestelle West für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen.

 

Bei der Überprüfung der Fingerabdrücke stellte sich heraus, dass der Fremde bereits mehrmals in Österreich aufgegriffen worden ist und er dabei die verschiedensten Personenangaben gemacht hat. U.a. kam hervor, dass er vom BG Linz wegen des Verdachtes des Vergehens nach den §§ 127, 229 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu Zahl 17u 301/03k zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Weiters wurde festgestellt, dass er bereits vier Asylanträge eingebracht hatte. 

 

2.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-West, vom 18. April 2008, AI 08 02.956 wurde der Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung gemäß § 10 AsylG verfügt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Mai 2008, Zl. 225.866-2/2E-V/14/08, zugestellt am 13. Mai 2008, abgewiesen.

 

2.9. Im fremdenpolizeilichen Verfahren wurde der Fremde von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde (im Folgenden: Fremdenpolizeibehörde) am 14. Mai 2008 niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass ihm (vom verfahrensführenden Referenten des Bundesasylamtes) gesagt worden sei, dass er "Dokumente" nachreichen müsse. Aufgrund dessen habe er mit seiner Familie Kontakt in Kamerun aufgenommen und diese um Übermittlung der Geburtsurkunde, der Parteimitgliedskarte, der Gerichtsladung und eines medizinischen Gutachtens (daraus erschließbarer Hinweis auf die Teilnahme an einer Demonstration) ersucht. Diese Dokumente seien bereits seit 3 Tagen am Postweg und würden per EMS dem Bundesasylamt übermittelt. Die angesprochene Demonstration habe im Jahr 2000 stattgefunden und der "Suchbefehl" sei im Oktober 2007 erneuert worden. Seine Personalien würden wie folgt lauten: C A, geb. am  in K-N in K.

 

Nach Vorhalt des relevanten Sachverhaltes, der sich für die Fremdenpolizeibehörde aus den ihr vorliegenden Aktenteilen ergeben hat (der gesamte Fremdenakt setzt sich aus Akten der jeweils befassten Fremden- und Asylbehörden zusammen) wurde der Fremde mit seinen bisherigen widersprüchlichen Angaben konfrontiert.

 

Zum Vorfall im Cafe V in L befragt, brachte der Fremde vor, dass er von der Polizei zwar festgenommen, aber nach der Befragung wieder entlassen worden sei. Bei der Anhaltung habe er die Kopie eines Dokumentes, das auf den Namen M I gelautet habe, bei sich gehabt. Entgegen den behördlichen Vorhaltungen habe er nicht behauptet, die namentlich genannte Person zu sein. Die Kopie habe er lediglich mitgeführt, damit er im Falle einer Kontrolle nicht wieder in Schubhaft genommen werde. Er habe auch unter diesem Namen keinen Asylantrag gestellt und nie in St. G gewohnt.    

 

Auf den Vorhalt, dass er sich mit einem Originalreisepass, lautend auf A A vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ausgewiesen habe und ihm dieser Reisepass wieder ausgefolgt worden wäre, sagte der Fremde, dass er aus Angst gelogen habe, weil er dachte, dass er HIV positiv sei. Die belangte Behörde könne überprüfen und würde dabei feststellen, dass er nie ein Dokument vorgelegt habe. Hätte er Dokumente gehabt, hätte er wegen seiner HIV Infektion ein Aufenthaltsrecht erhalten. Darauf hingewiesen, dass bei ihm eine derartige Infektion nicht vorliege, sagte der Fremde, dass er wegen dieser Aussage sieben Jahre gelitten und keine Unterkunft erhalten habe.

 

Von den Personen mit den Namen A A, I M und A B habe er sich Kopien von deren Dokumenten besorgt und sich für diese Personen ausgegeben. Den Namen E S habe er selbst geführt. Unter dem Namen A I habe er nie einen Asylantrag gestellt und er komme auch nicht aus N. Die Vorführung zur nigerianischen Botschaft sei ergebnislos verlaufen.

 

Trotz des behördlichen Hinweises auf den Gebrauch der unterschiedlichsten Namen im Verkehr mit Behördenorganen blieb der Fremde bei seiner Behauptung und  ergänzte, dass er nie behauptet habe, aus Nigeria zu stammen und auch nie Einrichtungen unter diesen Namen "bezogen" habe.

 

Von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe er keine Kenntnis. Nach Vorlage der Übernahmebestätigung gab der Fremde an, dass er ein behördliches Schreiben erhalten, jedoch den Inhalt nicht verstanden habe.

 

Nach Beendigung der niederschriftlichen Befragung wurde der Fremde am
14. Mai  2008 in das PAZ Wels überstellt und wird seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

2.10. Unmittelbar nach der Schubhaftverhängung nahm die Fremdenpolizeibehörde weitere Erhebungen zur Feststellung der Identität des Fremden vor.

 

Im Aktenvermerk vom 16. Mai 2008 wurde festgehalten, dass durch die Überprüfung der Fingerabdrücke festgestellt werden konnte, dass es sich bei den unter den AIS-Zahlen 08 02.956 (C A – Identität nicht gesichert), 02 15.620 (I A A) und 02 08.499 (M I) erkennungsdienstlich behandelten Personen um drei verschiedene afrikanische Asylwerber handelt. Durch den Tausch der verschiedenen Dokumente (Verfahrenskarten, Lagerkarten, …) seien die einschreitenden Behördenorgane getäuscht und aufgrund der unzutreffenden Personenangaben Zusammenführungen in den einzelnen Datensystemen (FI, AIS, KPA, ..) vorgenommen worden.

 

2.11. Noch am 16. Mai 2008 ersuchte die Fremdenpolizeibehörde eine Vertreterin des Vereins SOS Menschenrechte – Schubhaftbetreuung um ein Gespräch mit dem Fremden. Dabei teilte der Behördenvertreter mit, dass es sich bei dem Fremden wahrscheinlich um einen Staatsangehörigen von Kamerun handeln dürfte und ihm nahe gelegt werden sollte, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken.

 

2.12. Nach Rücksprache gab die Vertreterin des Vereins SOS Menschenrechte bekannt, dass der Fremde bestätigt habe, nicht aus Nigeria oder aus Elfenbeinküste sondern aus Kamerun zu stammen. Der Fremde hätte sich entschuldigt, dass er immer wieder ausgeborgte Dokumente verwendet habe. Dies habe er gemacht, damit er bei fremdenpolizeilichen Kontrollen Festnahmen entgehen konnte. Da der Fremde mehrmals nach Kamerun telefoniert hatte, gehe auch die Vereinsmitarbeiterin davon aus, dass er aus Kamerun stamme. Die angewählte Rufnummer würde nicht bekannt gegeben werden. Gesprächsinhalte könnten mangels Sprachverständnis (Gespräche in einem unverständlichen Dialekt) nicht wiedergegeben werden. Gegenüber der Vereinsmitarbeiterin habe der Fremde ausgeführt, dass er sich zu Hause nach dem Stand der Übersendung der Dokumente erkundigt hätte und diese jederzeit eintreffen würden. Mit den Dokumenten wolle er seine Glaubwürdigkeit vor dem Bundesasylamt untermauern. Neue Erkenntnisse würde die Vereinsmitarbeiterin der Fremdenpolizeibehörde bekanntgeben. Der Gesprächsinhalt wurde von der Fremdenpolizeibehörde im Aktenvermerk vom 19. Mai 2008 festgehalten.

 

2.13. Laut Aktenvermerk vom 8. Juli 2008 teilte die Vereinsmitarbeiterin mit, dass der Fremde mehrmals mit Kamerun telefoniert habe und wissen wolle, ob seine Dokumente bereits eingetroffen sind.

 

Nachdem dieser mitgeteilt worden war, dass bis dato noch keine Identitätspapiere übermittelt worden sind, äußerte die Vereinsmitarbeiterin die Vermutung, dass die Angaben des Fremden offensichtlich der Irreführung dienten, da die angeforderten Dokumente längst eingelangt sein müssten. Im Hinblick auf die Vertraulichkeit könne die angerufene Nummer nicht bekannt gegeben werden. Sicher sei, dass die Anrufe nach Kamerun erfolgt wären. 

 

2.14. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 ersuchte die Fremdenpolizeibehörde um Bekanntgabe, ob die angekündigten Identitätspapiere bereits eingetroffen sind. Unverzüglich teilte das Bundesasylamt mit, dass für den Fremden keinerlei Dokumente übermittelt worden sind.

 

2.15. Über Ersuchen der Fremdenpolizeibehörde wurde der Fremde im Amtshilfeweg am 14. Juli 2008 niederschriftlich befragt. Einleitend wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er weiterhin in Schubhaft angehalten werde, da er die erforderliche Bewilligung eines anderen Staates für die Einreise nicht besitze.

 

Auf den Vorhalt, dass er laut seinen Angaben bereits eine Übermittlung von Dokumenten aus seinem Heimatland an das Bundesasylamt veranlasst habe, diese jedoch nicht eingetroffen seien und die ihm von der Fremdenpolizeibehörde eingeräumte Frist von sechs Wochen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten ungenützt verstrichen sei, gab der Fremde an, dass er von niemanden ersucht worden sei, Dokumente aus seiner Heimat beizubringen.

 

Den Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und seine Ankündigungen kommentierte der Fremde damit, dass er noch nie gelogen habe.

 

Trotz der äußerlichen Ähnlichkeiten (mit den Personen, deren Dokumente bzw. Dokumentkopien er gebraucht hatte) sei er noch nie mit einem Reisepass kontrolliert oder festgenommen worden, in dem sein Lichtbild tatsächlich mit seiner Person übereingestimmt habe. Er komme aus Kamerun und die Angaben im Asylverfahren seien richtig. Der Vater heiße „A J“, die Mutter „S M F“ und die Adresse laute „K/N B D, Bezirk Nord-West“. Die Kontaktaufnahme wäre nur über ein Callcenter in K möglich, eine telefonisch erreichbare Person in Kamerun könne er nicht nennen.

 

Zur Schulbildung befragt, sagte der Fremde, dass er die „KTHS im Bamenda –
5 Jahre Secondry Scool“ besucht habe, die Namen der Mitschüler kenne, aber nicht nennen wolle. Weitere Fragen zur Lage seines Heimatortes beantwortete der Fremde äußerst allgemein gehalten. 

 

2.16. Am 16. Juli 2008 nahm die Fremdenpolizeibehörde neuerlich Kontakt mit der Mitarbeiterin des Vereins SOS Menschrechte auf, um Lösungswege zu suchen, die zu einer Klärung der Identität des Fremden führen könnten. Der Vorschlag an den Fremden, ein überwachtes Telefonat nach Kamerun zu führen, damit er seinen Angaben Glaubwürdigkeit verleihen könne, wurde vom ihm sofort abgelehnt. Er ließ im Anschluss an die Unterredung der Fremdenpolizeibehörde von der Vereinsmitarbeiterin ausrichten, dass es ihm gleichgültig sei, ob man ihm Glauben schenke oder nicht.

 

Nach einer neuerlichen Rücksprache mit dem Fremden gestand dieser der Vereinsmitarbeiterin ein, dass er „in Wahrheit eine zugesicherte Übermittlung NICHT beauftragt oder veranlasst“ habe (AV vom 16. Juli 2008). In Kamerun habe er mit einem Vermittlungsbüro gesprochen, das Nachrichten an Personen, deren Namen er nicht bekannt geben werde, weitergeleitet habe. Er wolle keinesfalls in den Kamerun zurück und werde dazu auch nichts beitragen.

 

2.17. Ein am 30. Juli 2008 von der Fremdenpolizeibehörde mit der Vereinsmitarbeiterin geführtes Telefonat bestätigte, dass der Fremde weiterhin nicht an der Identitätsfeststellung mitwirken werde, keine Dokumente in Kamerun angefordert habe und die Kontaktpersonen nicht nennen werde.

 

2.18. Am 6. August 2008 wurde der Fremde der Fremdenpolizeibehörde zur niederschriftlichen Befragung vorgeführt. Zu diesem Zweck hatte diese ein ausführliches Fragenprogramm vorbereitet, das der Feststellung der persönlichen Daten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dienen sollte. Der Fremde nahm zu keiner Frage Stellung und verweigerte alle Angaben. Nachdem er eine Stunde lang nicht zur Mitwirkung bewegt werden konnte, wurde er dahingehend informiert, dass ihm eine Bedenkzeit von 4 Wochen eingeräumt werde. Danach werde er erneut zur Befragung vorgeführt.

 

2.19. Eine Besprechung mit Vertretern des Vereins für SOS Menschrechte ergab, dass die weiteren Versuche, den Fremden zur Mitwirkung an der Identitätsklärung zu bewegen, bisher erfolglos verlaufen sind. Der Fremde gab bekannt, dass er die Fragen der Fremdenpolizeibehörde kenne, jedoch solange keine Angaben machen werde, solange die belangte Behörde seinen Angaben keinen Glauben schenke.

 

Im Hinblick auf diese Aussagen wurde von einer Vorführung des Fremden Abstand genommen. Das Gesprächsprotokoll wurde im AV vom 3. September 2008 festgehalten.

 

2.20. Abgesehen von weiteren informellen Gesprächen mit dem angesprochenen Verein wurden von der Fremdenpolizeibehörde bis zur Beschwerdeerhebung keine weiteren Befragungen des Fremden durchgeführt. Eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme mit dem Fremden wurde für Ende Oktober 2008 vorgesehen. Dieser Termin war dem Fremden bereits Anfang September 2008 bekannt gegeben worden. 

 

2.21. Am 28. Oktober 2008 wurde der Fremde im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich befragt.

 

Einleitend wurde dem Fremden zur Kenntnis gebracht, dass seine Identität nach wie vor nicht geklärt sei und das Identitätsprüfungsverfahren noch zu keinem konkreten Ergebnis geführt habe. Die Information, dass die Schubhaftbeschwerde abgewiesen und die weitere Anhaltung für rechtmäßig erachtet worden wäre, kommentierte der Fremde damit, dass er von niemanden vertreten werde und auch keine Beschwerde gegen die Schubhaft eingebracht habe. Nach Vorlage der Beschwerdeschrift habe sich der Fremde verwundert gezeigt und ausgeführt, dass er den angeblichen Vertreter nicht kenne, von einer Schubhaftbeschwerde nichts wisse und sich das alles nicht erklären könne.

 

Auf den Vorhalt, dass er den österreichischen Behörden versichert habe, sich um die Beschaffung von Dokumenten zu bemühen, die seine Identität belegen würden, und dass ihm zu diesem Zweck Telefonate zugestanden worden sind, brachte der Fremde vor, dass er keine neuen Information habe und eingestehe, dass er sich in den letzten 5 Monaten auch kein einziges Mal darum bemüht habe.

 

Den folgenden Versuch der Fremdenpolizeibehörde, nähere Angaben zur Person des Fremden zu erhalten, vereitelte er dadurch, dass er auf die Frage nach dem Familiennamen folgende Aussage machte:

"Ich kann heute keine Fragen beantworten, ich fühle mich verwirrt. Ich fühle mich nicht dazu in der Lage Angaben, die meine Person betreffen zu tätigen. Es ist mir völlig bewusst, dass ich weiter in Schubhaft angehalten werde. Ich ersuche jedoch um eine ständige ärztliche Betreuung."

 

Vor Abschluss der niederschriftlichen Befragung erklärte sich der Fremde dazu bereit, ein Gespräch mit ihm aufzeichnen zu lassen, damit im Anschluss daran ein Sprachanalyse-Gutachten erstellt werden könne.

 

Die Unterfertigung der Niederschrift wurde vom Fremden ohne Angabe von Gründen verweigert.

 

2.22. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 ersuchte die Fremdenpolizeibehörde die Bundespolizeidirektion Wels um Anfertigung einer Tonbandaufzeichnung zur Erstellung eines Sprachanalyse-Gutachtens.

 

2.23. Das in englischer Sprache verfasste Schreiben des Fremden vom 3. November 2008, gerichtet an die Fremdenpolizeibehörde, hat er neben der eigenhändigen Unterschrift mit "G A" unterfertigt. Darin ersucht er die Fremdenpolizeibehörde u.a. um einen Gesprächstermin, damit er sie über die kriminelle Tätigkeit verschiedener Personen aufklären könne. Diese würden beispielsweise in der Lage sein, die europäischen Behörden auf die falsche Spur zu bringen, könnten somit auch leicht eine Familie in Afrika bestechen, damit er falsch identifiziert und abgeschoben werden könne.

 

2.24. Im Aktenvermerk vom 6. November 2008 hielt die Fremdenpolizeibehörde u.a. fest, dass die Rücksprache mit der Schubhaftbetreuung im PAZ Wels ergeben habe, dass auch die Schubhaftbetreuerin nicht in Kenntnis sei, ob der Fremde rechtsfreundlich vertreten werde. Bei der folgenden Rücksprache mit dem Fremden habe dieser bestätigt, dass er nicht vertreten werde. Die Betreuerin habe jedoch den Eindruck gehabt, dass der Fremde sehr wohl genau in Kenntnis seiner Verfahrensstände und der Verfahrensabläufe sei und entgegen seinen Behauptungen eine Vollmachtserklärung für die Einbringung der Schubhaftbeschwerde abgeben habe. 

 

2.25.  Die von der Fremdenpolizeibehörde unverzüglich veranlasste Übersetzung des Schreiben vom 3. November 2008 langte bei ihr am 7. November 2008 ein.

 

2.26. Aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung (6. Asylantrag) am
5. November 2008 unter dem Namen "A C" wurde mit dem Fremden am 6. November 2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine "Erstbefragung nach dem Asylgesetz 2005" durchgeführt. Den Namen des Vater bezeichnete er mit "C A G" und den Namen der Mutter mit "C geb. M".

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Fremde an, dass im Februar dieses Jahres der Onkel bei einer Demonstration umgebracht worden sei, er daher in sein Heimatland nicht mehr zurückkehren könne und im Falle einer Rückkehr am Flughafen sofort verhaft und hingerichtet würde.

 

2.27. Mit Schreiben vom 7. November 2008 teilte das PAZ Wels der Fremdenpolizeibehörde mit, dass der Fremde am 4. November 2008 einem Lungenröntgen zugeführt worden sei. Dabei wäre vom Lungenfacharzt festgestellt worden, dass eine weitere Untersuchung notwendig sei. Trotz entsprechender Erklärungen habe sich der Fremde zur weitergehenden Untersuchung am 7. November 2008 nicht bereit erklärt. Nach einem Gespräch mit dem Chefarzt des Magistrates der Stadt Wels habe der Fremde einer Untersuchung zugestimmt. Die Vornahme des Lungenfunktionstestes erbrachte kein verwertbares Ergebnis, da der Fremde sich nicht an die Anweisungen des untersuchenden Arztes hielt. Im Anschluss daran verweigerte der Fremde die Röntgenuntersuchung.

 

Da eine Ansteckungsgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde der Fremde nach der Rückkehr im PAZ Wels in einer Einzelzelle untergebracht.   

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Akten und dabei einen vollständig geklärten Sachverhalt vorgefunden, der in den für die gegenständliche Haftprüfung relevanten Umständen auch unstrittig erscheint.

 

3.2. Im Vorlageschreiben hat die Fremdenpolizeibehörde Bezug auf die Aktenlage, das Beschwerdeverfahren und das seither geführte fremdenpolizeiliche Verfahren genommen. Im Anschluss daran hat sie bekannt gegeben, dass die Erstellung eines Sprachanalysegutachtens durch ein Sprachanalyseinstitut in Schweden beabsichtigt sei, um das tatsächliche Herkunftsland des Fremden eruieren zu können. Zusammenfassend kommt die Fremdenpolizeibehörde zum Ergebnis, dass der Fremde in keiner Weise ein Interesse an der Wahrheitsfindung zur Feststellung der Identität bekundet und auch keinen Beitrag dazu geleistet habe. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei sowohl verhältnismäßig als auch absolut notwendig.

 

3.3. Da der Fremde am 28. Oktober 2008 gegenüber der Fremdenpolizeibehörde u.a. behauptet hatte, Herrn S E W. D, nicht zu kennen, wurde die Fremdenpolizeibehörde ersucht, im PAZ Wels zu erheben, ob der genannte Vertreter den Fremden im PAZ Wels besucht oder sonst mit ihm Kontakt aufgenommen hat.

 

Mit E-Mail vom 11. November 2008 übermittelte die Fremdenpolizeibehörde Auszüge aus der Besucherliste. Daraus geht hervor, dass der Fremde am        29. Mai, am 16. Oktober und am 3. November 2008 von seinem "Rechtsanwalt" besucht worden ist.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 4/2008) ist, wenn der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

Im Prüfungsverfahren von Amts wegen hat der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu überprüfen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

4.2. Nach § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert und gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen der Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

§ 80 Abs. 4 und 5 FPG lauten:

"(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt

(§ 13) widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt."

 

Gemäß § 76. Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach § 76 Abs. 2 FPG verhängt.

 

4.3. Die Fremdenpolizeibehörde durfte gegen den Fremden mit Bescheid vom
14. Mai 2008 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung auf der Grundlage gemäß § 76 Abs 1 FPG anordnen. Nach der 6. Asylantragsstellung, die nach der Schubhaftverhängung erfolgte, gilt die Schubhaft als gemäß § 76 Abs. 2 verhängt, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Abgesehen davon, dass sich der seit 2001 im Bundesgebiet überwiegend rechtswidrig anwesende Fremde jedenfalls seit der Zustellung der abweisenden Berufungsentscheidung des UBAS am 13. Mai 2008 neuerlich ohne Aufenthaltsrecht und damit unrechtmäßig in Österreich aufhält, besteht gegen ihn auch eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung nach Kamerun.  

 

4.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt die Ansicht der Fremdenpolizeibehörde, dass die sechs Monate überschreitende Dauer der Schubhaft im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Die Nichtvornahme der Abschiebung ist nämlich im Sinne des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG dem Fremden zuzurechnen, weshalb die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Monate dauern darf.

 

Der in Österreich jahrelang unter einer Aliasidentität aufgetretene Fremde hat offenbar ganz bewusst keine Identitätsurkunden mit sich geführt, um einen wirksamen fremdenbehördlichen Zugriff zu verhindern.

 

Die Fremdenpolizeibehörde hat in vorbildlicher Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für die aufenthaltsbeendende Maßnahme und den aktuellen Sicherungsbedarf geprüft und konkret begründet, warum keine gelinderen Mittel in gleicher Weise zur Zielerreichung zum Tragen kommen können. Darüber hinaus ist aus dem behördlichen Handeln ableitbar, dass das gesamte Verhalten darauf gerichtet ist, eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten. Die zahlreichen behördlichen Versuche zeigen auf, dass sie mit allen rechtlich zulässigen Mitteln versucht hat, die Identität des Fremden zu klären. Dass ihr die Identitätsklärung bis dato nicht gelungen ist und der Fremde seit sechs Monaten in Schubhaft angehalten wird, muss ausschließlich dem Fremden zugerechnet werden.

 

Zu Recht hat die Fremdenpolizeibehörde noch keine neuerliche bzw. ergänzende oder richtigstellende Anfrage an die Vertretungsbehörde von Kamerun vorgenommen. Die bisherigen Versuche der ursprünglich zuständigen Behörden blieben deshalb erfolglos, weil sich die Anfragen nur auf die falschen, knappen und widersprüchlichen Aussagen des Fremden stützen konnten. Um nicht von vornherein eine negative Auskunft der Vertretungsbehörde zu erhalten und damit die letzte Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verwirken, ist der Fremdenpolizeibehörde zuzustimmen, dass sie erst nach Erlangung umfassender personenbezogener Angaben eine ergänzende Anfrage an die Vertretungsbehörde von Kamerun zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates stellt.

 

Nach der Aktenlage ist eindeutig erkennbar, dass der Fremde ständig seine Personenangaben leicht variiert, um damit eine zielgerichtete Anfrage zu unterbinden. Auch wenn er mehrmals bekundet hat, seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen, zeigt der Vergleich der einzelnen Datensätze (Personenangaben in den Asylverfahren, niederschriftliche Befragungen), dass der Fremde bei den behördlichen Kontakten ständig wesentliche Angaben verändert hat. Beispielsweise hat er immer wieder eine Abänderung bei der Schreibweise des nunmehr behaupteten Namens, Daten der Eltern, Namen der Eltern, der Schulzeiten, der Wohnadressen, des Berufes, der Religionszugehörigkeit und der Einreiserouten (Aufenthalt in Italien bzw. in Holland) vorgenommen. Geschickt hat er die einzelnen Behörden ausgespielt, indem er seine Mitwirkungsbereitschaft bekundet und das unmittelbar bevorstehende Eintreffen von Identitätsdokumenten angekündigt hat. Um angebliche Nachfragen durchführen zu können hat er die Unterstützung des in der Schubhaftbetreuung tätigen Vereins erwirkt und eine Telefonwertkarte erhalten. Zu welchen Zwecken die Telefonate tatsächlich geführt wurden, konnte nicht erhoben werden.  Nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen wurde, hat er seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und allen Beteiligten zu erkennen gegeben, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an der Identitätsfeststellung mitwirken werde. Zeitgleich gab er zu, dass er die Telefonwertkarte zu anderen Zwecken und nicht zur Nachfrage nach dem Verbleib der Dokumente genutzt habe.  

 

Die nach wie vor ungeklärte Identität ist auf das unkooperative Verhalten und die widersprüchlichen Angaben des Fremden zurückzuführen. Mit den mehrmals wesentlich geänderten Personalien versuchte der Fremde seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Da der Fremde auch Identitäten von tatsächlich existierenden Personen verwendet hat, wurde von den jeweils einschreitenden Behördenorganen Speicherungen in den einzelnen Datenbanken veranlasst, die bei nachfolgenden Anfragen kaum entwirrbare Ergebnisse erbrachten. So ging auch die Fremdenpolizeibehörde ursprünglich davon aus, dass der Fremde auch aus Nigeria stammen könnte. Erst im fremdenpolizeilichen Verfahren ist nach einem peniblen Abgleich der Eintragungen und wiederholter Vergleiche der ED-Blätter hervorgekommen, dass durch das Verhalten des Fremden die Daten von drei verschiedenen Asylwerbern miteinander verbunden worden sind.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung am 28. Oktober 2008 durch die Fremdenpolizeibehörde hat es der Fremde gleich vorgezogen, Angaben zu seiner Person zu verweigern. Er hat eine Mitwirkung an der Identitätsfeststellung mit den Worten abgelehnt, dass er "heute keine Fragen beantworte, da er sich verwirrt fühle", sich "nicht in der Lage fühle", Angaben, die seine Person betreffen würden, zu tätigen.

 

Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Fremden steht weder der Name noch die Identität des Fremden fest. Der Vertreter geht von einer anderen Schreibweise des Namens aus als der Fremde selbst. So hat der Vertreter in der Begründung der Schubhaftbeschwerde vom 20. Oktober 2008 den "richtigen" Namen des Fremden mit  "A C" und am Beschwerdedeckblatt mit "A C" bezeichnet. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt der Vertreter vor, dass nach dem "nunmehrigen Asylantrag" der richtige Name "A C) laute, am Deckblatt der Beschwerde wird aber weiter der Name mit "A C" angegeben.  Der Fremde hat sich zuletzt im 6. Asylantrag (Antrag vom 6. November 2008 – C A) einer anderen Schreibweise bedient als in seinem Schreiben vom 3. November 2008 (G A) an die Fremdenpolizeibehörde.

 

Trotz all dieser Verschleierungsversuche des  Fremden ist der Fremdenpolizeibehörde zu folgen und davon auszugehen, das derzeit noch die begründete Aussicht besteht, die zutreffende Identität und die Staatsbürgerschaft des Fremden in angemessener Zeit festzustellen.

 

Im Hinblick auf das Verhalten des Fremden vor seiner letzten illegalen Einreise in Österreich (Asylverfahren in Italien, möglicher Aufenthalt in Holland, jeweils unter einem anderen Namen, Untertauchen in die Illegalität, illegale Weiterreise nach Österreich, wiederholte illegale Einreise in das Bundesgebiet), insgesamt sechs Asylanträge in Österreich, überwiegend mit geänderten Personenangaben und mehrmals unter anderem Namen, großteils geändertes und widersprüchliches Vorbringen, mehrere Jahre in Österreich im Untergrund, wobei sich der Fremde dabei der verschiedensten Namen bediente, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln, Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung durch Vorspiegelung einer falschen Identität, keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und vollkommene Mittellosigkeit ist die Fremdenpolizeibehörde nach entsprechender Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Anhaltung noch verhältnismäßig ist. 

 

Trotz der bewussten Irreführungen und der Verweigerung der Mitwirkung kann aus dem vorliegenden Verfahrenstand nicht abgeleitet werden, dass die Überprüfung der personenbezogenen Daten negativ verlaufen werde und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten wäre. Befremdlich ist, dass der Vertreter des Fremden im Schubhaftbeschwerdeverfahren mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon ausgegangen ist, dass für den Fremden kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und er „nirgendwohin abgeschoben“ werden könne. Diese Sicherheit lässt nur den Schluss zu, dass sowohl der Vertreter als auch der Fremde wissen, dass die Angaben zur Person des Fremden nicht ausreichend für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sind und die Vorgangsweise geeignet ist, die Bemühungen der Fremdenpolizeibehörde bestmöglich zu behindern.

 

Unstrittig steht fest, dass das erforderliche Heimreisezertifikat nicht vorliegt. Wie ausführlich dargelegt, liegt dies ausschließlich am Verhalten des Fremden, der bisher alles daran gesetzt hat, damit die Feststellung seiner Identität und die Beschaffung des Heimreisezertifikates nicht möglich ist.

 

Aufgrund des bisherigen Verhalten des Fremden im Bundesgebiet, die bevorstehenden Maßnahmen der Fremdenpolizeibehörde, die beabsichtigte Sprachenanalyse und eine allfällig notwendige Vorführung des Fremden zu seiner Vertretungsbehörde zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates, besteht die dringende Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft.

 

Der sozial nicht integrierte, mittellose Fremde, der wiederholt fremde Urkunden zur Verschleierung seiner Identität vorgewiesen hat, ist unter keinen Umständen bereit, in sein Heimatland zurückkehren und wird voraussichtlich alles unternehmen, um fremdenbehördliche Maßnahmen zu vereiteln. Von gelinderen Mitteln wurde daher mit Recht Abstand genommen. Der Fremde könnte jederzeit in die Illegalität abtauchen, zumal er auch keinerlei familiären oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Österreich hat. Seine Identität ist nach wie vor nicht gesichert.

Die Fremdenpolizeibehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft besteht, zumal die Identitätsfeststellung intensiv betrieben wird und voraussichtlich auch in absehbarer Zeit, nämlich durchaus innerhalb einer angemessenen Frist mit einer positiven Erledigung gerechnet werden kann. Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund von fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Der Schubhäftling hat durch sein bisheriges Gesamtverhalten hinreichend dokumentiert, dass er sich um Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ebenso wenig wie um sonstige Rechtsvorschriften seines Gastlandes kümmert. Für den Fall seiner Freilassung wäre geradezu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen würde.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäß § 80 Abs 4 FPG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Die weitere Anhaltung zum Zwecke der Identitätsklärung und in der Folge zur Erlangung  eines Heimreisezertifikates der Botschaft von Kamerun erscheint auch verhältnismäßig und dem unkooperativen Verhalten des Fremden angemessen. Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unter­schrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

Beachte:


vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;


VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl.: 2008/21/0595, 2008/21/0670-8 und 2009/21/49-7

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