Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560104/2/WEI/Ga

Linz, 13.11.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der A, Landesstelle L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2008, Zl. 301-12-4/5, betreffend Ablehnung eines Antrags auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (LGBl Nr. 82/1998 idF LGBl Nr. 9/2006) wegen stationärer Behandlungskosten für D A C, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufge­hoben und an dessen Stelle wie folgt entschieden:

 

Die Landeshauptstadt Linz als zuständige Sozialhilfeträgerin hat der A als der Rechtsträgerin des U L die für dringend geleistete Hilfe bei Krankheit im Rahmen der stationären Behandlung des D A C in der Zeit vom 24. bis 26. September 2007 angefallenen Kosten in Höhe von 2.349 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4, 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 61 und 66 Abs 3 Oö. SHG 1998.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. September 2008 hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

 

"Über den Antrag auf Kostenersatz der Hilfe bei Krankheit ergeht vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde folgender

 

Spruch:

 

Der Antrag der A – U L-, vom 08.11.2007- Wahrungsantrag, ha. eingelangt am 12.11.2007, auf Ersatz der Kosten in Höhe von € 2.349,-- für die für

                   Herrn C D A,

                   geboren am …,

                   wohnhaft in L,

geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 24.09.2007 bis 27.09.2007, Azl.: UL 36866/07 wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:   §§ 6, 18, 61 und 66 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998,

                                                LGBl.Nr. 82/1998;"

 

1.2. Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 10. Sep­tem­ber 2008, welcher der A pA L L, zugegangen ist, richtet sich deren wahrscheinlich rechtzeitige Berufung vom 22. September 2008, die aber keinen Eingangsstempel der belangten Behörde aufweist. Auch ein Zustellnachweis über die Bescheidzustellung der belangten Behörde wurde nicht vorgelegt.

 

2. Der vorgelegte Verwaltungsakt besteht aus dem angefochtenen Bescheid, dem "Wahrungsantrag" der A vom 8. November 2007, der ergänzenden Stellungnahme der A vom 5. Februar 2008 und der inhaltlich gleichlautenden Erinnerung vom 20. August 2008, mit der die A ihren Antrag unter Hinweis auf § 73 Abs 1 AVG in Erinnerung rief. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

 

2.1. Im Antrag vom 8. November 2007 an den M L, wurde vorsorglich (zur Fristwahrung) um die Übernahme der stationären Behandlungskosten für die zeit vom 24. bis 26. September 2007 ersucht, weil die Oö. Gebietskrankenkasse am 7. November 2007 mitgeteilt hätte, dass für C eine Krankenversicherung erst ab 27. Sep­tember 2007 bestünde. Die Behandlungskostenrechnung in Höhe von 2.349 Euro habe man daher am 8. November 2007 an den Patienten geschickt und man werde bei Nichtzahlung einmahnen. Vom weiteren Geschehen werde man verständigen.

 

In der Eingabe der A vom 5. Februar 2008 wird abermals berichtet, dass laut Oö. Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 24. bis 26. September 2007 kein Leistungsanspruch gegeben war, weshalb die Rechnung am 8. November 2007 dem Patienten geschickt worden sei. Am 18. Dezember 2007 und am 7. Jänner 2008 wäre eingeschriebene Mahnungen mit dem Hinweis auf die Einschaltung eines Inkassobüros und anschließender gerichtlicher Geltendmachung erfolgt. Die 2. Mahnung sei mit dem Postvermerk "verzogen" zurückgekommen. Am 16. Jänner 2008 habe man das Bezirksverwaltungsamt des Magistrats Linz um Erhebung der Lebensumstände ersucht. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 habe Herr E darüber informiert, dass C unbekannt verzogen sei.

 

Nach den Erhebungen der A sei der Patient in der Zeit vom 22. August bis 25. Oktober 2007 beim AMS L als arbeitsuchend gemeldet gewesen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nicht vorgelegen. Lediglich Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts während vom AMS L vorgeschriebener Kurs­be­suche wären ausbezahlt worden. Für diese Zeiten habe Krankenver­sicherungs­schutz bestanden. Da C am 24. September 2007, dem Tag der stationären Aufnahme im U L, einen solchen Kurs wegen Schmerzen nicht antreten habe können, bezog er auch keine Beihilfe und war nur als arbeitsuchend registriert.

 

Da C unbekannten Aufenthalts ist und kein Einkommen bezieht,  sei die Einleitung eines Exekutionsverfahrens nicht erfolgversprechend. Wovon er tatsächlich seinen Lebensunterhalt bestreitet, könne aus daten­schutz­rechtlichen Gründen nicht erhoben werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der stationären Aufnahme (Verdacht auf Thrombose etc) wird auf die im Erstbericht (wurde dem Oö. Verwaltungssenat nicht vorgelegt) aufscheinenden Diagnosen verwiesen.

 

2.2. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde zum Sachverhalt davon aus, dass sich C D A vom 24. bis 27. (lt. Antragstellung der A richtig bis 26.) September 2007 im U L stationär aufhielt, wofür Pflegegebühren in Höhe von 2.349 Euro anfielen. Die Ein­weisungsdiagnose für den Aufenthalt sei "Gonarthrosis gravis sin. et hydrops gen.sin., Dist.gen.sin." gewesen. Zum relevanten Zeitpunkt des Leistungsanfalls sei er in L, gemeldet gewesen.

 

Nach Auskunft des AMS L sei C vom 22. August bis 25. Oktober 2007 als Arbeitssuchender vorgemerkt gewesen. Einen Anspruch auf AMS-Bezug hatte er nicht, da er die Anwartschaft nicht erfüllte. Leistungen seien nur im Rahmen eines LINK Kurses erbracht worden. Dadurch habe zum Zeitpunkt des stationären Aufenthalts auch kein Versicherungsanspruch gegenüber der Oö. Gebietskrankenkasse bestanden.

 

In ihrer Beurteilung geht die belangte Behörde von fristgerechter Antragstellung und auf Grund der Einweisungsdiagnose von der Dringlichkeit der geleisteten Hilfe aus. Zur Subsidiarität der Ersatzpflicht folgt sie den Angaben der A zur gewählten Rechtsverfolgung. Im Hinblick auf die Abhängigkeit des Kosten­ersatzes nach § 61 Oö. SHG 1998 vom Anspruch auf Sozialhilfe nach §§ 6 ff leg.cit. betont die belangte Behörde die Bemühungspflicht nach § 8 Oö. SHG 1998 der hilfsbedürftigen Person, in angemessener Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Zur Begründung des nach Ansicht der belangten Behörde fehlenden Sozialhilfeanspruchs wird dann (auszugsweise) ausgeführt:

 

"Im gegenständlichen Fall des Herrn C D A hat dieser lt. fm Auskunft des AMS L keinen Anspruch auf Leistung, da er die Anwartschaft nicht erfüllt, dadurch liegt für den Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes im U L vom 24.09.2007 bis 27.09.2007 kein Krankenversicherungsschutz vor. Er war von 22.08.2007 bis 25.10.2007 als arbeitssuchend vorgemerkt. Lt. Auszug aus der Versicherungsdatenbank war Herr C D A letztmalig von 25.05.2007 bis 04.06.2007 geringfügig beschäftigt. Beim Amt für Soziales, Jugend und Familie wurde kein Antrag auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe gestellt. Die erstinstanzliche Behörde geht daher davon aus, dass Herr C D A monatlich genügend Geldmittel für die Bestreitung seines Lebens­unter­haltes zur Verfügung hatte.

 

Ein originärer Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe bei Krankheit besteht somit nicht, weshalb auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger geleistet worden wäre. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs. 3 leg. cit. aber genau auf diesen Betrag – in diesem Fall gleich Null – beschränkt, ist kein Kostenersatzanspruch entstanden."

 

2.3. Die Berufung bringt vor, dass C das U L wegen heftiger Schmerzen im linken Knie aufsuchte und im Rahmen des stationären Aufenthalts kuriert wurde.

 

Die A bringt in der Sache vor, dass der C laut Auszug aus der Versicherungsdatenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2006 und vom 25. Mai bis 4. Juni 2007 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer aufscheine. Vom 25. August 2007 bis 25. Oktober 2007 sei er beim AMS L als Arbeitssuchender vorgemerkt gewesen. Er hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaft nicht erfüllte. Er erhielt jeweils für die kurze Zeit während des Besuchs von Kursen, und zwar vom 24. August bis 22. September 2006 und vom 27. September bis 25. Oktober 2007, vom AMS L eine Beihilfe zur Deckung seines Lebensunterhalts. Ab 24. September 2007 sei C wieder zum Besuch eines Kurses eingeteilt gewesen, hätte diesen aber krankheitsbedingt nicht antreten können, weshalb er weder eine Beihilfe bezog, noch versichert war. Er wurde nämlich an diesem Tag stationär im U L aufgenommen.

 

Bei C, der keinen Kostenträger habe und einkommens- und mittellos sei, erscheine ein gerichtliches Exekutionsverfahren völlig aussichtslos, weshalb ein entsprechender Antrag gemäß § 61 Oö. SHG 1998 gestellt wurde. Der Umstand, dass er keinen Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt hatte, könnte zwar eine Vermutung der Erstbehörde stützen, jedoch die Ablehnung der Kostenübernahme nicht begründen. Die Behandlungskosten von 2.349 Euro stellen nämlich einen relativ hohen Betrag dar, mit dem er unerwartet und unvorhergesehen konfrontiert wurde. Angesichts der geringfügigen Beschäfti­gungen und kurzfristigen Beihilfen durch das AMS sei es wohl augen­scheinlich, das C nicht den Betrag der Behandlungskosten angespart haben konnte. Auch durch Familienangehörige oder Freunde könnte dieser nicht ohne weiteres aufgebracht werden. Auch eine mit 16. Februar 2007 begonnene Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG habe er trotz Mahnung nicht aufbringen können.

 

Die Argumentation im angefochtenen Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar. Abschließend weist die A noch darauf hin, dass das U L keine Kranken­anstalt iSd Oö. KAG sei, weshalb kein Anspruch auf Abgangsdeckung durch das Land Oberösterreich bestehe.

 

2.4. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 26. September 2008 die Berufung der A mit den erwähnten Aktenteilen zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat auf Grund der Aktenlage und unter Berück­sichtigung der Berufung einen weitgehend unbestrittenen Sachverhalt vorgefun­den. Da die belangte Behörde dem Tatsachenvorbringen der A weder im an­ge­fochtenen Bescheid noch im Vorlageschreiben entgegen getreten ist, nimmt der erkennende Verwaltungssenat an, dass dieses unbestritten gebliebene Vor­bringen, von dem auch der angefochtenen Bescheid in tatsächlicher Hinsicht auszugehen scheint, zutrifft und der rechtlichen Beurteilung des Falles zugrunde zu legen ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 7 Oö. SHG 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 leg.cit. jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Haupt­wohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

 

Der im gegenständlichen Fall geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für ambulante medizinische Hilfe ist ein dem § 61 Oö. SHG 1998 unterliegender Kostenersatzanspruch. Im Zeitpunkt der Hilfeleistung im U L war Herr C mit Hauptwohnsitz in L, und damit im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde gemeldet. Diese ist im gegen­ständlichen Fall als Bezirksverwaltungs­behörde sachlich und örtlich zuständig.

 

4.2. § 61 Oö. SHG 1998 regelt Kostenersatzansprüche Dritter, die dringende soziale Hilfe geleistet haben. Gemäß § 61 Abs 1 leg.cit. sind einer Person oder Einrichtung, die soziale Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag Kosten zu ersetzen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Dieser Anspruch unterliegt ferner den weiteren Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 Oö. SHG 1998.

 

Nach § 61 Abs 2 Oö. SHG 1998 besteht ein solcher Kostenersatzanspruch nur, wenn

 

1.       der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs 7 über den Kosten­ersatz­anspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.       die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß § 61 Abs 3 Oö. SHG 1998 sind Kosten einer Hilfe nach Abs 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

In seinem zu § 61 Oö. SHG 1998 ergangenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof aus § 61 Abs 1 leg.cit abgeleitet, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre. Dieses Ergebnis folge auch aus § 61 Abs 3 Oö. SHG 1998, wenn dort der Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter klargestellt hat, kommt Kostenersatz nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

Auch wenn nach Krankenanstaltenrecht eine Verpflichtung zur Aufnahme des Patienten bestanden hat, kann dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu keiner anderen Auslegung des Oö. SHG 1998 führen. Nach der Gesetzeslage bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Sozialhilfeträger in allen Fällen, in denen die Kosten der Hilfeleistung nicht hereingebracht werden können, diese Kosten zu ersetzen hätte.

 

Nach § 56 Abs 5 Oö. KAG 1997 ist auf Grund von Rückstandsausweisen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde be­stätigt wurde. Dabei gilt die Pflege-(Sonder)-gebührenrechnung als Rück­stands­ausweis. Nach § 3 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 können die Anspruchsberechtigten die Eintreibung einer Geldleistung auch unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Subsidiaritätsklausel des § 61 Abs 2 Z 2 Oö. SHG 1998 ausgesprochen, dass dem Erfordernis einer "angemessenen Rechts­ver­folgung" grundsätzlich nur entsprochen wird, wenn der Rechtsträger einer Krankenanstalt ein Verfahren nach dem § 56 Oö. KAG 1997 durchführt und die dort vorgesehenen Möglichkeiten (insb auch ein Vollstreckungsverfahren) ausschöpfen muss (vgl VwSen-560042/3/Gf/Km vom 20.08.2001; VwSen-560063/2/Gf/Pe vom 19.05.2003; VwSen-560072/2/Ste/Be vom 28.06.2004).

 

4.3. Im vorliegenden Fall hat die A zwar kein Vollstreckungsverfahren versucht, aber unter Hinweis auf die unbestrittene Faktenlage mit Recht vorge­bracht, dass ein gegen den einkommens- und mittellosen Patienten betriebenes gerichtliches Exekutionsverfahren voraussichtlich aussichtslos wäre. Nach der Ver­sicherungsdatenbank des Hauptverbandes der Sozialver­sicherungs­träger scheint C in den Jahren 2006 und 2007 nur für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2006 (also 2,5 Monate) und vom 25. Mai bis 4. Juni 2007 (also rund 10 Tage) als geringfügig beschäftigt auf. Außerdem steht fest, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, da er zu keinem Zeitpunkt die Anwartschaft dafür erfüllte. Im Übrigen hat er wenige Wochen lang eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts vom AMS L erhalten, während er diverse Kurse (vom 24.08. bis 22.09.2006 und vom 27.09. bis 25.10.2007) besuchte. Seit August 2007 war es als Arbeitsuchender vorgemerkt.

 

Die A hat dem Patienten die Behandlungskosten mit 8. November 2007 verrechnet und am 18. Dezember 2007 und 7. Jänner 2008 die Zahlung unter Androhung weiterer Schritte mit jeweils eingeschriebenem Brief eingemahnt. Die zweite Mahnung kam mit dem Postfehlbericht "verzogen" zurück. Die Erhebung der Lebensumstände des Patienten im Wege des Bezirksverwaltungsamts des Magistrats L brachte kein verwertbares Ergebnis. Die A erhielt die Nachricht, dass C unbekannt verzogen und somit also "untergetaucht" wäre.

 

In dieser Situation erachtete es auch der erkennende Verwaltungssenat ange­sichts der dargelegten Versicherungsdaten über die offiziellen Beschäfti­gungs­verhältnisse des C für sehr unwahrscheinlich, dass weitere Schritte zur Eintreibung der Behandlungskosten erfolgversprechend gewesen wären. Unter den geschilderten Umständen hätte eine weitere Rechtsverfolgung wahrscheinlich nur zusätzliche uneinbringliche Spesen verur­sacht und wäre daher nicht mehr "angemessen" gewesen. Wenn ein Voll­streckungs­verfahren aussichts­los erscheint, braucht es auch nicht versucht werden.

 

4.4. Die belangte Behörde hat die Dringlichkeit der Hilfeleistung außer Streit gestellt. Zur Frage der Subsidiarität der Ersatzpflicht hat sie keinen eindeutigen Standpunkt bezogen (vgl Bescheid, Seiten 3 und 5). Die Ablehnung des Ersatzanspruches nach § 61 Abs 1 Oö. SHG 1998 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass C keinen Anspruch auf Leistung sozialer Hilfe bei Krankheit gehabt hätte. Begründend meinte die belangte Behörde dazu nur, dass C keinen Antrag auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe beim Amt für Soziales, Jugend und Familie gestellt hätte, weshalb davon ausginge, dass er monatlich genügend Geldmittel für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gehabt hätte. Die belangte Behörde hat zwar auch auf die Bemühungspflicht der hilfsbedürftigen Person nach § 8 Oö. SHG 1998 hingewiesen, jedoch in keiner Weise konkret ausgeführt, durch welche angemessenen Maßnahmen es dem C möglich gewesen wäre, seine soziale Notlage zu bewältigen oder wie er zur Überwindung hätte zumutbar beitragen können. Aus der dürftigen Aktenlage ergeben sich insofern keine Ansatzpunkte.

 

Der pauschalen Ansicht der belangten Behörde kann demnach nicht gefolgt werden. Wie die Berufungswerberin mit Recht einwendet, handelt es sich bei der Annahme ausreichender Geldmittel um eine reine Vermutung der belangten Behörde, die nicht nur durch keine Umstände erhärtet wird, sondern durch die offiziellen Daten und Fakten als widerlegt anzusehen ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass Herr C durch Zuwendungen Dritter oder durch inoffizielle Gelegenheitsarbeiten seine Lebensunterhalt bestritten hatte, wäre damit die Annahme der mangelnden Hilfsbedürftigkeit noch immer nicht begründbar. Wie die A dazu zutreffend entgegnet hat, stellen nämlich die angefallenen Behandlungskosten von 2.349 Euro einen relativ hohen Betrag dar, mit dem der Patient unvorhergesehen und ungeplant konfrontiert war. Er konnte bei den geringfügigen Beschäftigungen und Beihilfen zum Lebensunterhalt durch das AMS L einen solchen Betrag nicht erspart haben. Auch durch finanzielle Ansprüche gegen dritte Personen sind nicht bekannt.

 

Dass C keinen Sozialhilfeantrag stellte, kann auch daran liegen, dass er ohnehin ab 24. September 2007 wieder einen Kurs besuchen und dafür die Beihilfe zur Deckung seines Lebensunterhaltes kassieren wollte. Am 24. Sep­tember 2007 wurde er aber wegen akuter Schmerzen im linken Knie im U L stationär aufgenommen und konnte den vom AMS L zugewiesenen Kurs nicht antreten. Deswegen hatte er keinen Anspruch auf Beihilfe und war er auch nicht krankenversichert.

 

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats liegt bei dieser Faktenlage ein geradezu klassischer Fall der Hilfsbedürftigkeit im Krankheitsfall vor, für den der zuständige Sozialhilfeträger aufzukommen hat.

 

5. Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben und die Stadt Linz als der zuständige Sozialhilfeträger zu verpflichten, der A als Krankenhausträger des U L die für dringend geleistete Hilfe bei Krankheit angefallenen Kosten in der unstrittigen Höhe von 2.349 Euro für die stationäre Behandlung des Herrn C vom 24. bis 26. September 2007 (vgl "Wahrungsantrag" vom 8.11.2007) zu ersetzen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG war dabei im Spruch eine angemessene Leistungsfrist (Paritionsfrist) von 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu bestimmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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