Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100095/2/Gu/Rl

Linz, 07.10.1991

VwSen - 100095/2/Gu/Rl Linz, am 7. Oktober 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Hans Guschlbauer in der Berufungssache des P R, wegen "Alkoholisierung" zu Recht:

Die als Berufung bezeichnete, an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gerichtete und mit 24. Juli 1991 datierte Eingabe des Einschreiters wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine bei ihr am 26. Juli 1991 eingelangte Eingabe zur Entscheidung vorgelegt, welche im Volltext lautet:

Sehr geehrter Herr G! Wenn Sie zu blöde sind sich zu erkundigen das ich noch in Haft binn so glaube ich doch es genügt mein jetztiges Schreiben. Was die Polizei ausagt hätte ich gerne schriftlich von Ihnen, denn ich wurde weder vernommen noch sonst irgendetwas ich binn mir auch nicht bewußt das ich etwas unterschrieben oder ähnliches getan habe von Alkoholisierung kann ich mich überhaupt nicht erinnern und glaube somit einer verwechslung zu unterliegen. Hebe Dir dieses Schreiben das aus gedanken zusammengestellt ist auf ich komme nach meiner Entlassung persönlich vorbei und hole mir meine gerechte ! Strafe ab. Mit freundlichen Grüßen aus dem schönen Knast in Wien bis bald.

2. Nach § 51 Abs.1 VStG steht einem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. (Tatort: Gemeinde K). Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG bedarf die Berufung dann, wenn sie mündlich eingebracht wurde keines begründenden Berufungsantrages.

3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Schriftsatz, der von einer Erinnerungslücke bezüglich einer Alkoholisierung spricht, darüber hinaus Beleidigungen und unterschwellige Drohungen enthält.

Nachdem ein Bescheid gegen den sich die Berufung richtet, nicht bezeichnet ist und auch ein begründeter Berufungsantrag fehlt, war eine inhaltliche Behandlung nicht möglich und mußte mit der sofortigen Zurückweisung vorgegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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