Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163243/5/Bi/Se

Linz, 24.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, T, vertreten durch Herrn H-G B, c/o K K W Int. S & L GmbH, H, vom 18. April 2008, mündlich am 24. November 2008 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 7. April 2008, VerkR96-5589-2008, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro herabgesetzt wird.

 

II.  Der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich  auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, eine Geldstrafe von 100 Euro (60 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und eine solche nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er verdiene 1.300 Euro incl. Diäten; mit der Geldstrafe hätte er fast 2 Tage umsonst gearbeitet. Vorgelegt wurden dazu die Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Juli bis Oktober 2008.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, dass der Bw unbescholten ist, was als wesentlicher Milderungsgrund heranzu­ziehen ist; erschwerend war nichts. Die Erstinstanz hat den Bw auf ein Monats­netto­ein­kommen von 2.000 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten eingeschätzt.

Schon auf der Grundlage der aktuell vorgelegten Gehaltsabrechnungen war die Strafe herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht ist den Bestimm­ungen des § 19 VStG, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung von ihn betreffenden Fahrverboten anhalten. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war hingegen nicht geboten, weil bei der Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen die finanziellen Verhältnisse gemäß § 19 Abs.2 VStG nicht relevant sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Einkommensschätzung durch Gehaltsabrechung widerlegt -> Herabsetzung

 

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