Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163385/13/Sch/Ps

Linz, 17.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am, F, G bzw. F, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Juli 2008, Zl. VerkR96-106-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. November 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Juli 2008, Zl. VerkR96-106-2008, wurde über Herrn W H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 18. Oktober 2007 um 10.40 Uhr in der Gemeinde Aistersheim, Autobahn Freiland, Aistersheim, Autobahn A8 bei Km. 33,600, Richtungsfahrbahn Suben, als Verantwortlicher der Firma C mbH in W, F, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen und des Sattelanhängers, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn W P gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kfz oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 Meter beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind; Bescheiddaten: Land Oö., 24.05.2007, GZ: Serv-450.436/2658-2007-Pej. Nicht erfüllte Auflage: Begleitfahrzeug der Stufe 1 (Eigenbegleitung). Die Gesamtbreite von Kfz und Ladung betrug 3,40 Meter.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am 5. November 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Erstbehörde auch der Berufungswerber und der von ihm bekannt gegebene Lenker jenes Begleitfahrzeuges geladen wurde, von welchem in der Folge noch die Rede sein wird. Ebenfalls geladen war der Meldungsleger, welcher als einziger der Geladenen auch tatsächlich erschienen ist. Nach seinen glaubwürdigen und schlüssigen Angaben ist ihm das auf das Unternehmen des Berufungswerbers zugelassene Sattelkraftfahrzeug im Zuge der A8 Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Suben etwa zwischen der Auffahrt Pichl bei Wels und dem Parkplatz Kematen am Innbach aufgefallen. Dies deshalb, weil das Fahrzeug Maschinenteile geladen hatte, welche rechts und links über die größte Breite des Fahrzeuges hinausragten. Ein Begleitfahrzeug war nicht zu sehen. Nach den Schilderungen des Zeugen befindet sich die Autobahnauffahrt Pichl bei Wels etwa bei Autobahnkilometer 20, der Parkplatz Kematen am Innbach etwa bei Autobahnkilometer 25. Der Lenker dieses Transportes benützte nicht diesen Parkplatz, sondern fuhr weiter bis zur Raststätte Aistersheim, eine Fahrtstrecke von etwa 8,5 km, gerechnet vom Autobahnparkplatz Kematen am Innbach aus. Der Meldungsleger hat hierauf eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Der Lenker sprach dabei zwar von einem angeblichen Begleitfahrzeug, das aus von ihm nicht näher bekannt gegebenen Gründen in Pichl bei Wels abfahren habe müssen. Trotz Nachfrage des Meldungslegers konnte er vom Lenker aber keine weiteren Angaben zu diesem angeblichen Begleitfahrzeug erhalten. Der Meldungsleger hat Fahrzeug samt Ladung der Breite nach vermessen. Demnach betrug die Breite 3,40 m.

 

Der Berufungswerber verfügte für den gegenständlichen Transport über eine Bewilligung des Landeshauptmannes von Oö. mit der Auflage, dass ein Begleitfahrzeug zu verwenden sei. Diese Auflage wird vom Rechtsmittelwerber auch gar nicht in Frage gestellt, er vermeint allerdings, deshalb nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen zu sein, da er ohnedies für ein Begleitfahrzeug gesorgt habe, welches aber wegen eines Defekts den Transport nicht weiter habe begleiten können.

 

Wenngleich nicht gänzlich überzeugend feststeht, dass ein solches Begleitfahrzeug im gegenständlichen Fall vorübergehend vorhanden war, ändert auch der Umstand nichts, wenn man von einem solchen Begleitfahrzeug ausginge. Die Disposition des Lenkers, die Fahrt ohne Begleitfahrzeug weiter fortzusetzen, ist naturgemäß in erster Linie seine Entscheidung. Dem Zulassungsbesitzer – hier vertreten durch den Berufungswerber als Geschäftsführer der entsprechenden juristischen Person – trifft aber die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, dass seitens eines Lenkers solche Übertretungen nicht begangen werden. Neben entsprechenden klaren Anweisungen an den Lenker bedarf es auch eines darzulegenden Überwachungssystems, das die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch den Lenker zumindest weitgehend gewährleistet. Der Berufungswerber hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, ob und inwieweit ein solches Kontrollsystem in seinem Betrieb installiert ist. Weder der Lenker des Sondertransportes noch jener des (angeblichen) Begleitfahrzeuges haben im vorliegenden Fall irgendeine Reaktion gesetzt, die eine Unterbrechung des Transportes an dem nächstmöglichen Parkplatz gewährleistet hätte. Erst durch das Einschreiten des Meldungslegers ist der Lenker offenkundig aktiv geworfen und hat im Betrieb des Berufungswerbers nachgefragt, wie weiter vorzugehen wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner einschlägigen Judikatur Maßstäbe entwickelt, wie seitens eines Zulassungsbesitzers vorzusorgen und zu kontrollieren ist, um entsprechende Übertretungen durch die Lenker hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Demnach genügt es nicht, die Lenker bloß zu belehren bzw. gelegentlich stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Keinesfalls ist es rechtlich zulässig, jene Pflichten, die den Zulassungsbesitzer betreffen, auf den Lenker überzuwälzen (VwGH 18.12.1979, 2495/79 ua).

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass für die hier relevante Übertretung nicht nur der Lenker verwaltungsstrafrechtlich haftbar zu machen war, sondern auch der Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Zulassungsbesitzers.

 

Zur Strafbemessung:

Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, also auch die verfahrensgegenständliche, unterliegen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 generell dem Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro bzw. bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro kann daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Aber auch der konkrete Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die Durchführung eines überbreiten Transportes – zumindest über eine Teilstrecke – ohne die vorgeschriebene Begleitung muss als beträchtlich bezeichnet werden. Immerhin geht von einem solchen Transport eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit aus, die nur durch ein Begleitfahrzeug entsprechend minimiert werden kann.

 

Die Erstbehörde ist von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ausgegangen, dies trifft allerdings lediglich im Hinblick auf Vormerkungen bei dieser Behörde zu.

 

Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro bei weitem nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann. Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker bzw. Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen ohne weiters zu begleichen.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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