Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163594/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 17.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn S Z, geb., M, R, vom 14. Oktober 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Oktober 2008, GZ VerkR96-1873-2008-Hof, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 9. Oktober 2008, GZ VerkR96-1873-2008-Hof, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 06.06.2008 um 18:30 Uhr in der Gemeinde Sarleinsbach, auf der L 1532 bei Strkm. 2.650 als Lenker des Kraftrades behördliches Kennzeichen, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne eigene Gefährdung möglich gewesen wäre, da sie links von der Fahrbahn abgekommen sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                                      falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß §                                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

          

100,00 Euro                     42 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

        

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 9. Oktober 2008 richtet sich die am 14. Oktober 2008 – und somit rechtzeitig - persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass vermutlich ein Tier auf der Fahrbahn gewesen sei, dem er ausweichen hätte müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat und auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 6. Juni 2008 das Motorrad, H, mit dem Kennzeichen in Sarleinsbach, auf der L 1532, Sarleinsbacher Straße in Richtung Sarleinsbach. Bei ca. Strkm 2,650, in einer langgezogenen Rechtskurve, kam er links von der Fahrbahn ab, sprang dabei über eine ca. 3 m hohe Böschung und kam in der Folge erst ca. 30 m in einer angrenzenden Wiese zum Stillstand. Bei diesem Verkehrsunfall zog er sich ein sogenanntes "Schädel-Hirn-Trauma" zu.

 

Von einem zufällig vorbeikommenden Passanten, der in weiterer Folge sofort die Rettung verständigte, wurde der Berufungswerber bewusstlos in der Wiese liegend vorgefunden. Nach der Erstversorgung wurde der Berufungswerber mit dem Rettungshubschrauber in das AKH Linz geflogen, wobei er dort offenbar für mehrere Wochen in künstlichen Tiefschlaf versetzt wurde und bis einschließlich 16. Juli 2007 in stationärer Behandlung war.

 

Aus der zugrundeliegenden Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion R vom 23. Juli 2008 lässt sich eine genaue Unfallursache nicht entnehmen. Auch der Berufungswerber selbst kann sich seinen Angaben zufolge weder an die Unfallursache noch an den Unfallhergang erinnern.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

 

6.2. Die Vorschrift des § 7 Abs.1 StVO gebietet eine bestimmte Handlung, nämlich so weit rechts zu fahren, wie dies zumutbar und möglich ist. § 7 Abs.1 StVO sanktioniert nicht die Verursachung eines bestimmten Erfolges, sondern Verhaltensweisen, die gegen das Gebot verstoßen. Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, links von der Fahrbahn abgekommen zu sein. Diese Feststellung (alleine) erscheint aber für eine Bestrafung nicht ausreichend. Es wäre notwendig gewesen, zusätzlich festzustellen, ob der eingetretene Erfolg darauf zurückzuführen ist, dass der Fahrzeuglenker gefahren ist, ohne den erforderlichen Seitenabstand nach rechts einzuhalten. Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Gewissheit möglich. Anhaltspunkte, dass vor dem besagten Verkehrsunfall vom Berufungswerber ein konkretes Verhalten gesetzt wurde, welches dem § 7 Abs.1 StVO zu subsumieren wäre, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige nicht und lässt sich auch nicht klären, da sich der gegenständliche Vorfall ohne jegliche Zeugen ereignet hat und auch der Berufungswerber offenbar jegliche Erinnerung an den Unfallhergang verloren hat, sodass die Klärung der tatsächlichen Ursache aussichtslos erscheint. Es ist nämlich mit derselben Wahrscheinlichkeit möglich, dass der Verkehrsunfall nicht auf eine Übertretung des Rechtsfahrgebotes, sondern tatsächlich auf den Umstand, dass der Berufungswerber einem auf der Fahrbahn befindlichen Tier ausgewichen ist, zurückzuführen ist.

 

In Anbetracht der genannten Umstände war im Zweifel der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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