Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163613/2/Kei/Jo

Linz, 19.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. J W, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. September 2008, Zl. VerkR96-1384-2008, zu Recht:

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird im Hinblick auf die Geldstrafe insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 180 Euro herabgesetzt wird. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Freistadt, Gemeindestraße Ortsgebiet, Untere Hafnerzeile, Nr. 25889, Untere Hafnerzeile vor dem Haus Nr. 19.

Tatzeit: 07.04.2008, 07:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW, O, g

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00                 84 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er wende sich mit dem gegenständlichen Rechtsmittel ausschließlich gegen die durch die bescheiderlassende Behörde vorgenommene Strafbemessung.

Die bescheiderlassende Behörde habe die zu berücksichtigenden Milderungsgründe nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Überdies habe die bescheiderlassende Behörde auf die geringe Höhe seines derzeitigen Einkommens von 750 Euro nicht in ausreichendem Maße Bedacht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Oktober 2008, Zl. VerkR96-1384-2008, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird als mildernd gewertet. Mildernd wird weiters das Geständnis des Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 750 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt sind nicht ausreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, auf Grund derer es geboten wäre, den Aspekt der Spezialprävention zu berücksichtigen. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde).

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 84 Stunden ist insgesamt angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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