Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210528/12/Kü/Sta

Linz, 24.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch N und T Rechtsanwälte, S, S, vom 12. März 2008 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. Februar 2008, Wa-70/07, wegen einer  Übertretung des Oö. Abwasserentsorgungs­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der I. Instanz wird auf 25 Euro herabgesetzt; der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungs­strafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom
19. Februar 2008, Wa-70/07, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 16 Abs.1, 17 Abs.2 und Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt, weil es der Berufungswerber als Besitzer und somit Entsorgungspflichtiger der Senkgrube der Liegenschaft S, A, deren Entsorgung nicht durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Entsorgungsdienst und auch nicht durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft vorgenommen wird, zu vertreten hat, dass er zumindest bis zum 24. August 2007 seiner Verpflichtung den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs.2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz für das Jahr 2006 für gegenständliche Senkgrube der zuständigen Behörde (FA für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates Steyr) vorzulegen, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretung der Bestimmungen des Abwasserentsorgungsgesetzes auf Grund der Anzeige der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates Steyr als erwiesen anzusehen sei.

 

Als strafmildernd sei die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. Als straferschwerend sei zu werten, dass der Berufungswerber mehrfach aufgefordert worden sei, Entsorgungsnachweise vorzulegen.   

 

2. Dagegen richtet sich die  Berufung vom 12. März 2008, welche nach Genehmigung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bürgermeister der Stadt Steyr vom 6. Juni 2008, Wa-70/07, als rechtzeitig zu werten ist.

 

Der Berufungswerber bringt vor, dass er nur zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei. Die andere Hälfte gehöre seinem Bruder H H (S, A). Weiters sei es so, dass die gegenständliche Senkgrube immer zeitgerecht von der Firma H GmbH gewartet worden sei und die Entsorgung vorgenommen worden sei. Diesbezüglich könne er Nachweise beibringen. Er ersuche daher das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.

 

3. Die Berufung vom 12. März 2008 wurde nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 6. Juni 2008, Wa-70/07, von der Erstinstanz mit Schreiben vom 22. Juli 2008 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG entfallen, da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und darüber hinaus vom Berufungswerber trotz Rechtsbelehrung keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

Zur Vervollständigung der Aktenunterlagen wurde der Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten aufgefordert, die an den Berufungswerber gerichteten Schreiben, in denen er um die Vorlage der Entsorgungsnachweise für das Jahr 2006 aufgefordert wurde, vorzulegen.

 

In der Folge wurden vom Magistrat der Stadt Steyr zwei Schreiben datiert mit
3. Mai 2007 bzw. 31. Juli 2007, beide Geschäftszahlen Wa-32/2004, zum Betreff Überprüfung der Senkgruben gemäß § 17 Abs.3 des Oö. Abwasserentsorgungs­gesetzes 2001 vorgelegt. Beide Schreiben waren an den Berufungswerber gerichtet. In diesen Schreiben wurde der Berufungswerber aufgefordert, gemäß
§ 17 des Oö. Abwasserbeseitigungsgesetzes (richtig: Oö. Abwasserentsorgungs­gesetz) aufgefordert, sämtliche Entsorgungsnachweise betreffend das Jahr 2006 beim Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten, zur Einsichtnahme vorzulegen. Für die Vorlage der Entsorgungsnachweise wurde jeweils eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Abschließend wurde um die ehest mögliche Beibringung der Entsorgungsnachweise ersucht.

 

Festzuhalten ist, dass innerhalb dieser Fristen vom Berufungswerber keine Entsorgungsnachweise gemäß § 17 Abs.3 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz für die auf der Liegenschaft A, S, vorhandene Senkgrube vorgelegt wurden.

 

Dieser Umstand wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In der vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers dazu eingebrachten Stellungnahme wird vorgebracht, dass klargestellt wird, dass sehr wohl vom Berufungswerber ein dem Gesetz entsprechender Nachweis beim Magistrat Steyr im August 2007 abgegeben wurde, mit dem belegt wurde, dass die H K u Ö GmbH, ein gewerblich tätiges Fachunternehmen, die Senkgrube auf der Liegenschaft A, S, im Kalenderjahr 2006 ordnungsgemäß gewartet und gereinigt hat  und die Entsorgung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Das Original dieses Schreibens hat der Einschreiter im August 2008 beim Magistrat der Stadt Steyr abgegeben, jedoch dafür keine Bestätigung der Abgabe dieses Schreibens eingeholt.

 

5. Der Unabhängig Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsgrundlagen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen.

 

5.2. Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber als Hälfteeigentümer der Liegenschaft A, S, Adressat der in § 16 Abs.1 Oö. Abwasserentsor­gungsgesetz normierten Entsorgungsverpflichtung ist, welche grundsätzlich den Eigentümer einer Senkgrube trifft. Mit dem Berufungs­vorbringen, wonach die gegenständliche Senkgrube immer zeitgerecht von der Firma H GmbH gewartet wurde und eine Entsorgung vorgenommen wurde, ist für den Berufungswerber insofern nichts zu gewinnen, da ihm nicht angelastet wurde, keine Entsorgungen vorgenommen zu haben.

 

Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig, dass der Berufungswerber den Aufforderungsschreiben des Magistrates Steyr zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen nicht nachgekommen ist. Der Berufungswerber wurde erstmals mit Schreiben des Magistrates Steyr vom 3. Mai 2007 und ein weiteres Mal mit Schreiben vom 31. Juli 2007 aufgefordert, sämtliche Entsorgungsnachweise betreffend das Jahr 2006 der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen. Diesen Aufforderungen ist der Berufungswerber allerdings innerhalb der genannten Fristen nicht nachgekommen. An dieser Sachlage ändert auch die von der Rechtsvertretung des Berufungswerbers vorgelegte Bestätigung der H K- u Ö GmbH, datiert  mit 21.8.2007 nichts. Auf diesem Schreiben findet sich kein Eingangsvermerk des Magistrates Steyr bzw. existiert dazu auch keine Sendebestätigung. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber selbst ausführt, dieses Schreiben im August 2008 beim Magistrat Steyr abgegeben zu haben, jedoch dafür keine Bestätigung eingeholt zu haben. Bereits durch dieses Vorbringen ist eindeutig erwiesen, dass der Berufungswerber den behördlichen Aufforderungen zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen jedenfalls bis zum 24. August 2007 nicht nachgekommen ist.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber daher in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet, warum es ihm nicht möglich gewesen ist, auf die behördlichen Aufforderungen zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen für das Jahr 2006 zu reagieren. Insgesamt ist daher dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und ist ihm eine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gelungen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die im Berufungsverfahren offen gelegten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wonach dieser ein monatliches Einkommen von 300 Euro erzielt, erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf den Umstand, dass im Nachhinein ordnungsgemäße Entsorgungen für das Kalenderjahr 2006 bestätigt wurden, vertretbar, die verhängte Geldstrafe um die Hälfte zu reduzieren. Auch mit dieser Geldstrafe ist dem Berufungswerber vor Augen geführt, dass er die behördliche Aufforderung zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen zu befolgen hat. Zudem ist die reduzierte Geldstrafe geeignet den Berufungswerber in Hinkunft zu gesetzeskonformem Verhalten veranlassen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

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