Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310353/7/Kü/Ba

Linz, 21.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau L M, W, K, vom 22. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. März 2008, UR96-20-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Sep­tember 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. März 2008, UR96-21-2007, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.1 Z 2 iVm § 1 Abs. 3 und § 79 Abs.1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft, KG S, Gemeinde K (Anschrift dieser Liegenschaft: W S, K) und somit als abfallrechtlich Verpflichtete zu verantworten, dass auf dieser Liegenschaft - festgestellt anlässlich einer Überprüfung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Abfallchemie und Kraftfahrzeugtechnik am 15.3.2007 - zumindest folgende gefährlichen Abfälle im Freien und vor Witterungseinflüssen ungeschützt auf einer Wiese, gelagert wurden:

1.    Motorfahrrad A; dieses Fahrzeug ist stark beschädigt bzw. fehlen verschiedenste Teile - offensichtlich nicht fahrtauglich.

2.    S Jeep, Farbe, Prüfplakette mit Lochung, Prüfplaketten-Nr., letztes Kennzeichen; dieses Fahrzeug ist auf der linken Seite unfallbeschädigt und der linke hintere Radkasten bzw. die Seitenwand sind mehrfach durchgerostet

Diese Fahrzeuge waren mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand setzbar und sind der Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuzuordnen.

 

Sie haben somit gefährliche Abfälle gelagert, ohne Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses, nämlich

-           eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen (Verletzungsgefahr, Austritt von Betriebsmitteln)

-           eine Verursachung von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden (durch Austritt von Betriebsmitteln, ...)

-           eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (durch Austritt von Betriebsmitteln, ...)

-           eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (durch Austritt von Betriebsmitteln,...)

zu vermeiden.

Dies wurde auch durch Lichtbildaufnahmen beweisgesichert."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das gegenständliche Erkenntnis aufzuheben und die verhängte Geldstrafe zu erlassen.

 

Begründend führt die Bw aus, dass ihr Sohn F M das beschädigte Motorfahrrad billig angekauft habe und es in der Garage wieder instand setzen wollte. Dazu habe er verschiedene Teile abmontiert, um sie durch neue oder gebrauchte Ersatzteile zu ersetzen. Vorübergehend sei das Motorfahrrad im Freien abgestellt gewesen. Angemerkt würde, dass der Motorblock, welcher ca. einen halten Liter Getriebeöl beinhaltet habe, dicht verschlossen gewesen sei. Der Treibstofftank, die Benzinleitung und der Vergaser seien leer gewesen und hätten sich auch sonst keine Betriebsmittelrückstände in dem Motorfahrrad befunden. Im Freien seien keine Manipulationen am Motorfahrrad oder sonstigen Tätigkeiten durchgeführt worden. Daher habe zu keiner Zeit irgendeine Gefährdung durch den Austritt von Betriebsmitteln bestanden.

 

Zum S Jeep sei auszuführen, dass sich das Fahrzeug motorisch in einem betriebsbereiten Zustand befunden habe. Aufgrund der Mängel an der Karosserie hätte der Jeep zwar nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassen werden können, es sei jedoch beabsichtigt gewesen, dieses Fahrzeug für Fahrten auf Privatgrund im Jagdrevier einzusetzen. Deswegen sei das Kfz vorübergehend auf dem Privatgrundstück abgestellt worden.

 

Am 17.4.2008 sei durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine weitere Überprüfung des Grundstücks erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass die seitens der Behörde geforderten Maßnahmen als erfüllt anzusehen seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 13. Mai 2008 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2008, an welcher die Berufungswerberin und ihr Ehegatte sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt seht fest:

Die Bw und ihr Ehegatte sind Eigentümer der Liegenschaft Nr., KG. S (Anschrift der Liegenschaft: W, K).

 

Am 15. März 2007 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Beisein von Sachverständigen für Umwelttechnik und Kraftfahrzeugtechnik ein Lokalaugenschein abgehalten. Von den Sachverständigen konnte im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt werden, dass beim Privathaus der Bw auf unbefestigter Fläche ein Motorfahrrad, Marke A, gelagert war, welches stark beschädigt und offensichtlich nicht fahrtauglich gewesen ist. Des Weiteren wurde von den Sachverständigen festgestellt, dass ein S Jeep, Farbe, abgestellt ist, und dieses Fahrzeug auf der linken Seite unfallbeschädigt und der linke hintere Radkasten bzw. die Seitenwand mehrfach durchrostet ist.

 

Vom Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik wurde festgehalten, dass diese beiden Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden, sodass eine Wiedereinsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Vom Sachverständigen für Umwelttechnik wurde im Gutachten festgestellt, dass diese mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand setzbaren Fahrzeuge der Schlüsselnummer 35203 der ÖBORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuordenbar sind und einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung als gefährlicher Abfall zuzuführen sind.

 

Das Motorfahrrad A wurde von den Söhnen der Bw angeschafft und verwendet. Diese haben teilweise Reparaturen am Motorfahrrad vorgenommen und dieses sodann beim Privathaus der Bw gelagert. Der S Jeep wurde vom Ehegatten der Bw auf dem Privatgrundstück auf unbefestigter Fläche abgestellt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheins am 15. März 2007 sowie den Ausführungen der Bw in der mündlichen Verhandlung, die sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat als glaubwürdig herausgestellt haben. Die Bw konnte nachvollziehbar vermitteln, dass sie selbst mit der Lagerung der Altfahrzeuge nichts zu tun hat und keine Handlungen in diesem Zusammenhang gesetzt hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Der Bw wird angelastet, dass sie es als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft Nr., KG. S, zu verantworten hat, dass am 15.3.2007 zwei Altfahrzeuge, und zwar ein Motorfahrrad A und ein S Jeep auf unbefestigter Fläche gelagert wurden.

 

Zu diesem Vorhalt ist festzustellen, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 nur derjenige zu verantworten hat, der selbst die Ablagerung von Abfällen vorgenommen hat. Allein aus dem Umstand des Grundeigentums kann eine Tatbegehung nicht angelastet werden.

 

Den Grundeigentümer trifft im Sinne des § 74 AWG 2002 nur die abfallrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von nicht gesetzeskonform gelagerten Abfällen und zwar dann, wenn der Verursacher von Ablagerungen nicht mehr feststellbar ist und der Liegenschaftseigentümer dieser Lagerung von Abfällen zugestimmt oder diese geduldet hat oder zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

 

Durch das Ermittlungsverfahren ist allerdings geklärt, dass die Bw selbst keines der beiden im Spruch genannten Altfahrzeuge auf dem Privatgrundstück gelagert hat, sondern für deren Lagerung vielmehr ihr Ehegatte bzw. ihre Söhne verantwortlich gewesen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bw keinerlei Handlungen bzw. eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Lagerung der Altfahrzeuge gesetzt hat und sie deshalb für eine Täterschaft im Sinne des § 79 Abs.1 AWG 2002 nicht in Frage kommt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung kann ihr daher nicht angelastet werden kann.

 

In diesem Sinne war der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der diesbezügliche Ausspruch war daher in den Spruch aufzunehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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