Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400974/6/SR/Sta

Linz, 24.11.2008

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des A S, geb. am  alias E S, geboren am , Staatsangehöriger von B und H, derzeit PAZ der Bundespolizeidirektion S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, P, L, wegen Rechtswidrigkeit der "Verhängung und Anhaltung" in Schubhaft ab 12. November 2008 im Polizeianhaltezentrum S durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt,   dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gründe für die weitere          Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

 

 II.    Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in der Höhe von  271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), reiste laut eigenen Angaben im Mai 2006 in einem LKW versteckt illegal in das Bundesgebiet ein. Bis Mitte Mai 2008 habe er sich auf einem Bauernhof in Tirol aufgehalten und bei einem Landwirt unerlaubt gearbeitet. Nachdem er es auf dem Bauernhof nicht mehr ausgehalten habe, sei er per Autostopp nach Linz gefahren. In Linz habe er am 17. Mai 2008 im Lokal "N G" drei B kennengelernt und bei einem von diesen zwei Tage verbracht.

 

1.2. Im Zuge einer Verkehrskontrolle am 22. Mai 2008 in Linz wurde A S, der Lenker und Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem pol. Kz.  einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da nach der Kontrolle des Kofferraums der Verdacht des Treibstoffdiebstahles nahelag, wurden alle Fahrzeuginsassen und somit auch der Bf kontrolliert. Gegenüber den einschreitenden Beamten gab der Bf an, dass er "E S" heiße und am 11. Juli 1989 geboren sei. Bedingt durch sein auffälliges Verhalten und die widersprüchlichen Angaben zu seiner Person wurde der Bf einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Da sich nach einer EKIS-Anfrage herausstellte, dass es sich beim Bf keinesfalls um "E S" handeln kann, wurde dieser gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 120 FPG festgenommen und in das PAZ L überstellt.

 

1.3. Bei der niederschriftlichen Befragung am 23. Mai 2008 führte der Bf aus, dass er A S heiße, zur Zeit in Österreich polizeilich nicht gemeldet sei, aber bei einem Bekannten mit dem Namen A H Unterkunft nehmen und sich auch an dieser Adresse anmelden könne. H sei einer von den drei B, mit denen er am 22. Mai 2008 kontrolliert worden sei. Diese drei B habe er in einem Lokal kennengelernt. Sein Personalausweis und sein bosnischer Führerschein würden sich bei einem "Bekannten" mit dem Namen "A S" befinden. In Österreich habe er keine Verwandten und keinen Wohnsitz. Darüber hinaus sei er völlig mittellos. Er sei ledig und seine Eltern seien bereits gestorben. In B habe er keinerlei Probleme und werde weder von der Polizei noch vom Gericht gesucht. Abschließend wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass seine Ausweisung und seine Abschiebung nach B beabsichtigt sei und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht werde. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen, gab der Bf an, dass er diese in Anspruch nehmen möchte. Ergänzend brachte der Bf vor, dass er A H schon seit seiner Kindheit kenne.

 

1.4. Aufgrund der Angaben des Bf wurde A H am 23. Mai 2008 niederschriftlich einvernommen. Über Befragen führte A H aus, dass er den Bf seit ein paar Jahren kenne, dieser in B lebe und in K arbeite. Nach der Haftentlassung könne er bei ihm wohnen, würde angemeldet und finanziell unterstützt werden.

 

1.5. Im Anschluss an die Einvernahme des A H wurde der Bf neuerlich niederschriftlich befragt und ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn mit Bescheid der BPD L vom 23. Mai 2008, AZ 1060078/FRB ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden ist. Im Spruch des bezeichneten Bescheides ist ausgeführt, dass sich der Bf ab dem 24. Mai 2008 täglich, unter Vorlage seines Personalausweises, bei der PI K zu melden habe. Abschließend wurde der Bf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Verletzung der Meldepflicht über ihn die Schubhaft verhängt werde. Anschließend wurde dem Bf der o.a. Bescheid ausgefolgt und die Übernahme von ihm bestätigt.

Entgegen den bisherigen Angaben sagte der Bf aus, dass er einen Reisepass in B habe und veranlassen werde, dass ihm dieser geschickt wird.

 

Unmittelbar nach der Niederschriftsaufnahme wurde der Bf am 23. Mai 2008 aus der Haft entlassen.

 

1.6. Am 26. Mai 2008 stellte der Bf beim Bundesasylamt EAST-West unter der Zahl 08 ... einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Die Erstbefragung nach dem AsylG 2005 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI St.  ) vorgenommen.   Bei der Datenaufnahme gab der Bf an, dass sich sein Vater I S und der Bruder I S in S aufhalten würden. Sein Reisepass dürfte sich in B befinden. Von Thalham habe er von seinem Bekannten E S, wohnhaft in W erfahren und den Pkw nach Thalham habe er in Linz bestiegen. Den Pkw habe sein Bekannter A H gelenkt.

 

Der Asylwerberinformation (AI) ist zu entnehmen, dass der Bf in der Zeit vom 26. bis 31. Mai 2008 in der Betreuungsstelle T und vom 31. Mai  bis zum 16. Juni 2008 in der Betreuungsstelle West, 4...  St., T, untergebracht war.

 

1.7. Am 27. Mai 2008 nahm die BPD L eine ZMR-Anfrage vor und stellte dabei fest, dass sich der Bf am 23. Mai 2008 in L, H polizeilich gemeldet hatte.

  

1.8. Infolge des unbekannten Aufenthaltes des Bf wurde das Asylverfahren unter der Zahl 08 04.546 am 1. 7.2008 eingestellt und der Bf gemäß § 26 AsylG zur Festnahme im Bundesgebiet (Festnahmeauftrag BAA EAST-West vom 3.7.2008, GZ 08 04.546) ausgeschrieben.

 

1.9. Am 11. November 2008 um 20.00 Uhr wurde der Bf in der PI P ( P, T) festgenommen und um 20.15 Uhr über den Festnahmegrund informiert.

 

1.10. Nach der Vorführung zum Bundesasylamt, EAST-West wurde der Bf am
12. November 2008 niederschriftlich einvernommen. Über Befragen gab der Bf an, dass sich sein Reisepass bei seinem Verwandten F (S) befinden dürfte. Bei der Kontrolle am 22. Mai 2008 habe er keine Dokumente bei sich gehabt und aus Angst die Unwahrheit gesagt. Außerdem hätten ihn die anderen dazu überredet. In Österreich habe er "drei Cousins, die Brüder" seien. Wie lange diese in Österreich seien, wisse er nicht, da er sie "noch nicht lange kenne". Dem Verfahren habe er sich nicht entzogen. Nach 20 Tagen in der Erstaufnahmestelle habe er sich abgemeldet und sei nach Linz verzogen. Den Meldezettel habe er bei der Info im Hauptgebäude abgegeben und dort die "neue" Adresse hinterlassen. Warum er dort (in Linz) nicht gemeldet sei, könne er nicht sagen. Als er erfahren habe, dass er gesucht werde, sei er zur Polizei gegangen. Er habe nicht die Absicht sich zu verstecken. Einmal habe er über seine Freundin versucht, Informationen zu erhalten. Am Telefon sei ihm jedoch keine Auskunft erteilt worden. Aufgehalten habe er sich in A, an der Adresse, an der er sich angemeldet hatte.

 

Nach der Ankunft in Österreich habe er keinen Asylantrag gestellt, da er es nicht gewusst habe. Erst nach der Festnahme durch die Polizei habe er einen Antrag gestellt.

 

Abschließend wurde dem Bf gemäß § 29 Abs. 3 Z. 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag gemäß § 3 AsylG abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach B-H zulässig sei und weiters die Ausweisung veranlasst werde. Dazu führte der Bf aus, dass er in B tatsächlich Probleme habe und nicht zurück könne.

 

1.11. Die am 12. November 2008 durchgeführte ZMR-Anfrage ergab, dass der Bf in Österreich nur in der Zeit vom 23.5.2008 bis zum 16. Juni 2008 aufrecht gemeldet war.

 

2.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. November 2008, Sich40-1953-2008, wurde über den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 iVm. § 80 Abs. 5 FPG iVm. § 57 AVG angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bf am 12. November 2008 durch persönliche Ausfolgung zu eigenen Handen zugestellt. Die Übernahme wurde vom Bf bestätigt.

 

In der Begründung nahm die genannte Behörde eine ausführliche Sachverhaltsfeststellung vor. Diese deckt sich im Wesentlichen mit der obigen Sachverhaltsdarstellung. Anschaulich zeigte die belangte Behörde auf, wie der seit Mai 2006 in Österreich aufhältige Bf seine Identität und seine Reisebewegungen zu verschleiern und seinen Unterhalt zu bestreiten suchte.

 

Im Anschluss daran setzte sich die belangte Behörde umfassend mit dem Vorbringen des Bf auseinander und begründete klar und schlüssig die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung. Herauszugreifen ist beispielsweise der lange illegale Aufenthalt im Bundesgebiet, die Mittellosigkeit, die mangelnde berufliche und soziale Verankerung, die Asylantragstellung erst zwei Jahre nach der illegalen Einreise im Anschluss an die Entlassung aus der Schubhaft, das Abtauchen in die Illegalität und im Zuge einer Personenkontrolle die Verwendung des Namens eines B, der seit 2001 in Österreich aufhältig ist. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Bf, die anschaulich dargelegten Gründe, das laufende Asyl- und Ausweisungsverfahren und die beabsichtigte Abschiebung in den Herkunftsstaat ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Bf wiederum den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen könnte und nahm von der Anordnung gelinderer Mittel Abstand. 

 

2.2. Mit Schriftsatz vom 18. November 2008 (übermittelt per Fax, Faxkennung: 18/11/ 2008 13:47), eingelangt am 18. November 2008, erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Schubhaft­beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und stellte die Anträge,

"der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

a)        feststellen, dass die über mich mit Bescheid der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizei, Außenstelle St. Georgen im Attergau, mittels Bescheid vom 12.11.2008 zu Sich40-1953-2008 verhängte und seit diesem Tag aufrecht erhaltene Schubhaft rechtswidrig ist; sowie

b)        die wider mich verhängte Schubhaft mit sofortiger Wirkung beenden;

c)         den Rechtsträger der belangten Behörde verpflichten, den Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren im gesetzlichen Ausmaß binnen
14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Beschwerdeführers zu bezahlen."

 

Zum Sachverhalt brachte der Bf vor, dass er entgegen den behördlichen Angaben an der Adresse H, L, aufhältig und wohnhaft gewesen sei. Im Asylverfahren habe er seine Telefonnummer bekannt gegeben und somit wäre er jederzeit erreichbar gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, warum ihm an seiner Wohnadresse kein Schriftstück zugestellt werden konnte.

 

Die nunmehrige Aufrechterhaltung der Schubhaft erweise sich als rechtswidrig. Das Asylverfahren sei nicht abgeschlossen und derzeit würden Erhebungen zu seinem Fluchtvorbringen durchgeführt. Es gebe keine Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in die Anonymität abtauchen werde. Entweder könne er am bisherigen Wohnsitz oder bei seiner neuen Freundin Unterkunft nehmen. Vor dem Hintergrund seines asylrechtlichen Status und der Tatsache, dass er bei seiner künftigen Ehegattin Wohnsitz nehmen werde, erweise sich die verhängte Schubhaft als nicht mehr verhältnismäßig. Auch hätte gegen die  Anordnung gelinderer Mittel von der Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft Abstand genommen werden müssen. Die Annahme der belangten Behörde, dass er sich fortlaufend dem Asylverfahren entziehen werde, widerspreche jeder Logik. Zu keiner Zeit habe es seiner Intention entsprochen, sich dem Asylverfahren zu entziehen, da dies die einzige rechtliche Möglichkeit wäre, seinen Aufenthaltsstatus in Österreich zu legalisieren. Da er weder Straftaten begangen habe, noch sonst in irgendeiner Form eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, erweise sich die Schubhaft als rechtswidrig. Im konkreten Fall sei ein konkreter Sicherheitsbedarf nie vorhanden gewesen.

 

3.1. Mit Schreiben vom 18. November 2008 hat die belangte Behörde den Verwaltungsaktes per E-Mail übermittelt. 

 

Einleitend teilte die belangte Behörde in der Gegenschrift mit, dass der Bf seit dem 12. November 2008 im PAZ S angehalten werde und die Beschwerde kostenpflichtig abgewiesen werden möge. 

 

Um Wiederholungen zu vermeiden verwies die belangte Behörde auf die ausführliche Sachverhaltsschilderung im bekämpften Bescheid.

 

Die Beschwerdeausführungen wurden als nicht nachvollziehbar beurteilt. Entgegen diesem Vorbringen habe der Bf die Bundesbetreuungseinrichtung dauerhaft verlassen und in der Folge keinen ordentlichen Wohnsitz begründet. Die am 12. November 2008 getätigte ZMR-Anfrage habe dies bestätigt. Trotz des anhängigen Asylverfahrens habe der Bf keinen Kontakt zum Bundesasylamt aufgenommen, im Verfahren nicht mitgewirkt und somit die Einstellung des Asylverfahrens verursacht. Erwähnenswert sei, dass der Bf nicht in der Nähe der angeblichen Unterkunft sondern in P im Bezirk F festgenommen worden wäre. Betrachtet man den ca. zwei Jahre andauernden illegalen Aufenthalt und die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während dieser Zeit, kann dem Vorbringen des Bf keinesfalls gefolgt werden. Wäre es dem Bf tatsächlich an der Legalisierung seines Aufenthaltes gelegen gewesen, hätte er sich nicht so lange illegal in Österreich aufgehalten, unverzüglich einen Asylantrag gestellt und nicht bei der polizeilichen Kontrolle eine falsche Identität behauptet. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Bf seien seine Beschwerdebehauptungen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, die jeglichen realen Hintergrund vermissen lassen würden.

 

Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Bf seine angebliche Freundin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 12. November 2008 nicht erwähnt hat.

 

Derzeit sei mit einem verkürzten Asyl- und Ausweisungsverfahren zu rechnen und bei Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes sei mit Recht anzunehmen, dass sich der Bf wiederum dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren werde. Jedenfalls sei ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf zu bejahen und deshalb habe von der Anordnung gelinderer Mittel Abstand genommen werden müssen.  

 

3.2. Mit E-Mail vom 20. November 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass sich der Bf seit 18. November 2008, 12.00 Uhr in Hungerstreik befinde. Begründet habe er diese Vorgangsweise damit, dass er nicht länger in Schubhaft bleiben wolle. Entsprechend dem Erlass des BMfI würden tägliche Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.

 

3.3. Im Zuge einer telefonischen Anfrage des Rechtsvertreters am 21. November 2008 teilte dieser mit, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachte.

 

3.4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

 

4.1.2. Der Bf wurde in Oberösterreich festgenommen und wird seit dem
12. November 2008 für die belangte Behörde im PAZ S in Schubhaft angehalten. 

 

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.   

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt gemäß § 77 Abs. 3 FPG insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer bestimmten dem Fremden zuvor bekannt gegebenen Polizeiinspektion zu melden.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs. 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs. 3 und 4 darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

4.3.1. Bei Vorliegen sämtlicher formeller Voraussetzungen für die konkret in Aussicht genommene aufenthaltsbeendende Maßnahme kann die Schubhaft auf  § 76 Abs. 2 Z. 2  FPG gestützt werden. 

 

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Oktober 2007,
Zl. 2006/21/0239, aus, dass sämtliche Schubhafttatbestände final determiniert sind und diese nur aus den in § 76 Abs. 1 und 2 FPG genannten Gründen verhängt werden darf (vgl. auch VwGH vom 20. Dezember 2007, 2006/21/359 und vom 24.Oktober 2007, 2006/21/0067).

 

Darüber hinaus stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klar, dass die Behörden  in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In der Folge kommt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (siehe auch Erkenntnisse des VwGH vom
30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, mwN und vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0261). Daraus folgt, dass eine alternative Heranziehung gelinderer Mittel nur dann nicht zum Tragen kommt, wenn das Sicherungsbedürfnis anders nicht erreichbar ist (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0370). 

 

Bereits im Erkenntnis vom 29. Februar 2008, VwSen-400936/4/GF/Mu/Se, hat der Oö. Verwaltungssenat auf die geänderte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes Bezug genommen und wie folgt ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2007,
Zl. 2004/21/0003, einer Schubhaftbeschwerde unter Hinweis auf seine mit der dg. Entscheidung vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0081, geänderte Rechtsprechung, wonach allein das Vorliegen einer vollstreckbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie von strafgerichtlichen Verurteilungen (weil die Inschubhaftnahme nicht der Aufdeckung, Verhinderung oder Sanktionierung von Straftaten dienen darf; vg. VfSlg 13715/1994 und VwGH vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0189) und einer fehlenden Ausreisewilligkeit (insbesondere, solange noch nicht feststeht, ob die Abschiebung zulässig und die Ausreise zu überwachen ist sowie ein konkreter Sicherungsbedarf besteht) für die Tragfähigkeit der Prognose, dass sich der Asylwerber dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde, nicht mehr hinreichen, stattgegeben." 

 

Zur fehlenden Ausreisewilligkeit eines Fremden führt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung aus, dass diese für sich allein nicht die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtfertigt. Es ist nämlich in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes zu prüfen (vgl ua. VwGH 8.9.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0081; VwGH 27.3.2007, Zl. 2005/21/0381; VwGH 28.6.2007, Zl. 2005/21/0288; VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/21/0107).

 

Ebenso darf die Schubhaft nicht als eine präventive Vorbereitungshandlung zu einer erfolgreichen Durchführung der Abschiebung (siehe VwGH vom  
26. September 2007, Zl. 2004/21/0150) zum Einsatz gebracht werden. 

 

Darüber hinaus ist eine generalisierende Betrachtungsweise von vornherein unzulässig. Beispielsweise darf aus dem Nichtvorhandensein von Bargeld nicht schon "unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze" (siehe VwGH vom 24. 10.2007, 2006/21/0067) a priori darauf geschlossen werden, dass sich der Fremde, würde er in Freiheit belassen, die erforderlichen Mittel durch illegale Arbeit beschaffen wird.

 

4.3.2. Gegenständlich wurde die Schubhaft sowohl „zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung als auch zur Sicherung der Abschiebung" erlassen.    

 

Ein Sicherungsbedarf im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist offenkundig umso größer, je weiter fortgeschritten dieses Verfahren bereits ist und dabei einem negativen Ausgang zustrebt. Jedenfalls ist dabei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles (Verhalten und Verantwortung des Bf in Österreich, Schlüssigkeit des Vorbringens) abzustellen.  

 

Bei einer im Lichte des Art. 5 MRK und des PersFrSchG gebotenen verfassungskonformen Interpretation kann daher ein Bedürfnis zur "Sicherung des Verfahrens" in § 76 Abs. 2 FPG nicht allein schon deshalb, weil ein solches Verfahren zumindest bereits formell eingeleitet worden ist, angenommen werden, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Notwendigkeit der Sicherung eines derartigen Verfahrens durch eine freiheitsentziehende Maßnahme umso größer ist, je näher sich dieses einem negativen Abschluss nähert bzw. umgekehrt aus grundrechtlicher Sicht umso weniger gerechtfertigt erscheint, je weiter es von einem derartigen Ergebnis noch entfernt bzw. dessen Ausgang überhaupt offen ist.

 

4.3.3. Noch vor der Schubhaftverhängung wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass seinem Vorbringen keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen und die Abweisung seines Asylantrages beabsichtigt wäre.

 

Aufgrund der Ausführungen des Bf und seiner Behauptung, bereits ca. 2 Jahre in Österreich illegal aufhältig zu sein, wurden Konsultationsverfahren mit "Dublin-Staaten" als aussichtslos eingestuft und davon Abstand genommen.

 

Sowohl die Zeit- als auch die Reiseangaben des Bf sind äußerst vage und lassen vermuten, dass der Bf einerseits die genaue Reiseroute und andererseits den/die Schlepper verheimlichen will.

 

Folgt man dem Bf und geht man davon aus, dass er sich tatsächlich zwei Jahre in Tirol aufgehalten hat, zeigt er damit auf, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Obwohl er angeblich in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei (davon  geht nicht einmal die sachlich zuständige Asylbehörde aus), suchte er nach seiner Ankunft in Österreich nicht um Asyl an, sondern ging ca. 2 Jahre einer illegalen Beschäftigung nach. Trotz der langen Aufenthaltsdauer ist nicht nachvollziehbar, dass er weder den Ort noch den Namen des Arbeitgebers zu nennen vermag. Im Hinblick auf die Anwesenheit naher Verwandte (3 Cousins in P in Oberösterreich) und zumindest eines Freundes (A H) aus seiner Kindheit in L ist der Arbeits-Aufenthalt an einem unbekannten Ort in Tirol nicht ohne weiters nachvollziehbar. Dubios erscheint auch die im Dunkeln gebliebene Fahrt aus dem unbekannten Tiroler Ort nach Linz. Der Bf war bei den einzelnen Befragungen nicht gewillt, den Abfahrtsort und  das genaue Transportmittel zu benennen.

 

Selbst zu dem Zeitpunkt als er in Linz angekommen ist und mit seinen Verwandten und dem Freund aus der Kindheit Kontakt aufgenommen hatte, sah er sich nicht veranlasst einen Asylantrag zu stellen. Auch die – vermutlich – erste polizeiliche Kontrolle nutzte der Bf nicht, um auf seine – angebliche – Verfolgungssituation aufmerksam zu machen. Im Gegenteil, er stellte sich unter dem Namen eines in Österreich aufhältigen B vor.

 

Aus dem Verhalten des Bf ist schlüssig abzuleiten, dass er keinesfalls von den Polizeiorganen erkannt und aktenkundig gemacht werden wollte. Obwohl im Zuge der Kontrolle hervorgekommen war, dass die Personenangaben des Bf falsch sind, gab der Bf erst bei der fremdenpolizeilichen Befragung seine zutreffenden Personaldaten bekannt. Die „Mitwirkungsbereitschaft“ des Bf war nur deshalb gegeben, weil er damit der weiteren Schubhaft entgehen wollte. Auch gegenüber der Fremdenpolizei gab der Bf nicht bekannt, dass er in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Ob die Asylantragstellung auch deshalb erfolgte, weil der Bf den täglichen Meldepflichten (resultierend aus dem bescheidmäßig verhängten gelinderen Mittel) entgehen wollte, lässt sich nicht eindeutig sagen. Jedenfalls wurde nach der Asylantragstellung und der Aufnahme des Bf in einer Bundesbetreuungseinrichtung das gelindere Mittel aufgehoben.

 

Trotzdem der Bf zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügte und die Meldeadresse bei der Aufnahme der persönlichen Daten angegeben hat, ist die zuständige Asylbehörde von der Hilfsbedürftigkeit des Bf ausgegangen und hat ihm eine Unterkunft im Bereich der EAST-West zur Verfügung gestellt. Bei der Befragung dürfte auch die Abmeldung in L zur Sprache gekommen sein. Bestätigung findet diese Annahme darin, dass der Bf bei der Befragung am 12. November 2008 behauptet hatte, dass er bei der "Abmeldung" die "neue Adresse" bekannt gegeben habe.

 

Im Hinblick auf die erfolgte Einstellung des Asylverfahrens und die Ausschreibung des Bf zur Festnahme erscheinen die "Abmeldung und Bekanntgabe der neuen Adresse" als äußerst unglaubwürdig. Wie bereits ausgeführt, ist aus dem Vorbringen jedoch schlüssig abzuleiten, dass der Bf im Zuge der Unterkunftsgewährung in der EAST-West, verbunden mit der polizeilichen Anmeldung, von der Abmeldung in L Kenntnis erlangt hatte. Unstrittig ist, dass der Bf die Änderung der Unterkunft dem Bundesasylamt, EAST-West, nicht zur Kenntnis gebracht hat. Ob die "Abmeldung" unzuständigen "Dritten" mitgeteilt wurde, ist bezogen auf § 15 Abs. 1 Z. 4 FPG (arg.: "der Behörde zu melden") irrelevant. Mit den allgemein gehaltenen und einer Beweisführung nicht zugänglichen Angaben kann die Vorgangsweise der Asylbehörde nicht in Frage gestellt werden. So ist auch der Hinweis auf die bekannte Mobiltelefonnummer nicht geeignet, der Asylbehörde zu unterstellen, dass sie entgegen § 25 Abs. 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens vorgenommen hat.   

 

Nicht nachvollziehbar ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Bf großteils im Bereich der Meldeadresse bzw. an dieser aufgehalten habe. Der Bf hat zwar in den einzelnen Verfahren die Adresse in L, H, mehrmals angegeben und darauf Bezug genommen. Wäre er tatsächlich - wie behauptet -die meiste Zeit an dieser Unterkunft in L aufhältig gewesen, dann widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass er monatelang von den örtlichen Polizeikräften nicht wahrgenommen wurde, obwohl ein Festnahmeauftrag bestand und eine entsprechende Eintragung im AI und FI abrufbar war.  

 

Aus dem Festnahmeort ist zu schließen, dass sich der Bf überwiegend im Bezirk F, bei Verwandten (Wohnort der Cousins A S, F S und R S,  P, P) in P aufgehalten hat. Naheliegend ist dies deshalb, da auch sein Personalausweis bei diesen Verwandten aufgewahrt wurde (siehe NS vom 23. Mai 2008) und sich der Reisepass auch bei diesen befinden dürfte (NS vom 12. November 2008).

 

Wie der "ersten" aktenkundigen Kontrolle des Bf zu entnehmen ist, hat er sich dabei für eine andere Person ausgegeben. Im Hinblick darauf, dass eine Festnahme des Bf über mehrere Monate hinweg nicht möglich war, ist davon auszugehen, dass er weiterhin eine derartige Vorgangsweise gewählt hat uns so eine frühere Festnahme erfolgreich verhindern konnte. Die nunmehr vorgenommene Festnahme, weit vom angeblichen Unterkunftsort entfernt, war nur nach aufwendigen Erhebungen der involvierten Behörden und Einsatzkräfte möglich.   

 

4.3.4. Die belangte Behörde hat in vorbildlicher Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und den aktuellen Sicherungsbedarf geprüft und konkret begründet, warum keine gelinderen Mittel in gleicher Weise zur Zielerreichung zum Tragen kommen können. Darüber hinaus ist aus dem behördlichen Handeln ableitbar, dass das gesamte Verhalten darauf gerichtet ist, eine Anhaltung des Bf in Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten.  

 

Abstellend auf das Verhalten des Bf nach seiner illegalen Einreise in Österreich, dem langen illegalen Aufenthalt, die mehrjährige unerlaubte Erwerbstätigkeit, die späte Asylantragsstellung zum Zwecke der Abwehr fremdenpolizeilicher Maßnahmen, das Untertauchen in der Anonymität, widersprüchliches Vorbringen, die Verwendung fremder Personaldaten, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln, kaum soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und vollkommene Mittellosigkeit ist die belangte Behörde nach entsprechender Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Recht von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgegangen.

 

Dass der Sicherungsbedarf zu Recht besteht, zeigt auch das nunmehrige Verhalten des Bf in der Schubhaft. Um der weiteren Anhaltung zu entgehen, hat er am 18. November 2008 mit einem Hungerstreik begonnen. Begründet hat er diesen damit, dass er damit die Entlassung aus der Schubhaft erreichen möchte.

 

4.3.5. Es bleibt somit zu prüfen, ob der mit der Schubhaft verfolgte Zweck in gleicher Weise nicht auch durch die Anordnung von vergleichsweise gelinderen Mitteln hätte erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an die Verpflichtung zur periodischen Meldung bei einer Sicherheitsdienststelle zu denken (vgl. § 77 Abs. 3 FPG).

 

Wie bereits aufgezeigt und auch von der belangten Behörde zutreffend geschildert kann aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf, mit der er ausschließlich das Ziel verfolgte, eine Abschiebung zu verhindern und eine Entlassung aus der Schubhaft zu erreichen der mit der Sicherungsmaßnahme verfolgte Zweck nicht durch die Anordnung gelinderer Mittel erreicht werden. 

 

4.3.6. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt somit richtig beurteilt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Bf nicht gewillt ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren und es naheliegend erscheint, dass er sich wie bisher fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde.

 

Der konkrete Sicherungsbedarf ist somit gegeben und die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen.  

 

Die Verhängung der Schubhaft ist im konkreten Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich. Der gegenläufigen Einwendung des Bf war nicht zu folgen. 

 

4.3.7. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Nach Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Grund für die Anordnung der Schubhaft, die derzeit weniger als 2 Wochen beträgt, nicht weggefallen ist und ihr Ziel noch erreicht werden kann.

 

4.4. Im Ergebnis erweist sich daher der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 83 FPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen war, dass die für die Anhaltung des Bf in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) nach § 79a Abs. 1 und 4 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. II 334/2003, antragsgemäß ein Aufwandsersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (51,50 Euro für den Vorlageaufwand und 220,30 Euro für den Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unter­schrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

kein Rechtsatz

 

 

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