Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522083/2/Fra/Rt

Linz, 14.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn T B, Dstraße, 48 S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. August 2008, VerkR21-527-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruchpunkt I. anstelle "Führerschein ausgestellt von BH. Vöcklabruck am 9.1.1986, GZ.: VerkR-16.441/85" wie folgt zu lauten hat: "Führerschein ausgestellt vom Landratsamt M am 24.10.1994, Nummer .., Seriennummer: D."

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG; § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs. 3 Ziffer 4 und § 30 Abs. 3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C D und F auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Bw den Führerschein, ausgestellt von der BH Vöcklabruck am 9.1.1986, GZ.: Verkr-16.441/85, nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau abzuliefern hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

3.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als Verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr … gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3  Z.4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z.3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren aber der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

3.2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw am 23.5.2008 um 01.28 Uhr den Pkw Merzedes-Benz, mit dem deutschen Kennzeichen M, auf der B 310 Mühlviertler Straße in Fahrtrichtung gelenkt hat, wobei er bei Kilometer 34,196 im Gemeindegebiet Kefermarkt, Ortschaftsbereich Galgenau, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 58 km/h überschritten hat.

Aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis vom 31.5.2008 geht hervor, dass diese Geschwindigkeit mittels Laser, Type Messgerät: LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer Messgerät: 7353, gemessen wurde, wobei die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde.

 

Wegen dieser Übertretung wurde der Bw mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.6.2008, VerkR96-1782-2008, rechtskräftig bestraft. Dies ist unbestritten.

 

3.3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass ihm der österreichische Führerschein vom 9.1.1986, VerkR-16.441/85, nicht vorliege. Dieser sei am 24.10.1994 in Deutschland gegen einen deutschen Führerschein ausgetauscht worden. Sein Hauptwohnsitz sei seit 19.. M, B, L, D-80.. M. Der Schriftverkehr könne auch über die österreichische Adresse erfolgen.

 

Die oa. Strafverfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Kraftfahrbehörden sind an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden. Die bindende Wirkung bezieht sich zwar bei Geschwindigkeitsüberschreitungen lediglich auf den Umstand, dass diese begangen wurde, in Ansehung des Ausmaßes dieser Geschwindigkeitsbeschränkung besteht jedoch keine Bindungwirkung (vgl. z.B. Erkenntnis des VwGH vom 12.4.1999, 98/11/0233, mit weiteren Nennungen). Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte mittels Laser-Meßgerät. Der Bw hat keine konkreten Gründe vorgebracht, was gegen die korrekte Geschwindigkeitsmessung sprechen könnte. Mangels Bestreitung – auch – des Ausmaßes der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung, sowie mangels eines konkreten Vorbringens, welches geeignet gewesen wäre, Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit entstehen zu lassen, ist sohin die Entziehung die Lenkberechtigung in dem durch § 26 Abs.3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig festzustellen.

 

Zum Berufungsvorbringen des Bw ist festzustellen:

Laut Angaben des zentrales Melderegisters hat der Bw seit 23.3.2001 an der Adresse Dstraße,  S, einen Hauptwohnsitz in Österreich.

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 30 Abs.3 Satz 1 leg.cit. hat, wenn das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1) in Österreich hat, betrifft die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

 

Da dem Bw seinen Angaben zufolge vom Landratsamt M am 24.10.1994 ein deutscher Führerschein (diese Angaben decken sich auch mit der oa. Anzeige der API. N i M) ausgestellt wurde, war die Berufung mit der Maßgabe der Spruchänderung als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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