Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530467/35/Re/Sta

Linz, 27.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der G T Gesellschaft mbH, A., vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH, W, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. März 2006, Ge20-8-3-2006, betreffend die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes im Grunde des § 79 Abs.3 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. März 2006, Ge20-8-3-2006,  wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 79 Abs.3 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Bescheid vom 9. März 2006, Ge20-8-3-2006, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegenüber der G T Gesellschaft mbH,  A, H, aufgetragen, für die Betriebsanlage im genannten Standort ein dem Stand der Technik entsprechendes Sanierungskonzept zur Erreichung des hinreichenden Lärmschutzes bei vier Immissionspunkten aufgetragen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, auf Grund von Nachbarbeschwerden seien Erhebungen zur Klärung behaupteter Lärmemissionen eingeleitet worden. Durch andere oder zusätzliche Auflagen wäre das Wesen der Betriebsanlage verändert worden. Die belangte Behörde sei daher zur Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes verpflichtet gewesen. Dies auf Grund eingeholter Aussagen von Sachverständigen für Lärmschutz und Medizin.

 

Gegen diesen Bescheid hat die verpflichtete Berufungswerberin durch ihre rechtlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Auftrag, ein Sanierungskonzept vorzulegen, lägen nicht vor. Das das Verfahren auslösende Areal des S A sei von der Berufungswerberin im Jahr 1987 an die jetzigen Bewohner verkauft worden. Die Käufer hätten sich verpflichtet, gegen die Betriebseinrichtungen keine Einwendungen zu erheben. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, das S für Wohnzwecke zu nutzen. Das Areal sei als Parkanlage gewidmet, es handle sich dabei um Grünland. Eine Verwendung für Wohnzwecke sei in Parkanlagen ausgeschlossen. Am "Immissionspunkt 4" im S A dürften sich daher keine Schlafzimmer befinden. In Bezug auf die Immissionspunkte 1 bis 3 seien bereits in den letzten Jahren schallmindernde Maßnahmen gesetzt worden und die Immissionswerte bereits erfüllt. Diesbezüglich sei daher ebenfalls ein Sanierungskonzept nicht erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 79 GewO 1994 seien nicht gegeben. Die gesetzlich geforderte Verhältnismäßigkeit sei nicht gegeben. Das Sanierungsziel würde den Tod des Industriebetriebes bedeuten. Allfällige Überschreitungen an einzelnen Immissionspunkten seien nicht auf die Schallemissionen ihrer Betriebsanlage zurückzuführen. Beim Immissionspunkt 4 (S A) sei darüber hinaus das für die Nacht maßgebliche Ziel auch für den Tag vorgeschrieben worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-8-3-2006, Veranlassung und Auswertung einer ergänzenden Lärmmessung sowie Einholung eines ergänzenden medizinischen Amtssachverständigengutachtens.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 79 Abs.3 hat die Behörde, wenn der hinreichende Schutz der gemäß
§ 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs.1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs.1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs.1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

 

Im Sinne der zitierten Gesetzesvorschriften darf eine Betriebsanlage nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, dass die Betriebsanlage ihrem Wesen nach unberührt bleibt (VwGH 12.11.1996, 94/04/0266). Ob eine Auflage die genehmigte Anlage in deren Wesen berührt und daher unzulässig ist, muss im Einzelfall durch erforderliche Sachverhaltsfeststellungen geprüft werden (VwGH 18.4.1989, 87/04/0061). § 79 Abs.3 GewO 1994 verpflichtet den Anlageninhaber bei Erstellung des Sanierungskonzeptes nicht dazu, unverhältnismäßige Sanierungsmaßnahmen vorzusehen, das heißt Maßnahmen, deren Aufwand außer Verhältnis zu dem damit erzielbaren Erfolg stünden. Vielmehr ist für das Sanierungskonzept der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebend.

 

Gemäß § 79 Abs.2 GewO 1994 sind zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs.1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde hat ergeben, dass dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren Lärmmessberichte aus dem Jahre 2006 zu Grunde liegen. Dies bezogen auf mehrere Immissionspunkte in A und F. Dem Verfahrensakt ist darüber hinaus zu entnehmen, dass Beschwerden und behördliche Aktivitäten in Bezug auf Lärmbeschwerden bereits in den Jahren 2001 und 2002 stattgefunden haben und bereits damals Maßnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt wurden. Mit Eingabe vom April 2003 wurde von Anrainern ein Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1994 bei der belangten Behörde eingebracht. Von der belangten Behörde wurden weitere Lärmmessungen durch das zuständige Bezirksbauamt veranlasst und liegt diesbezüglich der schalltechnische Prüfbericht vom 29. August 2003 vor. Die Berufungswerberin wurde mit diesen Lärmmessergebnissen konfrontiert und hat daraufhin zugesagt, Maßnahmen zur Lärmverringerung vorzunehmen. Weitere Lärmbeschwerden führten letztlich zur Mitteilung der belangten Behörde an die Berufungswerberin, dass die Vorschreibung ergänzender Auflagen beabsichtigt sei. Die Berufungswerberin hat daraufhin mit Schreiben vom 14. Mai 2004 festgehalten, dass durch eine allenfalls geforderte weitere Lärmsanierung damit gerechnet werden müsse, dass nachträgliche Auflagen zu einer Änderung des Wesens des Werkes führen würden, da neben dem betroffenen Teilbereich auch andere Produktionsbereiche und letztendlich das ganze Werk in Mitleidenschaft gezogen würde. Notwendige Änderungen würden unverhältnismäßige Kosten  verursachen.

Dem Verfahrensakt ist weiters zu entnehmen, dass die Berufungswerberin daraufhin weitere Bemühungen zu betriebsseitigen Lärmverringerungen ankündigt. Weiters wird vorgebracht, dass die Immissionspunkte 1 bis 3 möglicherweise auch durch Immissionsminderung nicht verringert werden können, weil die Schallpegelwerte nicht von der Berufungswerberin stammen. Die Immissionspunkte IMP 1 bis IMP 3 seien daher nicht erforderlich.

 

Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde erhoben, dass die Bewohner des S A (Immissionspunkt 1) erst nach Genehmigung der Betriebsanlage zugezogen sind. Beim Kauf des Objektes im Jahre 1987 war Ihnen daher die bereits bestehende Betriebsanlage bekannt. Dies ist auch dem Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juli 2005 in Bezug auf die damals bestehende Ist-Situation zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigungen für die Berufungswerberin seien diese Nachbarn in direkter Nähe noch nicht anwesend gewesen. Diese Feststellungen sind laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14. November 2005 auch gegenüber den nächstgelegenen Anrainern im Standort S A mitgeteilt worden. In diesem Zusammenhang ist – ohne Einfluss auf den Verfahrensausgang – ergänzend anzuführen, dass dieses Objekt von den Nachbarn (als Käufer) von den damaligen Eigentümern der Betriebsanlage (als Verkäufer) erworben wurde, es zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs daher bekannt war, dass sich unmittelbar angrenzend an das S A ein Industriebetrieb befindet und dieser Betrieb Immissionen verursacht.

 

Mit Eingabe der Berufungswerberin vom 13. Dezember 2005 wurde die Behörde über eine verbesserte Lärmsituation des Betriebes informiert und mitgeteilt, dass durch durchgeführte Maßnahmen, wie zB. Schalldämmungen eine Schallpegelreduzierung erreicht werden konnte. Demnach seien die ausreichenden Betriebspegelreduktionen in Bezug auf die Immissionspunkte 1 bis 3 erreicht worden. Eine weitere Reduktion würde einen sehr hohen finanziellen Aufwand erfordern. In der Folge erging der nunmehr von der Berufungswerberin bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2006, Ge20-8-3-2006.

 

Das ergänzende lärmtechnische Ermittlungsverfahren im Rahmen des Berufungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Amtssachverständigendienst der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung ergibt zunächst nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen durch den Amtssachverständigen in seiner Äußerung vom 9. Juli 2007, dass die Lärmimmissionen der Berufungswerberin im Zuge einer Immissionskontrolle nach Umsetzung von Lärmsanierungsmaßnahmen in einer angrenzenden Betriebsanlage A. im Juli 2001 erhoben worden sind. Bei diesen Messungen war in der oben genannten Betriebsanlage A., welche einen weiteren Hauptemittenten in der Region darstellt, Betriebsstillstand. Am Messpunkt 1 wurden dabei Immissionen in einer Höhe von LAeq = 42 bis 43 dB erhoben. Die Gesamtimmission am Messpunkt 1 (somit gemeinsam mit Immissionen der Betriebsanlage A.) liegt in den Nachtstunden bei LAeq = 47 bis 48 dB. Von der Berufungswerberin wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 mitgeteilt, dass bereits Schallschutzmaßnahmen, insbesondere durch Schalldämmung des Abluftkamins der drei Pressstraßen und der Vermahlung durchgeführt worden seien, welche den Betriebslärm in Richtung Messpunkt 1 von 54 dB auf 51 dB reduziert habe. Die dargestellte Schallpegelreduzierung um ca. 3 dB würde für die Immissionspunkte in F eine Unterschreitung des geforderten Grenzwertes bedeuten.

 

Zur Abklärung der tatsächlichen Emissionsminderungen durch bereits durchgeführte Lärmminderungsmaßnahmen durch die Berufungswerberin wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat ergänzende Lärmmessungen des zuständigen Amtssachverständigendienstes in Auftrag gegeben. Es wurde demnach ein gemeinsamer Ortsaugenschein des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen unter gleichzeitiger Vornahme von Lärmmessungen am 1. Juli 2008 insbesondere im Zeitraum von 21.45 Uhr bis 22.30 Uhr veranlasst und durchgeführt. Als Messpunkte wurden das Schlafzimmer im 1. Obergeschoss Raummitte, 1,5 m über dem Boden (MP 1) sowie im Freien 3 m vor dem Schlafzimmerfenster ca. 5 m über dem Boden
(MP 2) festgelegt. Über die durchgeführte Messung liegt der Prüfbericht der Umwelt-, Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich vom 29. Juli 2008, vor. Der lärmtechnische Amtssachverständige stellt im Vorlagebericht fest, dass im gegenständlichen Verfahren Fragen der Gesundheitsgefährdung der Anrainer zu beurteilen sind und es aus fachlicher Sicht für notwendig erachtet wurde, die tatsächliche Differenz zwischen Außenlärm (vor dem Fenster) und Innenlärm (im Schlafraum) festzustellen. Diese Messungen wurden bereits vor den durch die Berufungswerberin in Auftrag gegebenen lärmtechnischen Erhebungen im Oktober 2007 angeregt, konnten jedoch mangels Zustimmung durch die Familie G nicht durchgeführt werden. Die Messungen erfolgten vor dem Schlafzimmer (MP 2), gleicher Messpunkt wie bei den anderen Messungen, und zusätzlich in Raummitte des Schlafzimmers (MP 1). Dabei war einmal das Fenster vollständig geöffnet und einmal in halb geöffnetem Zustand. Die festgestellten Messwerte ergaben zwischen Außen- und Innengeräusch eine Differenz von rund 11 dB bei geöffnetem Fenster und rund 21 dB bei halb geöffnetem Fenster. Die weiteren Lärmmesswerte werden in dem in der Folge wiedergegebenen Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen beurteilt. Vom technischen Amtssachverständigen wurde noch ausdrücklich festgehalten, dass nach den Frequenzanalysen und den subjektiven Höreindrücken aus technischer Sicht kein Anpassungswert für Tonhaltigkeit gemäß ÖNORM S 5004 gerechtfertigt ist, wodurch die ermittelten Werte in dieser Höhe auch als Beurteilungspegel zu verstehen sind. Weiters stellt der Amtssachverständige fest, dass die Messpunkte im S A nur eines der insgesamt vier bescheid­mäßig festgelegten Sanierungsziele darstellt. Festzustellen ist, dass für die Sanierungsziele IP 1 (H), IP 2 (O) und IP 3 (U) durch die erfolgte Frequenzanalyse das bescheidgemäße Erfordernis bereits erreicht war. Da kein Anpassungswert für Tonhaltigkeit erforderlich ist, sind die Sanierungsziele 1 bis 3 als erfüllt bzw. erreicht anzusehen.

 

 

Auf der Grundlage der Aussagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen bzw. der Ergebnisse der zuletzt im Juli 2008 durchgeführten Lärmmessung und des an diesem Tage gemeinsam mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheines stellt der medizinische Amtssachverständige zur Frage der Gefährdung der Bewohner des S A in ihrer Gesundheit durch Lärm, ausgehend bzw. verursacht von der Anlage der Berufungswerberin, in seinem Gutachten vom 3. November 2008, San-202270/4-2008, fest:

 

"Die Messungen erfolgten vor dem Schlafzimmerfenster (MP 2, gleicher Messpunkt wie bei den anderen bisherigen Messungen) und in Raummitte des Schlaf­zimmers (MP 1). Dabei war einmal das Fenster vollständig geöffnet und einmal in einem halbgeöffneten (ähnlich gekipptem) Zustand.

 

 

Konkret wurden folgende Werte erhoben:

         Messung 1: Messzeit 21:45 -22:00 Uhr (Fenster vollständig geöffnet)

 

 

        

Messpunkt

LA,95 in dB

LA,eq in dB

LA,1 in dB

MP1

36,7

39,1

48,7

MP2

47,8

49,8

58,3

 

 

                   Messung 2: Messzeit 22:10 -22:25 Uhr (Fenster "gekippt")

 

Messpunkt

LA,95 in dB

LA,eq in dB

LA,1 in dB

MP1

27,7

31,4

40,2

MP2

48,8

50,7

53,8

 

 

Die Differenz zwischen Außen- und Innengeräuschpegel betrug rund 11 dB bei geöffnetem Fenster und rund 21 dB bei halbgeöffnetem Fenster.

 

 

Im Schlafzimmer der Familie G liegen die betriebsbedingten Schallimmissionen in den Nachtstunden durch die Firma G bei vollständig geöffnetem Fenster in einer Größenordnung von 35 bis 37 dB, bei "gekipptem" Fenster bei 26 -28 dB.

 

Als wesentlich erscheint die Tatsache, dass das Betriebs­geräusch der Firma G im Sinne der ÖNORM S 5004 nicht tonhaltig ist, dass die Pegel­abnahme bei vollständig geöffnetem Fenster von außen nach innen bei den gegebenen Verhältnissen rund 11 dB beträgt und damit im Schlafraum eine betriebsbedingte Schallimmission von 35 bis 37 dB vorhanden ist. Der Dauerschallpegel der Gesamtsituation (Umgebung und Betrieb) liegt im Schlafraum bei ca. 39 dB.

 

GUTACHTEN:

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden folgende Definitionen, die in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung, -Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

 

Allgemeine Darstellung der Wirkungen von Lärm auf den Menschen:

 

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

 

Direkte (aurale) Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

 

Indirekte (extraaurale) Wirkungen umfassen Effekte, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden können. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.Ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB zur Tageszeit im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht, dieser Wert repräsentiert eine Umgebungssituation, in der ungestörtes Wohnen möglich ist). Üblicherweise sind in der Nachtzeit von diesen Werten rd. 10 dB in Abzug zu bringen, um den erfahrungsgemäß geringeren Aktivitäten in der Umgebung zur Nachtzeit Rechnung zu tragen.

Die ÖAl-Richtlinie Nr. 3 "NEU" definiert als Obergrenze der Lärmbelastung einen Wert von Beurteilungspegeln als Dauerschallpegel  von 65 dB (Tageszeit) bzw. 55 dB (Nachtzeit).

 

Schlaf, Schlafstörung, Beurteilung der konkreten Situation:

 

Die schalltechnischen Ausführungen, bezogen auf das Schlafzimmer der Fam. G, kommen zum Schluss, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen in den Nachtstunden durch die Fa. G bei vollständig geöffnetem Fenster in einer Größenordnung von 35 – 37 dB, bei "gekipptem Fenster" bei 25 – 28 dB liegen. Der Dauerschallpegel der Gesamtsituation (Umgebung und Betrieb) liegt im Schlafraum bei ca. 39 dB.

 

In der Literatur zu Schlaf- und Lärmeinwirkungen (Quelle: Schlafverhalten und Geräusche von B G) wird in Zusammenschau unterschiedlichster Untersuchungen festgestellt, dass für die Entwicklung von Krankheiten aus der permanenten lärmbedingten Störung des Schlafes durch Hypothese 3 Reaktionstypen postuliert werden:

-          Primäre Reaktionen sind unmittelbar auf dem Reiz (Beginn) folgenden Veränderungen des Schlafablaufes (EEG, vegetativ, motorisch).

-          Sekundärreaktionen und Veränderungen im Wachzustand, die nach Beenden der Exposition wieder verschwinden (subjektive Beurteilung des Schlafes und der aktuellen Situation, Befindlichkeit, Leistung).

-          Tertiärreaktionen sind Veränderungen, die sich nach Beenden der Exposition nicht mehr oder nur langsam zurückbilden (Erkrankungen).

 

Je geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der Exposition und dem Auftreten von Funktions- und Verhaltensänderungen ist, desto leichter ist ein Kausalzusammenhang festzustellen; die Bedeutung dieser Reaktion sind jedoch kaum abzuschätzen. Mit zunehmendem Abstand zwischen Reiz und Reaktion wird der Nachweis einer ursächlichen Verknüpfung schwieriger; die möglichen Folgen der Sekundärreaktionen (Entstehung von Krankheiten) werden dagegen deutlicher.

 

Sekundärreaktionen sind oft erst nach tagelanger oder wochenlanger Exposition zu erwarten. Es ist daher unerlässlich, die Beziehung zwischen Primär- und Sekundärreaktionen in ihrer Bedeutung für den vermuteten Endpunkt des Entwicklungsprozesses aufzuklären. Mit dieser Erkenntnis ist es möglich, bestimmte akustische Risikosituationen und bestimmte Risikogruppen mit vergleichsweise geringem Aufwand einzugrenzen.

 

In einer Untersuchung wurde der Schlafablauf von 18 männlichen und 18 weiblichen Probanden in je 12 aufeinander folgenden Nächten laborexperimentell aufgezeichnet. Als Belastung diente ein Verkehrsgeräusch mit hoher Bewegungsfrequenz, dessen Intensität alle 2-3 Nächte variiert wurde. Die psychomotorische Leistung blieb unbeeinflusst, der Traumschlaf war reduziert, der Schlaf und die aktuelle Situation wurde mit zunehmender Immission schlechter beurteilt. Auf der Basis der subjektiven Beurteilung ließ sich ein Grenzwert errechnen, der bei einem äquivalenten  Dauerschallpegel von 40 dB(A) im Schlafraum liegt. Aus verschiedenen anderen Untersuchungen (die sich im Wesentlichen auf unterschiedliche Verkehrsgeräusche beziehen) sei nach Griefahn der Grenzwert von 40 dB(A) realistisch.

 

Vergleicht man unterschiedliche Vorschläge für Grenzwerte ist festzustellen, dass in der ÖAL-Richtlinie 6/18 "Die Wirkung des Lärms auf den Menschen" (Beurteilungshilfen für den Arzt) bzgl. einer Dosis-Wirkungsbeziehung zwischen der Höhe der Schallimmission und der beobachteten Auswirkung von äquivalenten Dauerschallpegeln und einzelnen Schallpegelspitzen zu unterscheiden ist. In mehreren Untersuchungen findet sich eine weitgehende Übereinstimmung jenes Pegelbereiches, welcher zur Vermeidung gravierender Schlafstörungen eingehalten werden sollte; für den äquivalenten Dauerschallpegel erstreckt sich dieser Bereich von LA, eq = 35 – 45 dB am Ohr des Schlafenden.

 

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO 1980) gibt zur Sicherung eines erholsamen Schlafes einen äquivalenten Dauerschallpegel LA, eq von weniger als 35 dB im Raum an. Der interdisziplinäre Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen (UBA, Berlin 1982) fand aus einer Reihe von Untersuchungen zu Straßenverkehrslärm für nächtliche Lärmstörungen einen Schwellenwert von LA, eq = 45 dB im Freien. Im Bereich von LA, eq = 45 - 70 dB (im Freien) ergab sich ein linearer Zusammenhang zwischen dem Prozentsatz gestörter Personen und dem erhobenen äquivalenten Dauerschallpegel: Der Anteil wesentlich gestörter Personen steigt dabei um etwa 2,5 %  pro dB an.

 

In den Guidelines for Community Noise (WHO, 1999) wird festgestellt, dass messbare Effekte auf den Schlaf bei ca. 30 dB LA, eq beginnen. Im Hinblick auf Spitzenpegel wurde ein LA,max = 45 dB definiert, woraus sich ein "Guideline value" für Dauerschallpegel von 30 dB und ein LA,max = 45 dB ergibt.

 

In "Leben mit Lärm?" (Springer-Verlag, Wissenschaftsethik und Technikfolgenbeurteilung, Band 28, M.KLoepfer et al 2006) wird zur Bewertung nächtlicher Lärmbelastungen festgestellt, dass im Hirnstrombild diagnostizierte Wachphasen auch im ungestörten Schlaf relativ häufig sind und auch mit durchschnittlich 24 angegeben werden, wovon allerdings die Wenigsten morgens erinnert werden. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sie mind. 3-4 Minuten andauern. Untersuchungen (Basner et al 2004) hätten gezeigt, dass durch Maximalpegel von bis zu 65 dB(A) ausgelöste Wachphasen in der Regel bereits nach 1,5 Minuten beendet, damit also kaum erinnerlich sind. Da der Mensch vor allem auf Änderungen reagiert, eignet sich der äquivalente Pegel lediglich zur Bewertung eher kontinuierlicher Geräusche.

 

Da die Empfindlichkeit gegenüber exogenen Reizen im Laufe der Nacht zunimmt, würde es sich empfehlen, lautere Ereignisse nur in den ersten 8 Stunden zuzulassen, wodurch sich die Chance ergibt, am Anfang der Nacht erlebte Schlafstörungen in der belastungsarmen Zeit zu kompensieren. Der Autor kommt zum Schluss, dass die in der WHO-Richtlinie genannten Werte (Maximalpegel 45 dB, Mittelungspegel 30 dB) keine Grenzwerte der Belastbarkeit darstellen; sie weisen vielmehr einen sicheren Bereich aus, in dem selbst geringere Störungen, wie etwa Schlafstadienwechsel nicht mehr zu erwarten sind.

 

Vergleicht man diese Angaben aus der Fachliteratur so wird ersichtlich, dass im Schlafraum bei einer Fensterposition, die "gekippten" Fenstern entspricht, bei einem Innenpegel von 26 – 28 dB keinerlei gesundheitliche Auswirkungen durch die Einhaltung des Wertes von 30 dB gegeben sind.

 

Bei vollständig geöffnetem Fenster ergibt sich ein Immissionspegel durch die Fa. G mit einer Größenordnung von 35 – 37 dB, in einer Gesamtsituation (Umgebung und Betrieb) bei ca. 39 dB. Folgt man den Erkenntnissen, dass erinnerliche Wachphasen die durch Maximalpegel von 65 dB ausgelöst werden, so wird ersichtlich, dass diese keinesfalls erreicht werden, da es sich bei den beobachteten Geräuschen der Fa. G um kontinuierliche "Strömungs-Geräusche" handelt. Bezüglich der Umgebungsgeräuschsituation bei geöffnetem Fenster liegt die Situation im Raum zwar über dem Bereich von 30 dB, welcher jedoch nicht den Grenzwert der Belastbarkeit darstellt. Die vorliegenden Immissionen der Fa. G liegen (noch) im unteren Bereich  von LA, eq = 35 – 45 dB, welcher zur Vermeidung gravierender Schlafstörungen eingehalten werden sollte. Gravierende Schlafstörungen, wie sie sich bei Erreichen oder Überschreiten der oberen Bereiche ergeben könnten, müssten als gesundheitsgefährdend bezeichnet werden. Da sich die konkreten Immissionen im unteren Bereich bewegen, ist nicht mit Gesundheitsgefährdungen zu rechnen.

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar die ursprüngliche Zielvorstellung von 35 dB durch die vorliegenden erhobenen Immissionen nicht erreicht ist, dass die konkreten Immissionen aber nicht den Bereich einer Gesundheitsgefährdung erreichen."

 

Die vorliegenden ergänzenden Ermittlungsergebnisse sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel, diese dem Ergebnis des Berufungsverfahrens zu Grunde zu legen. Demnach ergeben die jüngsten lärmtechnischen Erhebungen, welche jedenfalls nach Durchführung von lärmtechnischen Verbesserungsmaßnahmen durch die Berufungswerberin vorgenommen wurden, keine ausreichenden Anhaltspunkte, durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage der Berufungswerberin eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer insbesondere im nächstgelegenen Standort im Schloss Aschach zu besorgen. Im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen war es die Aufgabe dieses Berufungsverfahrens, diese Frage der Gesundheitsgefährdung zu klären. Im Sinne der Ermittlungsergebnisse ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei den Eigentümern des S A um so genannte "zugezogene Nachbarn" handelt. Dies im Grunde des oben zitierten § 79 Abs.2 GewO 1994, wonach derjenige, der in ein in der Nähe einer gewerblichen Betriebsanlage liegendes Objekt einzieht, eben in Kauf nehmen muss, dass von dieser Betriebsanlage gewisse Belästigungen ausgehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs.2 soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein erst nach Genehmigung der Betriebsanlage zugezogener Nachbar – den Fall der Gesundheitsgefährdung ausgenommen – von dieser Anlage bei konsensgemäßem Betrieb ausgehende Immissionen ohne Rücksicht auf eine sich nachträglich allenfalls ergebende Belästigung hinnehmen müssen. Bei nachträglich zugezogenen Nachbarn im Sinne der Gesetzesstelle handelt es sich nicht nur um solche, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage neu errichtete Objekte als Eigentümer oder Mieter beziehen, sondern auch um jene Personen, die nach Genehmigung der Betriebsanlage in solche Objekte von Vorgängern einziehen.

 

Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zusammenfassend ergeben, dass beim derzeitigen Betrieb zum Schutze der Gesundheit von Anrainern keine weiteren Auflagen erforderlich sind und daher aus diesem Grunde die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nicht erforderlich ist, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Die Berufungswerberin sollte sich jedoch im Klaren sein, dass der Betrieb der gegenständlichen Anlage jedenfalls Lärmimmissionen verursacht, welche – ohne die Zumutbarkeit derselben im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen – zu Belästigungen bei den nächstgelegenen Anrainern führen können. Offensichtlich auf Grund bereits durchgeführter Anstrengungen zur  Verringerung der Lärmsituation im Nachbarschaftsbereich ist es der Berufungswerberin gelungen, eine Situation zu schaffen, die eine Gesundheitsgefährdung von Anrainern nicht besorgen lässt.

Es sollte jedoch auch in Zukunft das Bestreben der Berufungswerberin als Anlageninhaberin sein, weitere Potentiale zur Verringerung der Lärmsituation rund um die Betriebsanlage zu eruieren und auszuschöpfen bzw. jedenfalls bei allenfalls in Zukunft geplanten Änderungen der Anlage mit zu berücksichtigen, dies trotz der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangten Bestimmung des § 79 Abs.2 GewO 1994. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 79 Abs.2; Gesundheitsgefährdung; zugezogene Nachbarn

 

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