Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530854/2/Bm/Sta

Linz, 04.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der S I GmbH,  vertreten durch H-W Rechtsanwälte GmbH, R, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 16.9.2008, Ge20-78-2007, betreffend Vorschreibung gemäß § 81c Abs.1 letzter Satz GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

         Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der    Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 16.9.2008,       Ge20-78-2007,  

         behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm

§ 81c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 16.9.2008, Ge20-78-2007, wurde über die S I GmbH hinsichtlich des Schlachthofbetriebes im Standort  L eine Begrenzung der Höchstzahl der zu schlachtenden Schweine mit täglich 581 im Grunde des § 81 Abs.1 letzter Satz GewO verfügt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der angefochtene Bescheid schon deswegen rechtswidrig sei, weil er sich entgegen der eindeutigen Rechtslage auf § 81c Abs.1 letzter Satz GewO stütze, obgleich § 81c weder eine Unterteilung in Absätze noch die Ermächtigung zur Erlassung von – wie immer gearteten – Maßnahmen vorsehe.

Sollte jedoch die Berufungsbehörde davon ausgehen, dass die Behörde I. Instanz nicht § 81c Abs.1 letzter Satz GewO, sondern vielmehr § 81b Abs.1 vorletzter Satz GewO gemeint habe, so sei auch unter Zugrundelegung des § 81b GewO der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Zum einen falle die Betriebsanlage nicht unter das IPPC-Regime, zum zweiten entspreche die Betriebsanlage ohnehin dem Stand der besten verfügbaren Technik.

Zum dritten könne die verfügte Kapazitätsbeschränkung nicht auf § 81b  Abs.1 vorletzter Satz GewO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift dürfen nur konkrete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die zur Erreichung des Standes der bestmöglichen Technik führen. Wenn die Behörde der Berufungswerberin aber im Wesentlichen verbiete, eine IPPC-Anlage zu betreiben, dann könne dies im § 81b GewO keine Rechtsgrundlage haben.

Richtig sei, dass die Berufungswerberin im Standort L einen Schlachthof zur Schlachtung von Schweinen betreibe. Dies auf Grundlage und unter Einhaltung des gewerbebehördlichen Konsenses.

Nunmehr gehe jedoch die Behörde von der völligen falschen Annahme aus, dass gegenständlicher Schlachtbetrieb  den Schwellenwert der Anlage 3 zur Gewerbeordnung von 50 Tonnen Schlachtkapazität täglich überschreite und gründe diese Feststellung auf die nicht näher begründete Annahme eines Gewichtes der Karkasse von 86 kg, sodass die max. Schlachtzahl bei 581 Schweinen pro Tag liegen dürfe, um den Schwellenwert von 50 Tonnen pro Tag nicht zu überschreiten.

Fehlerhaft sei diese Feststellung einerseits, da die Behörde mit keinem Wort begründe, weshalb das Gewicht einer  Karkasse 86 kg betrage und seien aus diesem Grund bereits die der Berechnung zu Grunde gelegten Werte nicht korrekt. Darüber hinaus gehe die Behörde zu Unrecht von einer Überschreitung des Schwellenwertes von 50 Tonnen täglich aus. Die zu Grunde liegende Berechnung aus den Schlachtzahlen seien nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar.

Unter Annahme eines korrekten Parameters für das Gewicht einer Karkasse, sowie unter Berücksichtigung der geringen Schlachttage pro Monat wäre bei korrekter Berechnung festzustellen gewesen, dass im Betrieb der Berufungswerberin der Schwellenwert von 50 Tonnen Schlachtkapazität pro Tag nicht überschritten werde und aus diesem Grund die Regelungen des IPPC-Regimes, insbesondere § 81b Abs.1 GewO nicht zur Anwendung gelangen.

Die Berufungswerberin betreibe gegenständlich den Schlachtbetrieb konsenskonform. Ungeachtet des Umstandes, dass der Schwellenwert der Anlage 3 zur Gewerbeordnung gar nicht erreicht bzw. nicht überschritten werde, würden beim gegenständlichen Schlachtbetrieb der Berufungswerberin ohnedies sämtliche Voraussetzungen vorliegen, um auch den strengen Bestimmungen über IPPC-Anlagen zu genügen.

Es könne die Formulierung in § 81b Abs.1 GewO "entsprechende Maßnahmen" nur dahingehend verstanden werden, dass damit Maßnahmen gemeint seien, um einen rechtmäßigen Zustand im Sinne des § 81b Abs.1 GewO herzustellen; demnach nur Maßnahmen um zu erreichen, dass durch den Betriebsanlageninhaber eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik sowie eine Darstellung über allfällige erforderliche Anpassungsmaßnahmen übermittelt werde bzw. diese erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen getroffen werden.

Derartig behördlich verordnete Maßnahmen könnten demnach nur dann zulässig sein, wenn sie einen contrarius actus zu einem festgestellten Zuwiderhandeln gegen eine rechtliche Sollordnung darstellen. Die erstinstanzliche Behörde habe jedoch keinerlei Feststellung hinsichtlich dieser Sollordnung oder hinsichtlich eines Zuwiderhandelns getroffen und würden demnach Feststellungen dahingehend fehlen, welche wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen die Berufungswerberin zu treffen hätte, um den Schlachtbetrieb nach dem Stand der Technik bzw. der besten verfügbaren Technik zu betreiben. Derartige Feststellungen sei die Behörde naturgemäß nicht in der Lage zu treffen, da seitens des Schlachthofes ohnedies sämtliche Anforderungen an eine IPPC-Anlage erfüllt würden.

Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, es seien bislang keine geeigneten Unterlagen vorgelegt worden, rechtfertige in einer für die Berufungswerberin denkbar schlechtest möglichen Sichtweise lediglich einen auf
§ 81b gestützten Auftrag, der auf die Vorlage dieser Unterlagen gerichtet sei. Bereits aus diesen Gründen sei die angefochtene Kapazitätsbeschränkung mit Rechtswidrigkeit belastet.

Darüber hinaus stelle die behördlich angeordnete Maßnahme eine Änderung des Betriebskonsenses dar, nachdem die Berufungswerberin berechtigt ist, 650 Schweine täglich zu schlachten. Ein derartiges behördliches Verbot bedeutet demnach eine Abänderung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides und sei lediglich unter Einhaltung der Voraussetzung des § 68 AVG rechtskonform. Diese Voraussetzung würde jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und werde wohl auch nicht behauptet werden können, dass der Behörde eine darüber hinausgehende weit reichende Befugnis zur Abänderung von rechtskräftigen Bewilligungsbescheiden eingeräumt werde, da dies jedenfalls eine formalgesetzliche Delegation bedeuten würde und auch aus diesem Grund § 81c Abs.1 verfassungswidrig wäre.

Gemäß § 81b GewO sei die Behörde berechtigt, für den Fall, dass der Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen nicht getroffen habe, entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese Möglichkeit räume das Gesetz gemäß § 81c GewO der Behörde auch im Fall von Betriebsanlagen ein, die vor der Einführung des Regimes der IPPC-Anlagen nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigt wurden und nunmehr unter die Anlage 3 zur GewO fallen. Diese müssen den Anforderungen des § 77a GewO bis spätestens 31.10.2007 entsprechen. Der Inhaber eine IPPC-Betriebsanlage habe der Behörde mitzuteilen, welche Maßnahmen er getroffen habe bzw. treffen werde, um diesen Anforderungen zu genügen. Lediglich für den Fall, dass diese Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend wären, hätte die Behörde entsprechende Maßnahmen im Sinne des § 81c mit Bescheid anzuordnen.

Die Anwendbarkeit des § 81c GewO scheitere bereits an der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb des Schlachthofes um keine Betriebsanlage handle, die unter das IPPC-Regime falle. Selbst für den Fall, dass die Behörde davon ausgehe, dass gegenständlicher Schlachtbetrieb eine IPPC-Anlage sei und eine Schlachtkapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag habe, würden durch die Berufungswerberin sämtliche Voraussetzungen zum Betrieb einer IPPC-Anlage erfüllt werden.

Insbesondere im Hinblick auf den Lärmschutz haben sich in den letzten
20 Jahren wesentliche Verbesserungen durch technische Veränderungen ergeben. Die Anlieferung der Schweine erfolge beispielsweise in größeren Partien, sodass sich die Anzahl der zufahrenden Lkw's deutlich verringere. Darüber hinaus würden lärmarme Lkw's eingesetzt werden, welche deutlich weniger Lärmemissionen verursachen, als dies noch vor Jahren der Fall war. Diese technische Verbesserungen seien auch hinsichtlich der Abgasproduktion des Lkw-Verkehrs anzuführen und habe sich dieser ebenfalls deutlich verringert.

Auch würden die Tiere in einer geschlossenen Halle vom Anliefer-Lkw übernommen werden, sodass sich auch diesbezüglich die Lärmemission deutlich verbessert habe. Diese Verbesserungen seien durch entsprechende Messungen der Firma S C dokumentiert.

Sämtliche weiteren Anlagenteile würden ebenfalls dem derzeitigen Stand der Technik sowie der besten verfügbaren Technik entsprechen, was der Behörde durch Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt worden sei. Es sei demnach ausreichend dokumentiert, dass durch gegenständliche Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 77a GewO zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen im Sinne der IPPC-Bestimmungen eingehalten würden, weshalb die Behörde nicht berechtigt gewesen sei, Anpassungsmaßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

Jedenfalls aber sei die Begrenzung der Höchstzahl der zu schlachtenden Schweine mit täglich 581 nicht gerechtfertigt, zumal dies keinesfalls das gelindeste Mittel sei, um die Einhaltung des Standes der Technik zu dokumentieren.

 

Auch die der Kapazitätsbeschränkung zu Grunde liegenden Berechnungen seien weder begründet noch nachvollziehbar und keinesfalls korrekt. Die Behörde gehe  dabei von einer völlig unbegründeten Berechnungsgrundlage des Gewichtes einer Karkasse von 86 kg aus. Die Behörde selbst habe noch im Schreiben vom 11.8.2008 eine Berechnung angestellt, wonach 588 Schweine pro Tag geschlachtet werden könnten, um die 50-Tonnen-Grenze der Anlage 3 zur Gewerbeordnung nicht zu überschreiten. Bereits aus diesem Widerspruch ergebe sich die willkürliche Annahme dieser Berechnungsgrundlage. Nach dem Genehmigungskonsens sei die Berufungswerberin zur Schlachtung von max. 650 Schweinen täglich berechtigt und würde gegenständlicher Schlachthof immer im Rahmen dieses Konsenses betrieben.

Letztlich werde darauf hingewiesen, dass die angeordnete Maßnahme in keiner Weise auf den Stand der besten verfügbaren Technik des Betriebes der Berufungswerberin Auswirkungen habe, sondern lediglich Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit bzw. die Möglichkeit, den Betrieb wirtschaftlich aufrecht zu erhalten, nehme. Nicht zuletzt daraus erhelle, dass § 81b Abs.1 vorletzter Satz GewO keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sein könne.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung möge nach Aufnahme der beantragten Beweismittel und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die ausdrücklich beantragt wird, Folge gegeben werden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben werden, in eventu der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Gegenäußerung  vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d AVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 77a Abs.1 GewO 1994 ist im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen Bedacht zu nehmen ist, über § 77 hinaus sicherzustellen, dass die in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweise sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;

2. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

3. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wieder herzustellen.

 

Gemäß § 81b Abs.1 leg.cit. hat der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage jeweils innerhalb einer Frist von
10 Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs.2 Z1) Anpassungs­maß­nahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. § 81a bleibt unberührt. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden.

 

Nach § 81c GewO 1994 müssen bestehende in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des
31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Betriebsanlage bis zu 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs.1 und Abs.3 gilt sinngemäß.

 

5.2. Unbestritten ist, dass für den gegenständlichen Schlachtbetrieb eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt und durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15.7.1994, Ge20-31-1994, der gewerberechtliche Konsens auf die Schlachtung von höchstens täglich 650 Schweinen beschränkt ist.

Fest steht auch, dass nach der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag der IPPC-Pflicht unterliegen und für solche Anlagen zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten bzw. für bestehende Anlagen bestimmte Anpassungsmaßnahmen zu treffen sind.

Vorliegend ist der Fall, dass der für den in Rede stehenden Schlachthofbetrieb bestehende gewerberechtliche Konsens hinsichtlich der Schlachtkapazität nicht, wie in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung vorgesehen, auf Tonnen pro Tag abstellt, sondern auf eine begrenzte Anzahl von Schlachttieren.

 

Um dem im § 81b und § 81c enthaltenen gesetzlichen Auftrag nachzukommen, ist es jedenfalls erforderlich, eine Umrechnung der genehmigten Anzahl der Schlachttiere auf den in Tonnen angegebenen Schwellenwert vorzunehmen; dabei ist auf den genehmigten Konsens und nicht auf die Anzahl der tatsächlich geschlachteten Tiere abzustellen.  

 

Die erstinstanzliche Behörde hat eine solche Umrechnung in der Form vorgenommen, dass man von einem Gewicht einer Karkasse von 86 kg ausgegangen ist und demnach bei einer Schlachtung von mehr als 581 Schweinen pro Tag die Kapazität von 50 Tonnen pro Tag überschritten wird.

Aus dem Akteninhalt ist zwar nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einem Gewicht einer Karkasse ausgegangen wurde, nämlich unter Bezugnahme auf den englischen Originaltext der IPPC-Richtlinie; dies wurde auch der Berufungswerberin mitgeteilt.

Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb das Gewicht einer Karkasse mit 86 kg angenommen wurde.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist diese Feststellung Gegenstand des Beweises durch einen veterinärmedizinischen Sachverständigen; auf Grund fehlenden Fachwissens kann eine Beurteilung vorgenommen werden, mag die Beurteilung auch zutreffend sein.

 

In diesem Sinne wird in einem fortgesetzten Verfahren ein fachliches Gutachten einzuholen sein.

 

Es wird zwar von der Berufungswerberin zutreffend vorgebracht, dass § 81c keinen Absatz 1 enthält, das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass § 81c idF BGBl. Nr. 131/2004, auf bestehende in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen abstellt, welche den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen müssen und im letzten Satz die sinngemäße Geltung des § 81b Abs.1 und Abs.3 anführt. Durch die Anführung des § 81b Abs.1 und Abs.3 in sinngemäßer Anwendung ist klar, dass hinsichtlich der in Entsprechung des § 77a zu setzenden Maßnahmen, die Verpflichtung der Behörde besteht, die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, sofern notwendige Maßnahmen vom Betriebsinhaber nicht getroffen werden.

 

Allerdings ist die Berufungswerberin insoferne im Recht, als eine solche Maßnahme wohl nicht die Beschränkung des Konsenses mit dem Ziel bedeuten kann, dass die gegenständliche Anlage nicht mehr dem IPPC-Regime unterliegt.

Diese Einschränkung, die die Anlage überdies in ihrem Wesen berührt, kann wohl nur von der Konsenswerberin ausgehen.

Vielmehr haben die von der Erstbehörde vorzuschreibenden Maßnahmen solche Maßnahmen zu sein, die sich auf den Betrieb der IPPC-Anlage und deren Auswirkungen beschränken (arg.: ...Anforderungen des § 77a...).

 

Da es sich vorliegend um eine unzulässig vorgeschriebene Einschränkung des Betriebes handelt, die nicht auf § 81c GewO 1994 gestützt werden kann, kann die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates nur in der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gelegen sein.

 

Aufgabe der Erstbehörde wird es sein, vorerst durch Beiziehung eines Sachverständigen die Frage zu klären, welche Messgröße pro Karkasse heranzuziehen ist und in weiterer Folge, sofern die Anlage IPPC-pflichtig ist, die entsprechenden Anpassungsmaßnahmen (bezogen auf die IPPC-Anlage) – soweit erforderlich -  wiederum unter Beiziehung von Sachverständigen vorzuschreiben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier