Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560103/2/SR/Sta

Linz, 10.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der A U, Landesstelle L, G, L, vertreten durch den Direktor der Landesstelle L Dr. F S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz,  GZ 301-12-4/5, vom 9. September 2008, mit dem der Antrag auf Kostenersatz für geleistete Hilfe in der Höhe von 149,50 Euro abgelehnt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und an dessen Stelle wie folgt entschieden:

 

Die Landeshauptstadt Linz als zuständige Sozialhilfeträgerin hat  der A U als Rechtsträgerin des U L die für dringend geleistete Hilfe bei Krankheit im Rahmen der ambulanten Behandlung des E S am 16. November 2007 angefallenen Kosten in der Höhe von 149,50 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§  66 Abs. 4, 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 5/2008,

§§ 61 und 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 9/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. September 2008, GZ 301-12-4/5, wurde über den Antrag der Berufungswerberin (Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Der Antrag der A U, Landesstelle L, G,  L, vom 1.9.2008, ha eingelangt am 1.9.2008 per Fax, Wahrungsantrag vom 20.11.2007, auf Ersatz der Kosten in Höhe von € 149,50 für die für Herrn E S, geboren am , wohnhaft in L, Z, geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des ambulanten Aufenthaltes vom 16.11.2007, UL: 4344/07, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 6, 18, 61 und 66 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998, LGBL.Nr.82/1998."

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Herr S zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung in Linz gemeldet gewesen sei, laut Auskunft des AMS keine Anwartschaft auf einen eventuellen Leistungsbezug gehabt habe und im Versicherungsauszug keine Daten über etwaige Arbeitsverhältnisse aufgeschienen wären. Weiters sei Herr S zum Behandlungszeitpunkt auch nicht als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen und durch seine permanente  Nichtmeldung beim Arbeitsmarktservice läge auch kein Versicherungsanspruch gegenüber der .GKK vor. Da die Bw erfolglos versucht habe, die Kosten vom Patienten ersetzt zu bekommen, habe sie den Kostenersatzantrag gestellt.   

 

Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde fest, dass der Kostenersatzanspruch rechtzeitig eingebracht worden sei, aufgrund der Einweisungsdiagnose die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe bestanden habe und die Subsidiarität der Ersatzpflicht gegeben sei.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. SHG 1998 setze die Leistung sozialer Hilfe jedoch die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen und es könne gemäß § 6 Abs.1 Z3 Oö. SHG 1998 Sozialhilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, komme ein Kostenersatz nur dann und nur soweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

Da Herr S laut AMS Linz "die Anwartschaft nicht erfülle, habe er auch keinen Anspruch auf Leistung". Am 16. November 2007 sei Herr S nicht als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen und der Versicherungsauszug seit dem Jahr 2000 weise kein einziges Beschäftigungsverhältnis auf. Die Möglichkeit, durch die Meldung als Arbeitssuchender beim AMS Linz ehest eine geregelte, längerfristige Arbeit zu erhalten, somit auch genügend Versicherungszeiten zur Beantragung einer Leistung zu erreichen, habe Herr S nicht wahrgenommen. Zum Zeitpunkt der Krankenhausbehandlung habe Herr S keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe erhalten. Durch sein Verhalten habe Herr S keinen Beitrag zur Bemühungspflicht geleistet, die Verfolgung der Ansprüche an das AMS zur Arbeitsplatzsuche und somit ehester Arbeitsplatzfindung sei auch nicht offenbar aussichtslos und unzumutbar gewesen. Aufgrund seiner offensichtlichen Arbeitsunwilligkeit hätte Herr S einen "Negativbescheid nach den §§ 8, 10 Oö. SHG erhalten".

 

Weil die Bemühungspflicht eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 61 Abs. 1 Oö. SHG darstelle, sei ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht gegeben. Mangels originärem Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe bei Krankheit wäre auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger geleistet worden. Somit sei auch kein Kostenersatzanspruch entstanden.  

 

Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119 und das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Februar 2002, VwSen-560044.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw laut ihren Angaben am 12. September 2008 zugestellt wurde (ein exaktes Datum der Zustellung ist aus dem Akt nicht nachzuvollziehen), richtet sich die vorliegende – mit 23. September 2008 datierte -  Berufung. Wann die Berufung der belangten Behörde übermittelt wurde und wann diese bei ihr einlangte, kann dem Vorlageakt nicht entnommen werden. Da die belangte Behörde im Vorlageschreiben von einer Einbringung am "22.9.2008" ausgeht, ist die Berufung als rechtzeitig anzusehen. 

 

Begründend führte die Bw aus, dass Herr S am 15. November 2007 gestürzt sei, am 16. November 2007 ärztliche Hilfe im U L in Anspruch genommen und medizinisch versorgt worden sei. Aufgrund der Behandlung seien der Bw Kosten in der Höhe von 149,50 Euro erwachsen.

 

Herr S sei in Linz polizeilich gemeldet, habe letztmalig im Jahr 1984 Arbeitslosengeld bezogen, sei seit diesem Zeitpunkt immer wieder als arbeitssuchend gemeldet gewesen, habe jedoch danach wegen fehlender Anwartschaften kein Arbeitslosengeld mehr erhalten. Selbst wenn Herr S am 16. November 2007 als arbeitssuchend gemeldet gewesen wäre, hätte er wegen fehlender Anwartschaften keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und somit auch keinen Anspruch auf Krankenversicherung bei der Oö. Gebietskrankenkasse gehabt.

 

Am 8. November 2007 habe Herr S beim AMS Linz vorgesprochen. Offensichtlich sei ihm dabei erklärt worden, dass es keinen Sinn mache, einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, da sich die Voraussetzungen seit 2005 nicht geändert hätten und der Antrag von vornherein abgelehnt werden müsste. Schon aus diesem Grund könne Herrn S nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Bemühungspflicht nicht nachgekommen sei.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld wäre seine Arbeitsfähigkeit. Wie bekannt, wird Herr S seit vielen Jahren wegen interner Erkrankungen im Wagner-Jauregg Krankenhaus behandelt und schon daraus sei zu schließen, dass er seit längerem nicht arbeitsfähig ist. 

 

Bisher habe der jeweils zuständige Sozialhilfeträger die jeweiligen Behandlungskosten in Zahlung gebracht. So auch die Kosten der stationären Behandlung im U L für die Zeit vom 14. bis 20. Dezember 2007 in der Höhe von 5.481 Euro. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Herr S Sozialhilfe erhalte.

 

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das U L keine Krankenanstalt im Sinne des Oö. KAG sei und die Bw als Rechtsträgerin des U L keinen Anspruch auf Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühren durch das Land Oberösterreich habe. 

 

Abschließend wurde beantragt, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Landeshauptstadt Linz zu verpflichten, der Bw die für dringend zu leistende Hilfe bei Krankheit geltend gemachten Kosten in der Höhe von 149,50 Euro (ambulante Behandlung des Herrn S im U L am 16. November 2007) zu ersetzten.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt samt Berufung vorgelegt. Dem Berufungsvorbringen hat sie nicht widersprochen.

 

3.1. Aus dem Vorlageakt und der Berufungsschrift ist folgender relevanter Sachverhalt abzuleiten:

 

Am 16. November 2007 wurde Herr E S, geboren am , wohnhaft in L, Z, im U L ambulant behandelt. Dabei sind Behandlungskosten in der Höhe von 149,50 Euro angefallen.

 

Zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung war der Patient beim AMS Linz nicht als arbeitssuchend vorgemerkt. Er hatte auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch eine Anwartschaft auf Leistungsbezug seitens des AMS.  

 

Mit Schreiben vom 20. November 2007 hat die Bw einen "Wahrungsantrag" bei der Behörde erster Instanz eingebracht und im Zuge dessen die Erstattung der Behandlungskosten in der Höhe von 149,50 Euro beantragt.  

 

Aus dem Vorlageakt (bestehend aus dem angefochtenen Bescheid, einer Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen Dr. W A und einem Ausdruck der "Elektronischen Klientenverwaltung – Amt für soziale Angelegenheiten") ist ersichtlich, dass der Bw im Jahr 2008 mehrmals der Ersatz der Behandlungskosten für Herrn S zugesprochen worden ist.

 

Entsprechend dem Ersuchen der belangten Behörde hat die ärztliche Sachverständige Dr. W A Herrn S am 29. Februar 2008 untersucht und im Anschluss daran die Stellungnahme (bzw. das Gutachten) vom 3. März 2008, GZ 0162959/2007 GsA Kanzlei, der belangten Behörde übermittelt. Im Gutachten führt die ärztliche Sachverständige im Anschluss an die Diagnose (chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom; symptomatische Epilepsie bei Zustand nach Gehirnblutung und Bruch des Schädeldaches; organisches Psychosyndrom; toxisch-nutritive Polyneuropathie; Zustand nach Bruch des linken Unterarmes; Osteoporose) aus, dass bei Herrn S eine Langzeittherapie zur Alkoholentwöhnung geplant sei, diesem die Behandlung zumutbar wäre und sich Herr S sehr motiviert gezeigt habe. Durch die Therapiemaßnahme könne eventuell die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden. Bis zum Abschluss dieser Behandlung bestehe Arbeitsunfähigkeit.  

 

Aufgrund eines Ergänzungsschreibens der Bw, das vermutlich vom 1. September 2008 stammt (das Schreiben befindet sich nicht im Akt), hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen. 

 

3.2. Den Berufungsausführungen hat die belangte Behörde nicht widersprochen. Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, ging die Behörde erster Instanz von der rechtzeitigen Antragseinbringung, der Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe und der Subsidiarität der Ersatzpflicht aus. Den Ausführungen im Gutachten vom 3. März 2008 folgend, ist E S im hier relevanten Zeitraum als arbeitsunfähig anzusehen.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2006, sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Ein solcher Anspruch besteht jedoch nach Abs. 2 nur, wenn folgende (kumulativen) Voraussetzungen vorliegen:

1. der Antrag auf Kostenersatz muss innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht werden (und)

2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, darf trotz angemessener Rechtsverfolgung keinen Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlage erhalten.

 

Nach § 61 Abs. 3  leg. cit. sind Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

4.2. Den Parteien des Verfahrens ist zu folgen, dass der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe bestanden hat und die Bw die aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhalten konnte. 

 

Die belangte Behörde hat den Antrag der Bw ausschließlich deshalb abgewiesen, weil sie der Ansicht war, dass sich E S nicht um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage bemüht hat. Im Konkreten hat sie ihm vorgeworfen, sich nicht "um die Verfolgung der Ansprüche an das AMS zur Arbeitsplatzsuche und somit ehester Arbeitsplatzfindung" bemüht zu haben, obwohl dies weder aussichtslos noch unzumutbar gewesen wäre. 

 

4.2.1. Die im § 8 Oö. SHG 1998 geregelte Bemühungspflicht besagt, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraussetzt, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person iSd. Abs. 1 gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 Oö. SHG 1998 insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.  

 

Lediglich um eine offenbar aussichtslose oder unzumutbare Verfolgung von Ansprüchen iSd. Abs. 2 Z. 3 muss sich die hilfsbedürftige Person nicht bemühen.

 

4.2.2. Wie die Bw zu Recht aufgezeigt hat, war E S bereits vor der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe am 16. November 2007 arbeitsunfähig. Die Bw hatte die Arbeitsunfähigkeit bereits aufgrund der ihr bekannten Krankheitsgeschichten vermutet. Entgegen der Aktenlage und in Kenntnis des von ihr selbst eingeholten Gutachtens ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass E S gegen die Bemühungspflicht verstoßen habe, weil er sich beim AMS Linz nicht gemeldet hat und dort nicht als arbeitssuchend geführt wurde. Schon ein Blick in die Krankengeschichte zeigt, dass das geforderte Verhalten E S nicht zumutbar war.

 

In der Anamnese des angesprochenen Gutachtens ist festgehalten, dass bei E S seit seiner Jugend ein chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom besteht und mehrfache Entwöhnungs- und Entzugsbehandlungen nur längere oder kürzere Abstinenzphasen ermöglicht haben. Folgeschäden in Form von Nervenschädigungen an den Beinen, der Leber, Osteoporose und ein organisches Psychosyndrom seien aufgetreten. Der Bruch der Schädelplatte 2006 (verbunden mit Subduralhämatom und Subarachnoidalblutung) löste Epilepsien aus, wobei ein letzter großer Krampfanfall Mitte Februar 2008 zu einer Krankenhausaufnahme geführt hat. Abschließend hat die ärztliche Sachverständige im Gutachten festgehalten, dass E S arbeitsunfähig ist und diese bis zum Abschluss der geplanten Behandlung bestehe. Auch wenn die Begutachtung des E S im Februar 2008 erfolgte und die Arbeitsunfähigkeit erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden ist, muss aus seiner Krankengeschichte geschlossen werden, dass eine solche auch schon im Vorfeld der ambulanten Behandlung vorgelegen war.

 

In Kenntnis der Aktenlage kann daher von E S keine Anmeldung beim AMS eingefordert werden, wenn von vornherein feststeht, dass dieser arbeitsunfähig ist und eine allfällig angebotene Arbeit nicht annehmen kann.

  

Ausgehend von obigen Ausführungen kann E S nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe keinen Beitrag zur Bemühungspflicht iSd § 8  Abs. 1 und 2 Z. 3 Oö. SHG geleistet.

 

4.2.3. Darüber hinaus kann weder dem behördlichen Vorbringen noch der Aktenlage entnommen werden, dass der Patient auf andere Weise seiner Bemühungspflicht nicht entsprochen hätte.

 

Der Aktenlage folgend erfüllt E S die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung sozialer Hilfe i.S. des § 6 Abs. 1 Oö. SHG 1998.

 

4.3. Der Kostenersatzanspruch der Bw besteht im beantragten Ausmaß daher zu Recht. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG war eine angemessene Frist zu bestimmen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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