Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163247/3/Kei/Bb/Ps

Linz, 18.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung von Frau D W, vertreten durch Rechtsanwalt S R, Z, M, vom 22. Mai 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 28. April 2008, GZ VerkR96-11572-2007-Ni/Pi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

II.     Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 29 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über die nunmehrige Berufungswerberin das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 28. April 2008, GZ VerkR96-11572-2007-Ni/Pi, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. Die in Betracht

kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr.1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 25.02.2007, 10:28 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit.a Zif.10a StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen, Personenkraftwagen M1,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €                       falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß §                                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

          

145,00          72 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO         

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 159,50 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 9. Mai 2008 - richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 22. Mai 2008 – und somit rechtzeitig - per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobene Berufung.

 

Darin tritt die Berufungswerberin zwar dem Tatvorwurf selbst nicht entgegen, vertritt aber die Auffassung, dass, da ihr am fraglichen Tag neben dem zugrundeliegenden Delikt bereits zwei weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt worden seien, von einem einheitlichen Vergehen auszugehen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 25. Februar 2007 um 10.28 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen in Ansfelden, auf der Westautobahn, A1, in Fahrtrichtung Wien. Bei km 170,000 überschritt sie die im Tatortbereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 1401, Messgerät Nr. 04. Die durchgeführte Messung ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 144 km/h. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 136 km/h. Wegen dieses Vergehens wurde sie schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 28. April 2008 für schuldig befunden und bestraft.

 

Abgesehen davon beging die Berufungswerberin am 25. Februar 2007 auf der Westautobahn A1 offenbar zwei weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen, die jeweils mit einer Anonymverfügung geahndet wurden und welche sie – ihren Angaben zufolge - auch beglichen hat. Es handelt sich dabei um folgende weitere Übertretungen:

Bei km 277,98 der A1 beging die Berufungswerberin um 09.47 Uhr eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 2. Fall StVO 1960. Laut Auskunft der ASFINAG vom 28. Oktober 2008 war zum Vorfallszeitpunkt in diesem tatörtlichen Bereich in beiden Fahrtrichtungen eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt.

 

Bei km 161,336 der A1 verwirklichte sie um 10.31 Uhr eine  Verwaltungsübertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. § 52 lit.a Z10a StVO 1960 lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

6.2. Im tatgegenständlichen Bereich war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A1 mit 100 km/h angeordnet. Die durchgeführte Radarmessung ergab, dass die Berufungswerberin diese zulässige Höchstgeschwindigkeit - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 36 km/h überschritten hat. Die Richtigkeit der Messung blieb durch die Berufungswerberin ebenso unangefochten wie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 ist damit  als erwiesen anzusehen. 

 

Die Berufungswerberin wendet allerdings ein, dass ihr am fraglichen Tag (25. Februar 2007) neben der gegenständlichen, ihr zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zwei weitere Überschreitungen zur Last gelegt worden seien, welche ebenso auf der A1 Richtung Wien stattgefunden hätten. Sämtliche Überschreitungen seien innerhalb einer Zeitspanne von exakt 46 Minuten vorgefallen. Insofern sei ihrer Auffassung nach von einem einheitlichen Vergehen auszugehen.

 

Dem vermag der Unabhängige Verwaltungssenat aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:

 

Die positive Beurteilung der Frage, ob bei den im Zuge einer (einzigen) Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, dass es sich um die Begehung desselben Deliktes handelt.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin am 25. Februar 2007 auf der Westautobahn (A 1) bei km 277,98 eine Übertretung nach § 20 Abs.2 2. Fall StVO 1960, eine Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft und eine Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 und damit verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen. Werden verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. Juni 1984, 83/03/0321, ausgesprochen hat, wird durch die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - gleiches gilt für die Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sowie der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h - die Verwaltungsvorschrift des § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt, das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit hingegen stellt einen Verstoß gegen § 52 lit.a Z10a StVO 1960 dar. Durch diese Übertretungen werden verschiedene selbständige Delikte gesetzt, die nach Ansicht des Höchstgerichtes auch getrennt zu bestrafen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. z.B. die Erkenntnisse 11. November 1987,  86/03/0237; 25. Oktober 1989, 89/03/0145). So hat er in dem zitierten Erkenntnis vom 11. November 1987 ausgesprochen, dass dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Fahrt mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten wird, zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben sind und es in diesem Falle auch an einem für ein fortgesetztes Delikt einheitlichen Willensentschluss mangelt, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit angenommen werden kann.

 

Die Berufungswerberin vermag daher mit ihren Vorbringen für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Bei sämtlichen von ihr am 25. Februar 2007 begangenen Überschreitungen kann keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden. Die Überschreitungen beinhalten verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist daher zu Recht nach dem Kumulationsprinzip vorgegangen.

 

Die Berufungswerberin hat sohin die ihr gegenständlich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Das Verschulden der Berufungswerberin wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

7.2. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und ein derartiges Verhalten zieht häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich.

 

Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen auch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dass dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens durch eine entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt wird und er vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügt die Berufungswerberin über ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro netto, sie hat kein Vermögen und sie hat keine Sorgepflicht. Diesen Annahmen wurde in keinster Weise entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Die Berufungswerberin ist bisher verwaltungsbehördlich offensichtlich unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso wie ein Straferschwerungsgrund nicht vor.

 

Bei der Strafbemessung ist aber jedenfalls auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Die Berufungswerberin hat auf einer Autobahn die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h - und damit in einem erheblichen Ausmaß - überschritten.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt (bereits) eine Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa ein Drittel einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO 1960 dar (vgl. VwGH 23. Oktober 1986, 86/02/0063 - hier: mit Radar festgestellte Geschwindigkeit von 132 km/h). Es ist daher die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich.

 

Die verhängte Strafe in Höhe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) beträgt ca. 19,9 % der möglichen Höchststrafe und ist angesichts der genannten Umstände tat- und schuldangemessen und geeignet, um die Berufungswerberin künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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