Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251781/2/Lg/Sta

Linz, 19.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der G G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau a.I. vom 25. März 2008, SV96-116-2007-Dii, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Verwaltungsstrafgesetz – VStG.

Zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung  nach außen berufene Organ der Firma W-D U-Gesellschaft mbH mit Sitz in B, S, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass diese Gesellschaft die rumänische Staatsangehörige S A C im Bordell "C-C" in B "im Oktober 2007 (2 Tage)" beschäftigt habe, ohne dass die für  eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarkt­recht­lichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch darüber hinaus geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird diesem Erfordernis offensichtlich nicht gerecht, da der Tatzeitraum weder kalendermäßig bestimmt noch kalendermäßig bestimmbar ist, sodass die Gefahr der Doppelbestrafung nicht ausgeräumt ist.

 

Eine Präzisierung des Tatzeitraumes ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat  - abgesehen von dem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist – schon deshalb nicht möglich, weil dem Akt keine konkreten Daten zu entnehmen sind.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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