Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100100/2/Weg/Kf

Linz, 27.08.1991

VwSen - 100100/2/Weg/Kf Linz, am 27. August 1991 DVR.0690392 J F, G; Straferkenntnis wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J F vom 7. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Juli 1991, VerkR-10.421/1991-Vo, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 17. Juli 1991, VerkR-10.421/1991-Vo, über Herrn J F, geb. 21.2.1958, wohnhaft in P Nr. 2, G, wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 12. Februar 1991 um 1.30 Uhr in S, O , Höhe des Kaufgeschäftes M, als Lenker des PKW's über Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes den Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 13. Februar 1991 zugrunde, wonach der Beschuldigte zur oben angeführten Zeit und auf dem oben angeführten Ort als Lenker des Kraftfahrzeuges angehalten und kontrolliert worden sei. Dabei habe er dem Beamten anstatt des Führerscheines eine Abnahmebestätigung der deutschen Grenzpolizei des Grenzüberganges M vom 23. März 1990 ausgehändigt.

I.3. Aufgrund dieses während des Verfahrens unbestritten gebliebenen Sachverhaltes erließ die im Wege des § 29a VStG zur Sachentscheidung zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zuerst eine Strafverfügung und im Zuge des ordentlichen Verfahrens das schon zitierte Straferkenntnis. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit folgenden Berufungsausführungen: "Eine Bescheinigung wurde vorgelegt, in beiden Fällen. Daher halte ich die Strafe (für) ungerecht".

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, weil es im konkreten Fall nur um die rechtliche Beurteilung der Frage geht, ob die vorgelegte Bescheinigung als tauglicher Ersatz für den abgenommenen Führerschein anzusehen ist.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und hat über den sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt wie folgt erwogen:

Gemäß § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten den Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Im Falle der Anzeige des Verlustes des Führerscheines hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung darüber ersetzt den Führerschein, jedoch nicht länger als vier Wochen vom Tage des Verlustes an gerechnet.

Im gegenständlichen Fall wies der Berufungswerber - das blieb in der Berufung auch unbestritten - keinen Führerschein vor. Er vermeint vielmehr, die ausgehändigte Bescheinigung (damit durfte die Abnahmebescheinigung durch eine deutsche Grenzpolizeistation gemeint sein) sei ausreichend gewesen und deshalb die Bestrafung ungerechtfertigt.

Sollte der Berufungswerber mit seinen schriftlichen Ausführungen der Meinung gewesen sein, das von ihm vorgewiesene Dokument sei ein solches, welches einer Bestätigung über die Verlustanzeige gleichzusetzen wäre, so kann dieser Meinung rechtlich nicht beigetreten werden. Die im Akt befindliche Bestätigung, die sich als "Verzeichnis über beschlagnahmte, sichergestellte bzw. in Verwahrung genommene Gegenstände" bezeichnet, kann abgesehen von der bereits am 23. März 1990 erfolgten Abnahme (vgl. 4 Wochenfrist) nicht als tauglicher Führerscheinersatz anerkannt werden.

Da somit erwiesen ist, daß der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und auf Verlangen weder einen Führerschein noch eine taugliche Verlustbestätigung vorgewiesen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

I.6. Die Höhe der Strafe, die im übrigen nicht gesondert angefochten wurde, ist im angefochtenen Straferkenntnis hinlänglich begründet und erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat in Anbetracht der einschlägigen Vormerkungen eher als zu gering bemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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