Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251850/6/Kü/Sta

Linz, 05.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn D T, S, L, vom 4. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Mai 2008, GZ. 0013394/2008, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, GZ. 0013394/2008, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma T D, S, L, zu verantworten hat, dass von dieser Firma zumindest am 21.11.2007 um 17.15 Uhr Herr S R, geb., Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina als Lenker des Lkw, rot, polizeiliches Kennzeichen, beschäftigt wurde, obwohl ihm für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Berufungswerber Berufung erhoben und mitgeteilt, dass Herr S R eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel besessen hat. Sowohl der Aufenthaltstitel als auch die Arbeitserlaubnis wurden in Kopie vorgelegt.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 24. Juni 2008 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde mit dem Arbeitsmarktservice L Kontakt aufgenommen und wurde von dort aus bestätigt, dass Herr S R, geb., Staatsbürgerschaft Bosnien, für die Zeit vom 21.3.2006 bis 20.3.2008 im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen ist.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war der beschäftigte Ausländer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 21.11.2007 im Besitz einer aufrechten Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis wurde Herrn S R vom Arbeitsmarktservice L für die Zeit vom 21.3.2006 bis. 20.3.2008 ausgestellt.

 

Aus diesem Grund kann daher dem Berufungswerber nicht angelastet werden, den Ausländer entgegen § 3 Abs.1 AuslBG beschäftigt zu haben, da dieser im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für den Geltungsbereich Oberösterreich gewesen ist. Der Berufungswerber hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Aus diesen Gründen war der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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