Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251855/5/Kü/Hu

Linz, 13.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn K W, F, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Mai 2008, Gz. 0164225/2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom  30. Mai 2008, Gz. 0164225/2007, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 33 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben, welche am 26.6.2008 zu Post gegeben wurde. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der im Akt der Erstbehörde einliegende Rückschein zeigt, dass das gegenständliche Straferkenntnis dem Bw am 9. Juni 2008 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist und endete diese sohin am 23. Juni 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Bw seine Berufung erst am 26. Juni 2008 zur Post gegeben.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bw auf die Tatsache der verspäteten Einbringung seiner Berufung hingewiesen und wurde ihm eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine schriftliche Erklärung zur verspäteten Einbringung der Berufung wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 9.6.2008 beim Postamt L hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 23.6.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26.6.2008 zur Post gegeben. Die vom Bw bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung ist damit als verspätet anzusehen. Die Berufung war daher zurückgewiesen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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