Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251951/4/Kü/Sta

Linz, 26.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn B V, S, L, eingelangt am 6. Oktober 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2008, Zl. SV96-63-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. August 2008, Zl. SV96-63-2006, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt.

 

Der Berufungswerber wurde überdies zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben, welche er am 3. Oktober 2008 zur Post gegeben hat.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich, dass das gegenständliche Straferkenntnis dem Bw im Wege der Hinterlegung am 25.8.2008 zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist und endete diese sohin am 8. September 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Bw seine Berufung erst am 3. Oktober 2008 zur Post gegeben.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bw auf die Tatsache der verspäteten Einbringung seiner Berufung hingewiesen und wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Bw hat innerhalb dieser Frist persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesprochen und wurde dabei abgeklärt, dass der Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung an der Abgabestelle anwesend gewesen ist. Eine schriftliche Erklärung zur verspäteten Einbringung der Berufung wurde nicht abgegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde das Straferkenntnis laut Postrückschein am 25.8.2008 beim Postamt L hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 8. September 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung erst am 3. Oktober 2008 zur Post gegeben. Die vom Bw bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung ist damit als verspätet anzusehen und war deshalb zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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