Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100101/4/Gf/Ri

Linz, 13.09.1991

VwSen - 100101/4/Gf/Ri Linz, am 13. September 1991 DVR.0690392 B e s c h l u ß :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des Mag. W K, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 1991, Zl. CSt-8025/90-F, beschlossen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig; sie wird daher gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet.

B e g r ü n d u n g :

1. Am 18. Oktober 1990 hat der Beschwerdeführer seinen PKW in L, in der Zeit von 19.15 Uhr bis 19.30 Uhr in einer Ladezone für Hotelgäste schräg zum Fahrbahnrand abgestellt, obwohl dort keine Bodenmarkierungen zum Schrägparken vorhanden sind. Auf Grund der Anzeige eines Straßenaufsichtsorganes vom 18. Oktober 1990 leitete die Bundespolizeidirektion Linz ein Verwaltungsstrafververfahren ein und ersuchte mit Schreiben vom 19. Oktober 1990 die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg um Erhebung der Personalien, Einkommensverhältnisse, Führerscheindaten und der Rechtfertigung des schuldtragenden Lenkers. Diesem Ersuchen wurde durch eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1990 durch Organe des Gendarmeriepostenkommandos W entsprochen.

2. Nach § 32 Abs. 2 VStG ist insbesondere die von einer Behörde - hier: der Bezirkshauptmannschaft W gegen eine Person als Beschuldigten - hier: den Beschwerdeführer - gerichtete Vernehmung als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Da diese Verfolgungshandlung am 31. Oktober 1990 gesetzt wurde und somit das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren noch vor dem gemäß Art. II Abs.2 der VStG-Novelle 1990, BGBl.Nr. 358/1990, maßgeblichen Zeitpunkt (1.1.1991) anhängig war, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zuständigkeit zur Behandlung der ihm vorgelegten Berufung zu. Die von der Bundespolizeidirektion Linz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegte Berufung war daher gemäß § 6 AVG an die oberösterreichische Landesregierung als zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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