Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350066/16/Py/Pe/Ba

Linz, 19.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der des Herrn T F P, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.8.2008, UR96-7568/2007/Bru/Pos, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31.10.2008 zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 14,40 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.8.2008, UR96-7568/2007/Bru/Pos, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 11.8.2007 um 11.45 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 28 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 IG-L, iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 23.10.2007 basiere.

 

Die anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2007 sei ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden und daher von der belangten Behörde entsprechend zu vollziehen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Bw im konkreten Fall die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Im Rahmen der konkreten Strafbemessung seien nach Auffassung der belangten Behörde weder strafmildernde noch -erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.

 

2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die am 20.8.2008 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin führt der Bw aus, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Gegen den Bw sei als Zulassungsbesitzer eine Anonymverfügung erlassen worden und habe er den darin genannten Strafbetrag nicht bezahlt. Eine Lenkererhebung oder sonstige Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers sei nicht erfolgt. In weiterer Folge sei gegen den Bw eine Strafverfügung erlassen worden, welche er beeinsprucht habe.

Weiters rege der Bw an, die Strafverfolgung wegen mangelnder Strafwürdigkeit hinsichtlich der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich einzustellen bzw. die Strafe deutlich zu reduzieren, da dem Bw dies verfahrensökonomisch erscheine und er durch Zahlung einer vertretbaren geringeren Strafe ein Verfahren gegen den Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges hintangehalten hätte. Weiters wurde Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Verordnung, Rechtswidrigkeit des Strafbescheides sowie mangelndes Verschulden eingewendet und Zeugen namhaft gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die vorgelegten Schriftsätze. Weiters wurde am 31.10.2008 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Bw und die belangte Behörde entschuldigt nicht teilgenommen haben. Die geladene Zeugin D S ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen am 11.8.2007 um 11.45 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1-Westautobahn bei Stkm. 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 135 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 28 km/h überschritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

 

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Der Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Insbesondere ist sein erst im Berufungsverfahren vorgebrachter Einwand, er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt, nicht glaubwürdig und muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Bw auch nicht gewillt war, dieses Vorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Beweise zu stellen und auch die von ihm namhaft gemachte Zeugin ein Erscheinen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ausschloss mit dem Hinweis, sie könne heute nicht mehr angeben, wer im gegenständlichen Streckenabschnitt auf der A1 das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat liegt es daher nahe, dass für den Fall, dass der Bw tatsächlich nicht der Lenker des Fahrzeuges war bzw. seine Lenkereigenschaft zumindest zum Tatzeitpunkt zumindest zweifelhaft ist, dieses Vorbringen - schon aufgrund der Zeitnähe zur Tat – bereits anlässlich seiner Rechtfertigung vor der Erstbehörde erfolgt wäre. Eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 VStG ist daher dem Bw nicht gelungen.

 

Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) muss die konkrete Geschwindigkeits­beschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

5.2. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen. Zur Strafbemessung wurde in der Berufung nichts vorgebracht. Die verhängte Strafe ist jedenfalls auch tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die belangte Behörde ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens. Es sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abgehen von der verhängten Strafe rechtfertigen würden. Auch sind die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 VStG nicht gegeben.

 

5.3. Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht.

 

5.3.1. Gemäß § 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs.6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs.2 Z2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs.1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs.1 Z2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 155,096 bis Stkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs.2 Z1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs.6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen („100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) erfüllt.

 

5.3.2. Die genannten Verordnungen wurden „für den Landeshauptmann“ unterfertigt. Wie bereits ausgeführt ist gemäß § 10 Abs.1 iVm. Abs.2 IG-L der Landeshauptmann zur gegenständlichen Verordnungserlassung zuständig. Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung gemäß Art.103 Abs.2 B-VG iVm. Art.52 Abs.4 Oö. L-VG beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Dem entsprechend normiert § 1 Abs.3 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/1990, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung beschließen kann, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung (Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungsperiode; kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 14/2006) wurde von der Oö. Landesregierung gemäß Art.52 Abs.2 und 4 Oö. L-VG iVm. Art.103 Abs.2 B-VG sowie § 1 Abs.1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Das nach dieser Geschäftsverteilung für Umweltrecht und Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Namen des Landeshauptmannes diese Verordnungen erlassen. Entgegen den Bedenken des/der Bw sind die beiden Verordnungen LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 somit – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 7642/1975 – sowohl durch verfassungsgesetzliche als auch durch einfachgesetzliche Bestimmungen jedenfalls gedeckt.

 

Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art.129a Abs.3 iVm. Art.89 Abs.1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat – entgegen den vom Bw vorgebrachten Bedenken – sehr wohl anzuwenden.

 

5.4. Gemäß Art.129a Abs. 3 iVm. Art.89 Abs.2 B-VG hat ein Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auch solche Bedenken liegen nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich der gegenständlichen Verordnungen allerdings aus den folgenden Gründen nicht vor.

 

5.4.1. Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3.1.2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18.1.2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

 

§ 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1.1.2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

 

§ 10 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs.8 leg.cit.) festzulegen [Z1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

 

Gemäß § 14 Abs.1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z2] angeordnet werden.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den vorliegenden Strafbescheid, noch durch die einschlägigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

7. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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