Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530673/14/Bm/Sta

Linz, 11.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, Dr. G H, F, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.6.2007, Ge20-30-44-01-2007, mit dem der Antrag des Herrn M S um gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Maschinenhalle am Standort Gst. Nr. , KG. R, nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

         Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom     26.6.2007, Ge20-30-44-01-2007, wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 13 Abs.8  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 6.6.2006 hat Herr M S um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb einer Maschinenhalle am Standort  S, H, Gemeinde R, Gst. Nr. , KG. R, angesucht.

 

Im Grunde dieses Ansuchens wurde nach Vorliegen der von der Erstbehörde geforderten Projektsergänzungen am 11.6.2007 eine Verhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und einer medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt.

 

Im Grunde des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde mit oben bezeichnetem Bescheid das Ansuchen des Herrn M S abgewiesen. Begründet wurde dieser abweisende Bescheid nach Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen damit, dass nach den eingeholten lärmtechnischen und medizinischen Gutachten davon auszugehen ist, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen ist und eine solche auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen, die das Wesen des Projektes nicht berühren, hintangehalten werden könne.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist  Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass im verfahrensgegenständlichen Objekt derzeit maximal
11 Stück Mähdrescher eingelagert bzw. eingewintert würden, weil im April 2007 eine Maschine verkauft worden sei. Während der Erntezeit seien je nach Witterung bei Schlechtwetter mehrere und bei Schönwetter weniger bis gar keine Mähdrescher abgestellt, weil sich diese wegen der durchzuführenden Erntearbeiten auf den Feldern befinden würden. Daneben würden in der Halle 20 sonstige landwirtschaftliche Gerätschaften und zusätzliche Geräte auch für die eigene Landwirtschaft eingestellt werden. Zur Aufrechterhaltung des Druschbetriebes würden die Mähdrescher nach Möglichkeit an deren Einsatzorten auf den Feldern gewartet und instand gehalten werden. Dennoch sei es unumgänglich, diverse Kontroll- und Servicearbeiten auch im geschlossenen Raum der gegenständlichen Halle vorzunehmen.

Die Mähdrescher würden zu mehr als 90 % der Betriebszeit bei Ernteeinsätzen auf den Feldern der Landwirte in ca. 10 Umlandgemeinden der näheren Umgebung benützt werden. Die restliche Betriebszeit bestehe im Wesentlichen aus der Fahrzeit auf dem Hin- und Rückweg. Defekte und Funktionsstörungen der Mähdrescher würden soweit als möglich noch vor Ort auf den Feldern oder in den von den Landwirten bereitgestellten Werkstätten bzw. mit den von diesen bereitgestellten Gerätschaften behoben werden, weil ein Rücktransport in die gegenständliche Halle zu zeitaufwändig wäre. Erntearbeiten seien naturgemäß witterungsabhängig und unter Zeitdruck durchzuführen. Daher sei die Zusammenarbeit zwischen Landwirten, Mähdrescherfahrern und dem Berufungswerber als Instandsetzer, Bereitsteller und Koordinator sehr wichtig. Damit die Erntearbeiten zeitgerecht erfolgen könnten, sei es unumgänglich, dass die Mähdrescher im geschlossenen Raum auf die Erntearbeiten vorbereitet und mit den entsprechenden Werkzeugen ausgestattet würden. Zur Koordination der Ernteabläufe sei es außerdem nicht vermeidbar, dass während ein Mähdrescher noch im Einsatz sei, bereits ein anderer für den nächsten Ernteeinsatz vorbereitet werde, weil die Erntearbeiten im Einsatzgebiet stets zeitgleich erfolgen müssten. Nur während der Erntehochsaison (Mitte Juni bis November) würden im Bereich der verfahrensgegenständlichen Halle Fahrbewegungen auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten stattfinden. Während der Spätherbst- und Wintermonate bis in den späten Frühling würden die Mähdrescher überhaupt nicht betrieben werden, sodass es dementsprechend zu keiner Lärmentwicklung komme.

 

Der bekämpfte Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und sei gegen wesentliche Verfahrensbestimmungen verstoßen worden. Im Rahmen des abgeführten Verwaltungsverfahrens habe der Berufungswerber einen Prüfbericht des TÜV Österreich vom 3.4.2007 zur Vorlage gebracht. Von wesentlichen Lärmbelästigungen oder Beeinträchtigungen könne auf Grund der in diesem Bericht enthaltenen Messergebnisse nicht ausgegangen werden. So werde in dem Gutachten doch eindrucksvoll vor Augen geführt, dass selbst Vogelgezwitscher Pegelspitzen von bis zu 73 dB, vorbeifahrende Pkw bis 72 dB und eine Busvorbeifahrt einen Pegel von 80 dB erreicht hätten. Die dazu in Relation zu setzenden Immissionen des Betriebes würden die Lärmbelastung nicht einmal ansatzweise verschlechtern. Darüber hinaus vermöge das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht zu überzeugen. Das Gutachten beschränke sich auf unzulässige Vermutungen zu Lasten des Berufungswerbers, die in keiner Weise belegt seien, sodass an der fachlichen Qualität des Gutachtens erhebliche Zweifel aufkommen würden.

In Auseinandersetzung mit dem TÜV Prüfbericht stelle der Amtssachverständige zwar fest, dass eine Messdauer von 1 Stunde keinesfalls als repräsentativ angesehen werden könne; eine Begründung dieser Feststellung lasse das Gutachten jedoch vermissen. Weiters werde nicht erklärt, warum vor allem die verkehrsberuhigten Abendstunden im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Lärmsituation zu berücksichtigen seien, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb bereits von vornherein von einer niedrigen Schall-Ist-Situation zu Lasten des Berufungswerbers auszugehen wäre.

Im Zusammenhang mit Messpunkt 1 gelange der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass eine Schallpegelreduktion des Basispegels in der Größenordnung von rund 7 dB angemessen sei. Diese Reduktion nehme der Sachverständige in weiterer Folge auch für den Messpunkt 2 an, ohne dass dies entsprechend nachgemessen worden wäre. Bei bestehenden Anlagenteilen sind aber, unabhängig davon, ob diese konsensgemäß oder konsenswidrig betrieben würden, jedenfalls objektive Messungen durchzuführen. Es sei daher unzulässig, die Messung am entscheidenden Emissionspunkt aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren.

Inwiefern der Betrieb eines Schweißgerätes, einer Flex, eines Schlagschraubers oder eines Kompressors unter "größtmöglicher Zurückhaltung der Lärmaussendung" simuliert werden könnte, sei vollkommen unergründlich, weil diese Geräte einen Schallpegel erzeugen, der im Wesentlichen nicht beeinflusst werden könne.

In Zusammenhang mit dem Betrieb von typisierten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen lasse die Stellungnahme jedenfalls eine Auseinandersetzung mit deren Antriebstechnik vermissen, die sich wesentlich vom herkömmlichen Getriebeantrieb anderer gängiger Fahrzeuge unterscheide und im nur ganz eingeschränkten Maße eine Einflussnahme durch den Betreiber auf die Lärmentwicklung des Arbeitsgerätes im Fahrbetrieb zulasse, sodass diesbezüglich jedenfalls von unbegründeten Vermutungen zu Lasten des Berufungswerbers auszugehen sei, die nicht Gegenstand einer behördlichen Entscheidung gemacht werden dürften.

Das Gutachten stelle aber auch insofern keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar, als der Sachverständige im Zusammenhang mit der Lärmentwicklung von Mähdreschern auf Erfahrungswerte zurückgreife und den Referenzwert eines Mährdreschers heranziehe, der überhaupt nicht im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage betrieben werde. Vielmehr hätte auf die im Akt erliegenden Datenblätter, in denen die dB-Angaben enthalten seien, Bezug genommen werden müssen.

 

Der Amtssachverständige habe seiner Beurteilung 5 Fahrbewegungen in der ungünstigsten Stunde entlang der wesentlichen Hallenaußenwand zur Grundgrenze der Liegenschaft G/G zu Grunde gelegt. Auch in diesem Zusammenhang sei der Amtssachverständige unzulässiger Weise beweiswürdigend tätig geworden. Der Berufungswerber habe in seinen Stellungnahmen derartige Betriebszustände kategorisch ausgeschlossen und im Zuge des Verfahrens konnten keine Beweisergebnisse ermittelt werden, die diese Annahme des Amtssachverständigen rechtfertigen würden. Dass derartige Fahrbewegungen dem Sachverständigen realistisch erscheinen, hätte die Behörde nicht anstelle von Beweisergebnissen vertreten dürfen, sodass der Bescheid auch in diesem Punkt eine materielle und formelle Rechtswidrigkeit aufweise, weil dem lärmtechnischen Gutachten im Befund Fahrbewegungen zu Grunde gelegte würden, die in keiner Weise ersichtlich seien. Darüber hinaus würde es sich bei diesem Zufahrtsweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln, sodass das bloße Vorbeifahren von betriebs- oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht mehr als zur Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne.

 

Schließlich stelle auch der vom Amtssachverständigen gewählte Messpunkt einen untauglichen Messort dar. Als Messort gelte nämlich jener der Lärmquelle am nächsten liegende Teil des Nachbargrundstücks, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn dienen könne. Der gewählte Messpunkt der außerhalb des Wohngebäudes und nicht auf einer Terrasse im Garten oder auf dem Balkon des Gebäudes liege, sei nicht geeignet, dem dauernden Aufenthalt des Nachbarn zu dienen, sodass ein tauglicher Messort gewählt hätte werden müssen. Auch im Hinblick auf den Wohntrakt der Liegenschaft G/G ging der Sachverständige ohne empirische Messung von einem Beurteilungspegel für die ungünstigste Stunde von 42 dB aus. Da die Judikatur des VwGH aber bei bereits bestehenden Anlagen eine tatsächliche Messung an tauglichen Messorten verlange, könne dieses Ergebnis der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Auch das Gutachten der Amtssachverständigen für Humanmedizin sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Da die Messergebnisse des lärmtechnischen Sachverständigen nicht korrekt zustande gekommen seien, hätte das Gutachten der Amtssachverständigen für Humanmedizin darauf nicht aufbauen dürfen. Darüber hinaus habe die Amtssachverständige keine individuelle lärmmedizinische Beurteilung vorgenommen. Eine solche hätte jedenfalls einen Augenschein mit Hörprobe durch die medizinische Sachverständige erfordert.

 

Als ausdrückliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens sei festgehalten, dass die Sachverständige gänzlich unterlassen habe, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Erst fundierte Feststellungen über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse und über die damit verbundenen Lärmspitzen würden eine Abklärung aus medizinischer Sicht ermöglichen, welche Auswirkungen diese Immissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen.

 

Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz verweisen in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Umwandlung der ehemaligen Reithalle Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt werde in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag zurückgewiesen und ausgesprochen wird, dass die ehemalige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude und somit keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage darstellt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben und ohne Gegenäußerung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen sowie durch Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens.

Im lärmtechnischen Gutachten wurde im Wesentlichen das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten bestätigt und ausgeführt, dass durch das beantragte Vorhaben die Lärm-Ist-Situation um 7 bis 20 dB überschritten wird. Aufbauend auf diesem Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 12.6.2008 ausgeführt, dass bei der jetzigen Situation der Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes  gerade noch eingehalten wird. Bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ist aber mit einer erheblichen Verschlechterung der Lärmsituation zu rechnen und dadurch mit Belästigungsreaktionen zu rechnen, die auch gesundheitliche Auswirkungen vermuten lassen.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Gutachten dem Berufungswerber übermittelt und von diesem hiezu Stellungnahmen mit Datum 17.7.2008 und 27.8.2008 abgegeben.

In der Stellungnahme vom 27.8.2008 wird vorgebracht, dass hinsichtlich der Antragstellung insoferne ein Missverständnis vorliege, als die westseitig gelegene Hallenzufahrt, die der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde, nicht als Zufahrt beantragt worden sei; geplant sei vielmehr die südseitige Zufahrt zu verwenden. Darüber hinaus sei beabsichtigt, die Anzahl der einzustellenden Mähdrescher in der Maschinenhalle auf 8 Mähdrescher zu begrenzen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Gemäß § 13 Abs.8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

5.2. Aus der oben zitierten Bestimmung des § 353 GewO 1994 geht hervor, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt.

Für den Konsenswerber, der um Betriebsanlagengenehmigung für ein bestimmtes Vorhaben ansucht, besteht die Verpflichtung, gleichzeitig mit dem Ansuchen bestimmte Projektsunterlagen vorzulegen. Diese Projektsunterlagen bilden die Grundlage der Beurteilung, welche von der beantragten Betriebsanlage ausgehenden und auf die Nachbarliegenschaften einwirkenden Emissionen zu erwarten sind.

 

Vorliegend wurde im fortgesetzten Verfahren eine konkrete Betriebsbeschreibung vorgelegt, aus der hervorgeht, welche Maschinen in der Maschinenhalle abgestellt werden sollen bzw. welche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanlage durchgeführt werden sollen. Gleichzeitig wurde ein Einreichplan vorgelegt, der die Halle darstellt sowie einen Lageplan enthält.

 

Allerdings geht aus diesem Plan nicht hervor, in welcher Form mit den in Zusammenhang mit der Betriebsanlage verwendeten Maschinen zugefahren werden soll.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen das beabsichtigte Vorhaben näher beschrieben und davon ausgegangen, dass an der westlichen Hallenaußenwand entlang der Grundgrenze zur Liegenschaft G/G zugefahren werden soll.

Dieser Beschreibung des beantragten Vorhabens ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Diese Beschreibung der Zufahrt wurde sohin Inhalt des Antrages um gewerbebehördliche Genehmigung und war auch Beurteilungsgrundlage im nunmehr anhängigen Berufungsverfahren.

 

Nunmehr wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass der Antrag insofern abgeändert werde, als nicht 12 sondern 8 Mähdrescher in der Halle eingestellt werden sollen und nicht die westseitige Hallenzufahrt, sondern die südseitige Zufahrt benützt werden solle.

 

Grundsätzlich sind nach der oben zitierten Bestimmung des § 13 Abs.8 AVG Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens möglich, soweit durch die Antragsänderung die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finden für das Berufungsverfahren Projektsänderungen schon in der Zuständigkeit der Berufungsbehörde eine nicht überschreitbare Grenze, die mit der Zulässigkeit von Projektsänderungen im erstinstanzlichen Verfahren auch nach der Textierung des § 13 Abs.8 AVG nicht übereinstimmen muss. Der Ausdruck "Wesen" findet im Berufungsverfahren eine andere Bedeutung als für Projektsänderungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Sinne des § 13 Abs.8 AVG.

Die Grenzen zulässiger Projektsänderungen im Berufungsverfahren sind enger zu ziehen als im erstinstanzlichen Verfahren, wie wohl Einschränkungen des Projektes auch im Berufungsverfahren als zulässig zu qualifizieren sind.

 

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass wohl die Einschränkung der Anzahl der einzustellenden Mähdrescher im Berufungsverfahren zulässig ist, nicht hingegen die Änderung der Zufahrt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind grundsätzlich Änderungen des Projektes im Genehmigungsverfahren unzulässig, die geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. iSd § 74 Abs.2 GewO 1994 herbeizuführen.

Eine solcher Art zu qualifizierende Änderung liegt gegenständlich vor, da durch die Änderung der Zufahrt für das Genehmigungsverfahren andere Gegebenheiten, wie etwa ein unterschiedlicher Nachbarkreis, vorliegen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen mehrfach ausgesprochen, dass ein solcher modifizierter Antrag nicht mehr dieselbe Sache wie der Erstbehörde zur Entscheidung vorgelegen darstellt und die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben hat. Über den geänderten Antrag hat in diesem Fall die Erstbehörde zu entscheiden.

 

Im Lichte dieser VwGH-Judikatur war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass dem nunmehrigen abgeänderten Antrag hinsichtlich der Zufahrt noch ein Einreichplan beizuschließen sein wird, aus dem nun die tatsächlich beabsichtigte Zufahrt eindeutig hervorgeht sowie eine Betriebsbeschreibung, die detailliert die zur Verwendung bestimmten Maschinen und Geräte und die vorgesehenen Betriebszeiten beschreibt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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