Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300836/6/Fi/DR

Linz, 06.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des P N, 41 P, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16. Juni 2008, GZ Pol96-145-2007, wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird zur Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit bestätigt.

 

Der Berufung wird zur Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Punkt wie folgt geändert:

 

          a. Der Tatzeitpunkt lautet: "am 4.12.2007" anstelle "im Zeitraum vom 10.4.2007 (tierschutzrechtliche Überprüfung) bis 04.12.2007 (tierschutzrechtliche Kontrolle)".

 

          b. Die verhängte Geldstrafe wird auf 40 Euro herabgesetzt und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Stunden festgesetzt. 

a. Der Berufungswerber hat zur Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Beitrag zu den Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

     b. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz wird für Spruchpunkt 2 auf 4 Euro (somit insgesamt auf 11 Euro) herabgesetzt.

     c. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides keinen Kostenbeitrag zu bezahlen. 

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu III: § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16. Juni 2008, GZ Pol96-145-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er zumindest am 4. Dezember 2007 drei Rinder mit einem Gewicht von jeweils bis 550 kg, davon zwei erwachsene Rinder (Kühe)  - entgegen den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz iVm Punkt 4.2.1. der Anlage 2 zur 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 -  auf einer Standfläche mit einer Breite von lediglich 2,65 m gehalten habe, obwohl je ausgewachsenem Rind bis 550 kg eine Mindestbreite von 1,15 Meter vorzusehen sei. Dadurch habe er die Tiere einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt, mit der für sie Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden gewesen seien und somit habe er eine Übertretung des § 38 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 10 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) verletzt (Punkt 1 des Straferkenntnisses).

Im gleichen Straferkenntnis wurde der Bw überdies mit einer Geldstrafe von 80 Euro bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden), weil er im Zeitraum vom 10.04.2007 (tierschutzrechtliche Überprüfung) bis 04.12.2007 (tierschutzrechtliche Kontrolle) bei der Haltung der Rinder die Betreuung in einer Weise vernachlässigt habe, sodass den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden seien, da festgestellt wurde, dass der Stallgang bzw. hintere Bereich der Liegeflächen der Kühe stark mit Kot verunreinigt gewesen seien und dieser Bereich nicht regelmäßig und ausreichend gereinigt worden sei und die Liegeflächen der Kühe mit zu wenig Einstreu belegt gewesen seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG begangen (Punkt 2 des Straferkenntnisses).

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Bw am 14. Dezember 2007 eine Strafverfügung erlassen worden sei, da im Zuge einer am 10. April 2007 unangekündigt durchgeführten Tierschutzkontrolle und einer weiteren Betriebskontrolle am 4. Dezember 2007 sich drei Rinder im Stall auf einer Standfläche von 2,65 m Breite in Anbindehaltung befunden haben und am 4. Dezember 2007 im Stallgang außerdem eine große Menge Kot ohne Einstreu vorgefunden wurde, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Betreuungszustand der Tiere verschlechtert habe und dadurch nicht unerhebliches Tierleid verursacht worden sei.

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben und vorgebracht, dass am 4. Dezember 2007 nicht drei Kühe im Stall gewesen seien, sondern zwei Kühe und ein Kalb, welches etwa 150 kg wiege und daher nicht so viel Platz wie eine ausgewachsene Kuh benötige. Die Einstreu werde von den Tieren naturgemäß von der Standfläche bzw. Auflage getreten. Wenn darauf gekotet werde, könne der Eindruck entstehen, dass sich viel Kot angesammelt hätte, was aber keinesfalls den Tatsachen entsprechen würde. Der Stall werde täglich zweimal ausgeräumt und mit dem Besen gesäubert.

Im Zuge einer weiteren am 17. April 2008 durchgeführten - diesmal angekündigten -  Nachschau im Beisein der Tierschutzombudsfrau für Oberösterreich hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen, sei neuerlich festgestellt worden, dass drei Rinder auf einer Standbreite von 2,65 m stehen würden. Dagegen habe die Einstreu aber einigermaßen entsprochen.

Die belangte Behörde schenkte den fachlich fundierten und schlüssigen Feststellungen des Amtstierarztes mehr Glauben als den Rechtfertigungsangaben des Bw, welche sich - dem Anschein nach - auf andere Zeiten als dem angeführten Tatzeitpunkt beziehen würden, weiters teils von allgemeiner Natur seien und den Tatvorwurf objektiv nicht entkräften könnten. Die dem Bw vorgeworfenen Übertretungen seien somit als objektiv einwandfrei erwiesen anzusehen.

Zur Schuldfrage wurde ausgeführt, dass - da der Bw keinen Schuldentlastungsbeweis erbracht habe und auch im Hinblick auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalles bzw laufende tierschutzrechtliche Beanstandungen - ihm zumindest ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei. Als erschwerend sei eine einschlägige Bestrafung aus dem Jahre 2005 (verbotene Anbindehaltung eines Kalbes, Vernachlässigung der Betreuung wegen unzureichender Reinigung und Einstreu der Liegeflächen) zu werten. Unter Berücksichtigung des Unrechtgehalts der Tat, des Verschuldens und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (der Bw habe derzeit eine Reihe von Schulden zu tilgen und ihm verbleibe daher monatlich lediglich eine Pension von rund 300 Euro), war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe von 70 Euro bzw. 80 Euro zwar als Bagatellstrafe zu bezeichnen, jedoch angemessen, um den Bw zu sensibilisieren und in Hinkunft zur Setzung entsprechender Maßnahmen (etwa Reduzierung des Tierbestandes, bauliche Maßnahmen, Verbesserung der Betreuung der Tiere) anzuhalten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 24. Juni 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 7. Juli 2008 - und damit rechtzeitig - mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachte Berufung.

Darin verweist der Bw auf die bereits in der Stellungnahme vom 27. Februar 2008 angeführten Rechtfertigungsgründe. Derzeit erhalte er 333 Euro Pension und habe etwa 400 Euro an Darlehensverpflichtungen.

2.1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat – eingelangt am 10. Juli 2008 – vorgelegt.

2.2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Tierschutzombudsfrau des Landes Oberösterreich, welche gemäß § 41 Abs. 4 TSchG im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung genießt und berechtigt ist, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

In ihrer Stellungnahme bringt die Tierschutzombudsfrau des Landes Oberösterreich vor, dass die Strafhöhe als sehr gering einzustufen sei, zumal es bereits eine vorhergehende Bestrafung betreffend mangelnder Betreuung der Rinder gegeben habe. Aus ihrer Sicht sei die Tierhaltung des Bw als bedenklich einzustufen. Weiters führt sie aus, dass die Berufungsgründe des Bw nicht gerechtfertigt seien, da – auch unter der Voraussetzung, dass es sich um zwei Kühe und ein Jungtier mit nur 150 kg handle – eine Mindeststandbreite von 315 cm erforderlich sei. Durch eine zu geringe Standbreite würden die Rinder in ihrem Bewegungsverhalten  - insbesondere im Liegeverhalten (Rinder liegen normalerweise zu gleichen Zeiten) – stark beeinträchtigt. Das Ruhen sei jedoch für Rinder ein ganz wichtiges Verhaltenselement – zB für die mit dem Tiefschlaf verbundene Regeneration. Erschwerend komme außerdem hinzu, dass das vom Bw genannte Jungtier mit 150 kg eigentlich nicht älter als etwa drei bis vier Monate sein dürfte, was den Tatbestand einer verbotenen Anbindehaltung von Kälbern bedeuten würde. Eine Verschmutzung sowie mangelnde Einstreu der Stand- und Liegefläche der Rinder sei bereits bei früheren Kontrollen beim Bw festgestellt worden. Um eine trockene und saubere Liegefläche für die Rinder in der Anbindung zu gewährleisten, müsse einerseits mehrmals täglich der Kot entfernt werden aber auch ausreichend Einstreu gegeben werden.

2.3. Dem Bw wurde vom erkennenden Senat mit Schreiben vom 27. August 2008 die Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er wurde ersucht bekannt zu geben, ob er eine mündliche Verhandlung beantrage oder auf eine solche verzichte bzw. alle für die Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögenssituation relevanten Dokumente vorzulegen. Davon hat der Bw keinen Gebrauch gemacht.

2.4. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Im Zuge einer am 10. April 2007 im Betrieb des Bw, 41 P, G, durchgeführten Tierschutzkontrolle wurden auf einer Standfläche mit der Breite von 2,65 Meter drei Rinder, davon zwei ausgewachsene Rinder mit bis zu 550 kg und ein Jungtier mit einem Gewicht von etwa 150 kg, in Anbindehaltung vorgefunden.

Bei einer neuerlichen Betriebskontrolle am 4. Dezember 2007 war die Platzsituation der Tiere unverändert; auch wurde für diesen Zeitpunkt eine große Menge Kot ohne Einstreu im Stallgang bzw. im hinteren Bereich der Liegeflächen vorgefunden, wodurch den Tieren ungerechtfertigt Leid zugefügt wurde.

Bei der am 17. April 2008 durchgeführten Nachschau im Beisein der Tierschutzombudsfrau des Landes Oberösterreich standen drei Rinder auf einer Standbreite von 2,65 Meter, die Einstreu hat einigermaßen entsprochen.

2.5. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw den im Zuge der  - teilweise gemeinsam mit der Tierschutzombudsfrau des Landes Oberösterreich durchgeführten - Kontrollen am 10. April 2007, am 4. Dezember 2007 und am 17. April 2008 vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgefundenen Situation.

Auch wird vom Bw die Anbindehaltung von zwei Kühen und einem Jungtier nicht in Abrede gestellt.

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat keinen Anhaltspunkt an der Richtigkeit der fachlich fundierten Feststellungen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu zweifeln, da diese in sich schlüssig sind. Auch unter Bedachtnahme auf die von der Tierschutzombudsstelle für Oberösterreich vorgelegte Stellungnahme ist der Tatvorwurf für den Oö. Verwaltungssenat erwiesen.

Soweit jedoch die belangte Behörde von einer Tatzeit betreffend Spruchpunkt 2 davon ausgeht, dass diese Tat für den Zeitraum vom 10. April 2007 bis 4. Dezember 2007 begangen wurde, da am ersten und letzten Tag dieses Zeitraums Übertretungen festgestellt wurden, so liegt darin lediglich eine – in keiner Weise begründete – Vermutung, die auch nicht auf eine allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden kann. Ein Tatvorwurf für diesen Zeitraum war daher vom erkennenden Senat nicht anzunehmen. Auch wurde bei der Kontrolle am 10. April 2007 durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nicht explizit festgestellt, dass zu viel Kot und zu wenig Einstreu vorhanden gewesen wäre, abgesehen davon, dass insoweit bereits Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) eingetreten wäre. Der Tatzeitpunkt war demnach auf den 4. Dezember 2007 einzuschränken.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung zuständig, wobei dieser – da von der Behörde erster Instanz keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c VStG).

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit den Parteienvorbringen und den vorliegenden Gutachten der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ, mit dem Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Bw einen entsprechende Antrag nicht gestellt hat, konnte im Übrigen gemäß § 51 e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2.  Gemäß § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dagegen verstößt gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. insbesondere, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Z. 10) oder die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z. 13).

Das Tierschutzgesetz legt in seinem 2. Hauptstück Regeln für die Tierhaltung fest. § 24 TSchG bietet die Grundlage für Tierhaltungsverordnungen, mit denen ua. nähere Bestimmungen für die Haltung von Rindern festgelegt werden können (§ 24 Abs. 1 Z 1).

Auf dieser Basis wurde die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 530/2006, erlassen. Deren § 2 verweist für die Mindestanforderungen auf die Anlagen, wobei in Anlage 2 Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern zusammengefasst sind.

Ziffer 4.2.1. der Anlage 2 bestimmt unter der Rubrik "Bewegungsfreiheit", dass bei einer Anbindehaltung bei einem Tiergewicht bis 300 kg eine Standbreite von mindestes 85 cm und bei einem Tiergewicht bis 550 kg eine Standbreite von mindestes 115 cm vorzusehen sind.

Ziffer 2.1.2. der Anlage 2 bestimmt unter der Rubrik "Bodenbeschaffenheit", dass die Böden rutschfest und so gestaltet und unterhalten werden müssen, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit des Bw auf der Basis der genannten Bestimmungen ist gegeben, da – auch unter der Annahme, dass es sich bei den Rindern um zwei Kühe bis zu 550 kg und einem Jungtier mit etwa 150 kg handelte – die Standbreite mit 2,65 Meter zu schmal bemessen ist, da zwei Kühe mit bis 550 kg und ein Jungtier mit 150 kg gemäß der Anlage 2 Ziffer 4.2.1. der 1. Tierhalteverordnung eine Mindestbreite von 3,15 Meter benötigen. Da durch eine zu eng bemessene Standbreite die Tiere einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt werden und dadurch vor allem das Liegeverhalten der Rinder beeinträchtigt wird, wird ihnen Leid (§ 5 Abs. 1 Z. 10 TSchG) zugefügt.

Durch die verschmutzten Liegeflächen und der zu geringen Einstreu der Stand- und Liegeflächen wird die Unterbringung der Rinder in einer Weise vernachlässigt, die für die Tiere mit Leiden (§ 5 Abs. 1 Z. 13 TSchG) verbunden sind.

 

3.3. Das TSchG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwSen-300816/3/Sr vom 26.2.2008).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für die Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw musste als Betriebsinhaber über die Anforderungen und den Wortlaut der tierschutzrechtlichen Bestimmungen auch im Detail informiert sein. Er hat trotzdem wiederholt eine nicht den gesetzlichen Mindestanforderung entsprechende Haltung von Rindern vorgenommen und nichts an der Situation der zu geringen Standbreite verändert und damit gegen die gesetzlichen Mindestanforderung verstoßen. Gleiches gilt für die (wiederholt bemängelte) Situation bezüglich der Einstreu bzw. die Reinigung der Stand- und Liegeflächen, wobei sich diesbezüglich zuletzt eine Besserung gezeigt hat.

3.4. Für derartige Verwaltungsübertretungen sieht das TSchG bei erstmaliger Begehung einen Strafrahmen bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro vor.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beim Bw wurden bereits mehrmals Mängel in der Rinderhaltung festgestellt. Bereits bei der Bestrafung aus dem Jahr 2005 ging es um eine mangelnde Betreuung mit starker Verschmutzung sowie eine verbotene Anbindung von Kälbern. Es liegt daher eine bedenkliche Tierhaltung und somit eine Schädigung und Gefährdung der Interessen des Tierschutzes, konkret der Bewegungsfreiheit bzw. der Unterbringung der Rinder vor.

Der Bw ist der schriftlichen Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates vom 27. August 2008 Nachweise zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation vorzulegen, nicht nachgekommen, weshalb den Annahmen der belangten Behörde betreffend die vermögensrechtliche Situation des Bw nicht entgegengetreten werden kann.

 

Unter Bedachtnahme vor allem auf den vorliegenden Wiederholungsfall kann der Oö. Verwaltungssenat der belangten Behörde bei der Festsetzung des Strafbetrages grundsätzlich nicht entgegentreten. Dabei blieb die Erstbehörde sowohl bei der Festsetzung des Strafbetrages für den Verstoß gemäß Spruchpunkt 1 als auch für jenen gemäß Spruchpunkt 2 im absolut untersten Bereich des Strafrahmens.

 

Da jedoch die belangte Behörde im Spruchpunkt 2 von einem Tatzeitraum vom 10. April bis 4. Dezember 2007 ausgegangen ist und die Strafhöhe bezogen auf diesen Zeitraum bemessen hat, der Tatzeitpunkt aber auf den 4. Dezember 2007 einzuschränken war (vgl. 2.5.), sieht sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die Strafe entsprechend zu verringern.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe war unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG entsprechend anzupassen.

4.1. Zur Verwaltungsübertretung nach Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, vorzuschreiben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Übertretungen entschieden wird, nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Übertretung keine Folge gegeben wird (vgl. die bei Hauer/Leukof, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003) Anm. 3 zu § 65 zitierte Judikatur).

4.2. Bei diesem Ergebnis entfällt in Zusammenhang mit dem Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

5. Dem Berufungswerber steht es bei Zahlungsschwierigkeiten frei iSd § 54 b VStG um Strafaufschub oder um Teilzahlung bei der Erstbehörde anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

Rechtssatz

§ 44 a VStG

§ 5 TSchG

Wurden Übertretungen des TSchG an zwei bestimmten – über Monate auseinander liegende – Tagen festgestellt, so kann nicht ohne weiters davon ausgegangen werden, dass die Tat auch im zwischen diesen Tagen liegendem Zeitraum begangen wurde. Dies stellt lediglich eine – in keiner Weise begründete – Vermutung dar, die auch nicht auf eine allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden kann.

 

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