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VwSen-100102/5/Weg/Ka

Linz, 20.11.1991

VwSen - 100102/5/Weg/Ka Linz, am 20. November 1991 DVR.0690392 E D, A; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die II. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Johann Fragner und unter der Beisitzerin Dr. Ilse Klempt sowie dem Berichter Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des E D vom 19. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31. Juli 1991, VerkR 96/1476/1991/Win, aufgrund des Ergebnisses der am 20. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochetene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr.51/1991 i.V.m. §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel genannten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen verhängt, weil dieser am 27. April 1991 um 3.30 Uhr das Mofa mit dem behördlichen Kennzeichen auf der D-Landesstraße und dem landwirtschaftlichen Zufahrtsweg auf dem S Berg gelenkt hat, wobei die Vermutung bestand, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Er hat um 9.30 Uhr desselben Tages der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, vor dem Gendarmeriepostenkommando A seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt lediglich eine Anzeige des Gendarmeriepostens U vom 29. April 1991 zugrunde, wonach "in Erfahrung gebracht wurde", daß der Beschuldigte um 3.30 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen von A nach S gelenkt habe. Von wem dies in Erfahrung gebracht wurde, ist in der Anzeige nicht angeführt.

I.3. Der Berufungswerber wendet in seiner Berufung vom 19. August 1991 sinngemäß ein, daß er am 26. April 1991 um ca. 21.00 Uhr mit seinem Motorfahrrad nach A gefahren sei, um sich Zigaretten zu holen. Dabei sei er im Cafe Böhmerwald eingekehrt und habe dort eine Halbe und ein Seidel Bier getrunken. Nach ca. 1 1/2 stündigem Aufenthalt in diesem Lokal sei er mit seinem Moped zurück nach S gefahren. Zu Hause beim Fernsehen habe er noch ca. sieben oder acht Flaschen Bier getrunken. Es könnten auch 10 gewesen sein. Woher die Gendarmerie wisse, daß er um 3.30 Uhr gefahren sein soll, sei ihm unerklärlich.

I.4. Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 20. November 1991 wurde der die Aufforderung zum Alkotest vorgenommen habende Bez.Insp. Fellhofer zeugenschaftlich vernommen. Er führte aus, daß er und sein Kollege über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Beschuldigten zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuholen hatten. Sie seien am 27. April 1991 knapp nach 8.00 Uhr im Hause des Beschuldigten angekommen und hätten von der Freundin seines Bruders in Erfahrung gebracht, daß E D in der Früh mit dem Moped nach Hause gekommen sei. Diese Aussage der zukünftigen Schwägerin sei allerdings auch nur eine Annahme gewesen, weil sie in der Früh Mopedfahrgeräusche gehört habe. Aufgrund dieser Aussage und des noch sichtlich alkoholisierten Zustandes des Berufungswerbers sei dieser schließlich um 8.30 Uhr zum Alkotest aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen. Ihm sei auch vorgehalten worden, daß er mit seinem Moped in der Früh nach Hause gekommen sei und er habe dem nicht widersprochen.

In der mündlichen Verhandlung, insbesondere durch die Zeugenaussage des Bez.Insp. F, trat zutage, daß den Berufungswerber beim Fahren seines Mopeds niemand gesehen hat. Das einzige Indiz dafür, daß er sein Motorfahrrad um etwa 3.30 Uhr in der Früh gelenkt haben könnte, ist der Hinweis der zukünftigen Schwägerin, sie habe in der Früh ein Motorfahrrad gehört. Die Erstbehörde ist im "Ermittlungsverfahren" dem Hinweis in der Anzeige, "es wurde in Erfahrung gebracht", daß der Beschuldigte um 3.30 Uhr ein Motorfahrrad gelenkt hat, in keiner Form nachgegangen. Sie hat ohne weiteres Verfahren sowie ohne Überprüfung, ob die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren rechtswirksam zugestellt worden ist und ohne die beiden Meldungsleger oder einen davon als Zeuge zu vernehmen, das Straferkenntnis erlassen.

I.5. Über den unter Punkt I.4. dargestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

An zu verwertender Substanz nach dem erstinstanzlichen Verfahren bzw. nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und als Beweis dafür, daß der Berufungswerber am 27. April 1991 um 3.30 Uhr ein Motorfahrrad gelenkt hat, verblieb die über einen der Zeugen überbrachte Aussage der Freundin des Bruders des Beschuldigten, sie habe in der Früh die Geräusche eines Motorfahrrades gehört. Da den Beschuldigten niemand gesehen hat und sich aus den Hörgeräuschen auch andere Denkalternativen ableiten lassen, erscheint das letztlich dem Beschuldigten vorwerfbare Verhalten in seinem Substrat nicht ausreichend, ihm mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, daß er zum angeführten Zeitpunkt das Motorfahrrad gelenkt hat.

II. Der Kostenausspruch ist durch die zitierte gesetzliche Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. Wegschaider Dr. K l e m p t

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