Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100103/14/Gf/Kf

Linz, 07.01.1992

VwSen - 100103/14/Gf/Kf Linz, am 7. Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie den Berichterstatter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Hans Guschlbauer als Stimmführer über die Berufung des A L, F,G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Juli 1991, Zl. VerkR 96/2923/1991-Or/Ga, nach der am heutigen Tage durchgeführten mündlichen Verhandlung einstimmig zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Strafausmaßes stattgegeben; im übrigen wird diese abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist daher schuldig, am 22. April 1991 gegen 16.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen auf der A 7 in Fahrtrichtung Nord im Ortsgebiet von L bei Straßenkilometer 5,5 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben; er hat hiedurch die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 18.000 S bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt.

II. Gemäß § 5 Abs.9 StVO hat der Beschwerdeführer die Kosten der Untersuchung in Höhe von 1.161 S zu tragen.

III. Für das Strafverfahren in I. Instanz ist gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag von 1.800 S zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 22. April 1991 verursachte der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug im Stadtgebiet von L auf der A 7 (Richtung Nord) in Höhe der Abfahrt M einen Auffahrunfall mit erheblichem Personen- und Sachschaden. Da die Organe des Verkehrsunfallkommandos der Bundespolizeidirektion Linz beim Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Alkoholisierung, nämlich insbesondere Alkoholgeruch aus dem Mund und schwankenden Gang, wahrgenommen hatten, wurde eine amtsärztliche Untersuchung sowie eine Blutabnahme angeordnet. Die Blutabnahme wurde vom Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen verweigert. Die amtsärztliche Untersuchung ergab die Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers. In der Folge wurde diesem daher der Führerschein abgenommen und an die Bundespolizeidirektion Linz Anzeige erstattet. Diese wurde der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemäß § 29a VStG zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgetreten.

1.2. Mit Straferkenntnis vom 29. Juli 1991, Zl. VerkR96/2923/1991-Or/Ga, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, und hiefür gemäß § 99 Abs.1 lit.a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 423/1990 (im folgenden: StVO), mit einer Geldstrafe von 22.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 528 Stunden) belegt; auch die Kosten für die klinische Untersuchung in Höhe von 1.161 S wurden ihm auferlegt.

1.3. Gegen dieses dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 31. Juli 1991 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit einem der belangten Behörde am 13. August 1991 - und damit rechtzeitig - persönlich überreichten Schriftsatz die vorliegende Beschwerde erhoben.

2.1. In ihrem Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß anläßlich der amtsärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer eine Blutalkoholbeeinträchtigung von mindestens 0,8 Promille festgestellt worden sei und daher sein Zustand als alkoholbeeinträchtigt gelte. Dies erweise auch der ruckartige - Nystagmus von 20 Sekunden und die träge Pupillenreaktion, die regelmäßig erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,0 Promille gegeben wäre. Außerdem habe der Beschwerdeführer von der MÖglichkeit einer Blutabnahme zur Bestimmung des Alkoholgehaltes keinen Gebrauch gemacht.

Bei der Strafbemessung seien die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie das Ausmaß seines Verschuldens entsprechend berücksichtigt worden. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen; hingegen hätte eine wegen einer gleichartigen Übertretung verhängte rechtskräftige Vorstrafe aus dem Jahr 1990 (in Höhe von 15.000 S) als erschwerend berücksichtigt werden müssen.

2.2. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren, wo er ausführte, daß das Gutachten des Amtsarztes in sich unschlüssig sei, denn der Blutalkoholgehalt von über 0,8 Promille sei in Wahrheit nicht bewiesen, sondern nur anhand von Indizien ermittelt worden. Dabei seien der Behörde jedoch gravierende Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen. So sei der zeitweise schwankende Gang des Beschwerdeführers auf eine Knöchelverletzung sowie auf ein Kreislauf- und Nervenleiden zurückzuführen. Der Alkoholgeruch der Atemluft hätte lediglich daher gerührt, daß der Beschwerdeführer unmittelbar vor Fahrtantritt noch ein allerdings keineswegs zu einer Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit führendes - alkoholisches Getränk (gespritzter Rotwein) zu sich nahm. Auch die übrigen Ergebniswerte der klinischen Untersuchung seien - soweit sie nicht dem üblichen Durchschnitt entsprächen - beim Beschwerdeführer normal, sodaß daraus jedenfalls nicht auf eine Alkoholisierung hätte geschlossen werden dürfen. Im Ergebnis hätte daher die belangte Behörde - wenn sie schon die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers unterlassen hat diesen angesichts solcher Beweisergebnisse zumindest im Zweifel freisprechen müssen.

Schließlich sei die verhängte Strafe aber jedenfalls deshalb zu hoch bemessen, weil der Beschwerdeführer derzeit arbeitslos sei und ihn dabei die Sorgepflicht für seine bloß halbtagsbeschäftigte Gattin treffe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. VerkR96/2923/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter als Partei sowie der Polizeiarzt Dr. H W als Sachverständiger Zeuge erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 8.000 S bis zu 50.000 S zu bestrafen, der in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Nach der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs.1 Satz 2 StVO gilt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt. Zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, von sich aus mit geeigneten Geräten die Atemluft auf ihren Alkoholgehalt zu untersuchen oder den Verdächtigen - wenn eine derartige Untersuchung nicht möglich ist bzw. nicht vorgenommen wurde - einem im öffentlichen Sanitätsdienst oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt vorzuführen (§ 5 Abs.2 bis Abs.4 StVO).

Nach dem in sich schlüssigen Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung wurden deutliche Symptome einer Alkoholisierung - schwankender Gang, starker Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute, unsichere Rombergprobe, träge Pupillenreaktion und ruckartiger, zwanzigsekundiger Nystagmus - sowie eine Alkoholbeeinträchtigung infolge von mindestens 0,8 Promille Blutalkoholgehalt und die dadurch gegebene Fahruntüchtigkeit festgestellt. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, daß diese überhöhten Werte von seiner besonderen Konstitution (Knöchelverletzung bzw. Kreislaufund Nervenleiden) bzw. von widrigen Umständen (geringer Alkoholkonsum unmittelbar vor Fahrtantritt) herrühren würden, erscheint dem erkennenden Senat dagegen unglaubwürdig, vielmehr nur als eine reine Schutzbehauptung.

Die Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. § 99 Abs.1 lit.a StVO ist damit als erwiesen anzusehen. Mangels gegenteiliger Anordnung in dieser Strafbestimmung genügt daher gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies konnte im vorliegenden Fall entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs.1 Satz 2 VStG ohne weiteres deshalb angenommen werden, weil es sich bei der Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a StVO um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte somit zu Recht, weshalb dessen Berufung insoweit abzuweisen war.

4.2. Bezüglich der Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Höhe der Strafe sei deshalb herabzusetzen, weil er - ein kaufmännischer Angestellter zur Zeit arbeitslos sei und ihn für seine bloß halbtagsbeschäftigte Gattin Sorgepflichten träfen.

Dem ersten Einwand des Beschwerdeführers kommt insofern Berechtigung zu, als der Umstand der Arbeitslosigkeit im Zuge der Bemessung einer Geldstrafe einen nicht unerheblichen Einflußfaktor hinsichtlich seines gemäß § 19 Abs.2 letzter Satz VStG zu berücksichtigenden Einkommens darstellt. Da die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestanden und die belangte Behörde diesen Aspekt unberücksichtigt gelassen hat, war der Berufung insoweit Folge zu geben die Geldstrafe auf ein Ausmaß von 18.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein solches von 15 Tagen herabzusetzen.

Hingegen ist dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht ersichtlich, woraus sich eine gesetzlich anerkannte Sorgepflicht des Beschwerdeführers für seine Gattin, die selbst berufstätig ist, ergeben sollte, sodaß dieser Umstand von der belangten Behörde bei der Strafbemessung zu Recht nicht als strafmildernd gewertet wurde und die Berufung auch insoweit abzuweisen war.

5. Da der Berufung - wenn auch nur teilweise - Folge gegeben wurde, war für das Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben und der Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs.2 VStG auf 1.800 S herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 7. Jänner 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Grof Dr. Guschlbauer 6

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