Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163578/5/Sch/Ps

Linz, 17.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W D, geb. am, B, H, vom 4. Oktober 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. September 2008, Zl. VerkR96-50344-2008-OJ, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 29. September 2008, Zl. VerkR96-50344-2008-OJ, über Herrn W D wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 700 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Im Anschluss an die mündliche Verkündung und die Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber laut entsprechender Niederschrift vor der Erstbehörde am 29. September 2008 nachstehende Erklärung abgegeben und unterfertigt:

"Nachdem ich ausdrücklich über die Rechtswirkung eines Rechtsmittelverzichtes belehrt wurde, verzichte ich auf die Einbringung der Berufung, weiters verzichte ich auf die Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung."

 

3. Gemäß § 63 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Vorlage des Aktes und der Berufung vom 4. Oktober 2008 durch die Erstbehörde den Rechtsmittelwerber mit hsg. Schreiben vom 24. Oktober 2008 auf die gegebene Sach- und Rechtslage hingewiesen und ihn zur Abgabe einer Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeladen. Eine solche Stellungnahme ist nicht eingelangt.

 

Vorliegend besteht an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel, es liegt auch kein Sonderfall, etwa nach § 51 Abs.4 VStG, vor, der einem solchen Verzicht entgegen gestanden wäre. Ein Berufungsverzicht bedarf keiner besonderen Form und ist unwiderruflich (VfGH vom 25.06.1963, Zl. Slg 4462).

 

Eine dennoch eingebrachte Berufung ist aufgrund der schon oben zitierten Bestimmung nicht mehr zulässig, weshalb gegenständlich mit der Zurückweisung des Rechtsmittels – soweit es sich auf das Verwaltungsstrafverfahren bezieht – vorzugehen war.

 

Mit dieser Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die gleichlautende Eingabe des Berufungswerbers vom 24. Oktober 2008, die offenkundig eine bloße Wiederholung des Rechtsmittels darstellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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