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VwSen-100104/2/Weg/Kf

Linz, 19.09.1991

VwSen - 100104/2/Weg/Kf Linz, am 19. September 1991 DVR.0690392 S C, O; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des S C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P W, vom 7. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. Juli 1991, VerkR96/1790/1991/Or/Ha, zu Recht:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 24, 45 Abs.1 Z.2, §§ 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 1991, VerkR96/1790/1991/Or/Ha, über den Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter der Firma S C GesmbH wegen der Übertretung nach § 99 Abs.4 lit.i i.V.m. § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er das Verbot, daß Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind, nicht beachtet hat, da er, wie am 18. Oktober 1990 festgestellt wurde, in einer Entfernung von 18 m vom Fahrbahnrand der R-Bundesstraße bei Straßenkilometer 12,5 rechts im Sinne der Kilometrierung Werbungen und Ankündigungen folgenden Inhaltes anbringen ließ: "S Holzmarkt C, O im Ortszentrum", auf einer ca. 2 x 3 m großen Werbetafel. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber mit Schreiben vom 7. August 1991 Berufung eingebracht, in der unter anderem ausgeführt ist, daß der Berufungswerber am 20. November 1989 für die S C Gesellschaft mbH & CoKG, als gemäß § 9 VStG verantwortlich Beauftragter bestellt worden sei. Im Straferkenntnis jedoch scheine er als Verantwortlicher für die S C Gesellschaft mbH auf. Dies sei unrichtig, da die seinerzeitige Bestellung vom 20. November 1989 auf die Kommanditgesellschaft lautete. Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaft zwei verschiedene juristische Personen seien, sei die Bestrafung zu Unrecht erfolgt. Der Holzmarkt werde von der S C GesmbH & CoKG, also von der Kommanditgesellschaft betrieben. Auch im seinerzeitigen Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen Herrn F C sei dieser als vertretungsbefugtes Organ der Kommanditgesellschaft belangt worden. Die Tafel beziehe sich ebenfalls auf die Kommanditgesellschaft, da eben diese das Geschäft betreibe. Die Tafel sei für die Kommanditgesellschaft errichtet worden. Die Annahme der Behörde, daß die Tafel der S C GesmbH zuzurechnen sei, behafte das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Als Beweis für dieses Vorbringen wird beantragt in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, VerkR 96/5301/1990 und in den Akt VerkR 180006/1-1991/Aum des Amtes der O.ö. Landesregierung Einsicht zu nehmen, in dem die S C GesmbH & CoKG um die Bewilligung der Anbringung einer Ankündigungstafel ersucht habe. Außerdem wird die Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, VerkR 11/279/1990, in dem der Kommanditgesellschaft die Beseitigung der Tafel aufgetragen worden sei, beantragt.

3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Die erste Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Beschuldigten (es wurde wegen desselben Deliktes schon gegen einen anderen Beschuldigten ermittelt) erfolgte mit Strafverfügung vom 27. März 1991, sodaß auch in Ansehung des Art.II Abs.2 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl.Nr. 358, die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, durch Beischaffung des Handelsregisterauszuges, durch Einsichtnahme in den Akt VerkR 180006 des Amtes der O.ö. Landesregierung und durch Einsichtnahme in den F C betreffenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Über den sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt wurde wie folgt erwogen:

Zentrale Bedeutung kommt der Bestellungsurkunde zu, mit der S C im Sinne des § 9 Abs.2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Der Text dieser Bestellung lautet: "Ich, F C, bestelle in meiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma S C Gesellschaft mbH, diese wiederum Komplementärin der S C Gesellschaft mbH & CoKG, beide O, zum verantwortlichen Beauftragten für alle Werbemaßnahmen (insbesondere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und andere wettbewerbsrechtliche Vorschriften, Straßenverkehrsordnung) Herrn S C. Herr S C ist befugt für diese Belange die entsprechenden Anordnungen zu treffen". Dieser Bestellung stimmte S C zu.

Aus dieser Bestellungsurkunde, die den Vorschriften des § 9 VStG entspricht, ist auf den ersten Blick nicht mit jener Deutlichkeit abzulesen, für welche juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Beschuldigte zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Der Beisatz, daß die Gesellschaft mbH wiederum Komplementärin der Gesellschaft mbH & CoKG sei, deutet eher darauf hin, daß der Beschuldigte für die Gesellschaft mbH & CoKG bestellt wurde und nicht für die Gesellschaft mbH.

Indiz für diese Annahme ist auch, daß die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen F C ein Verwaltungsstrafverfahren wegen desselben Deliktes einleitete, wobei diesem vorgeworfen wurde, als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Serafin Campestrini GesmbH & CoKG eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Dieses Verfahren wurde übrigens mit Aktenvermerk vom 11. April 1967 eingestellt.

Auch der beigeschaffte Akt VerkR 180006/1-1991/Aum des Amtes der O.ö. Landesregierung deutet darauf hin, daß die Aufstellung der Werbetafel der Gesellschaft mbH & CoKG zuzurechnen ist, da in diesem Akt unter der zuletzt genannten Firma um die Bewilligung der Anbringung einer Ankündigungstafel ersucht wurde.

Auch ein Blick in das Handelsregister bestätigt, daß die S C GesmbH, die Komplementärin und Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft ist, vom Aufgabenbereich her nicht für die Tätigkeit der Aufstellung einer Werbetafel in Betracht zu ziehen ist.

Letztlich hat auch die Einsichtnahme in das amtliche Telefonbuch ergeben, daß das Holzverarbeitungsunternehmen unter der Firma C Gesellschaft mbH & CoKG eingetragen ist und ihre Geschäfte unter dieser Firma abwickelt.

Da entsprechend den obigen Ausführungen die Aufstellung der Werbetafel nicht der S C Gesellschaft mbH zugerechnet werden kann sondern der S C Gesellschaft mbH & CoKG und da entprechend der Bestellungsurkunde Herr S C zum verantwortlichen Beauftragten der S C Gesellschaft mbH & CoKG bestellt wurde, hat die Erstbehörde gegen eine Person ein Strafverfahren durchgeführt, die entsprechend den obigen Ausführungen nicht als Beschuldigter in Betracht zu ziehen ist.

6. Da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen (vgl. § 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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