Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400968/6/SR/Sta

Linz, 27.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des A C, geboren am , Staatsangehöriger von K, alias A C, geb. am  in K, Staatsangehöriger von K, alias A C, geb. am  in K, Staatsangehöriger von K, alias E S, geb. am  in K, Staatsangehöriger von K, alias E S, geb. am  in S, Staatsangehöriger von S, alias A B, geb. am in T, Staatsangehöriger des S, alias A B, geb. am  in N K, Staatsangehöriger von K, vertreten durch S E W. D, H G ,  W, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft ab 14. Mai 2008 im Polizeianhaltezentrum in W durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

I.       Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die Festnahme und    die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 14. Mai 2008 bis zum      7. September 2008 wird als verspätet zurückgewiesen. Im Übrigen          wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt,         dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gründe für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

 

 II.    Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in der Höhe von  271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), dessen Identität derzeit ungeklärt ist, und der unter den in der Präambel angeführten Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten, sowie unter A A I, geb. am  in E E S, Staatangehöriger von N, alias I M, geb. am  in A, Staatsangehöriger der E, alias I M, geb. in A, Staatangehöriger der E, alias D H S, alias L A I aufgetreten ist, stellte am 31. März 2008 beim Bundesasylamt, EAST-West unter dem Namen A C, geb. am  in K in K, einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Im Zuge der Befragung gab der Bf an, dass er 2001 über eine unbekannte Reiseroute illegal in Österreich eingereist sei. Da er weder in Österreich noch in der europäischen Union eine Bezugsperson habe, ersuche er um staatliche Unterstützung. Aufgrund seines Vorbringens wurde dem Bf vorübergehend eine bundesbetreute Unterkunft des Bundesasylamtes in der Erstaufnahmestelle West für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen.

 

Bei der Überprüfung der Fingerabdrücke stellte sich heraus, dass der Bf bereits mehrmals in Österreich aufgegriffen worden ist und er dabei die verschiedensten Personenangaben gemacht hat. U.a. kam hervor, dass er vom BG Linz wegen des Verdachtes des Vergehens nach den §§ 127, 229 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu Zahl 17u 301/03k zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Weiters wurde festgestellt, dass der Bf zuvor bereits vier Asylanträge eingebracht hatte. 

 

Neben den in der Präambel angeführten Namen hat  sich der Bf auch mehrmals der in kursiver Schrift aufgelisteten Namen (siehe Punkt 1.1.1. erster Absatz) bedient. Wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, steht nunmehr fest, dass unter diesen Namen jedenfalls die Asylverfahren von zwei Fremden geführt worden sind und eine Verbindung mit dem Bf nur deshalb zustande gekommen ist, weil sich der Bf dieser persönlichen Daten bedient hatte.

 

1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-West, vom 18. April 2008, AI 08 02.956 wurde der Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung gemäß § 10 AsylG verfügt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Mai 2008, Zl. 225.866-2/2E-V/14/08, zugestellt am 13. Mai 2008, abgewiesen.

 

1.2. Im fremdenpolizeilichen Verfahren wurde der Bf von der belangten Behörde am 14. Mai 2008 niederschriftlich befragt. Dabei gab der Bf an, dass ihm (vom zuständigen Referenten des Bundesasylamtes) gesagt worden sei, dass er "Dokumente" nachreichen müsse. Aufgrund dessen habe er mit seiner Familie Kontakt in Kamerun aufgenommen und diese um Übermittlung der Geburtsurkunde, der Parteimitgliedskarte, der Gerichtsladung und eines medizinischen Gutachtens (daraus erschließbarer Hinweis auf die Teilnahme an einer Demonstration) ersucht. Diese Dokumente seien bereits seit 3 Tagen am Postweg und würden per EMS dem Bundesasylamt übermittelt. Die angesprochene Demonstration habe im Jahr 2000 stattgefunden und der "Suchbefehl" sei im Oktober 2007 erneuert worden. Seine Personalien würden wie folgt lauten: C A, geb. am  in K-N in K.

 

Bei der Vornahme der niederschriftlichen Befragung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

 

1.2.1. Laut Angaben des Bf im Asylverfahren reiste er erstmals am 14. April 2001 über eine unbekannte Reiseroute in das Bundesgebiet ein.

 

Am 14. April 2001 stellte der Bf beim Bundesasylamt in T unter dem Namen E S, geb. am in K in K zu    Zl. 01 09.017 einen Asylantrag. Nach der Antragsstellung wurde ihm eine bundesbetreute Unterkunft zugewiesen. Ohne Abmeldung hat der Bf diese Unterkunft verlassen. Mangels bekannten Aufenthaltsortes wurde das Asylverfahren eingestellt.

 

1.2.2. Bei einer Fremdenkontrolle wurde der Bf am 19. Juni 2001 in Wien aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt. In Schubhaft stellte der Bf am 20. Juni 2001 neuerlich einen Asylantrag. Den Behörden gegenüber gab der Bf an, dass er E S heiße und am 6. Juli 1972 in K in K geboren sei. Die Einreise in das Bundesgebiet sei im Jahr 2001 von H kommend erfolgt.

 

Das Verfahren wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter der Zl. 01 14.342 geführt. Nachdem mit der Asylantragstellung das Ziel, Entlassung aus der Schubhaft nicht erreicht wurde, zog der Bf den Asylantrag zurück.

 

1.2.3. Im Stande der Schubhaft brachte der Bf am 27. Juli 2001 neuerlich einen Asylantrag ein. Dabei gab er an, dass die Einreise am 13. Juni 2001 "über unbekannt" von H kommend erfolgt sei.

 

Das Verfahren wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter der Zl. 01 17.231 geführt. Nach der Entlassung aus der Schubhaft tauchte der Bf unter. Nachdem der Bf bei der Ersteinvernahme zu den Asylgründen und der Einreiseroute befragt worden war, konnte das Asylverfahren trotz der Abwesenheit des Bf abgeschlossen werden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, zu Zahl 01 17.231 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun festgestellt. Der Bescheid erwuchs am 27. September 2001 in Rechtskraft. Abgesehen von der Religionsgemeinschaft (vormals R.K. und nunmehr Presbyterianer) wurde das Verfahren unter den bisherigen Personenangaben (E S, geb. am  in K in K) geführt. 

 

1.2.4. Am 11. September 2001 reiste der Bf von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurde unmittelbar danach einer Fremdenkontrolle unterzogen. Da sich der Bf illegal im Bundesgebiet aufhielt, verhängte der Bezirkshauptmann von Villach die Schubhaft über den Bf. Zeitgleich stellte der Bf einen weiteren Asylantrag, der vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter der Zahl 01 22.127 geführt wurde. Nach der Entlassung aus der Schubhaft am        5. November 2001 tauchte der Bf erneut unter.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 7. Jänner 2002, Zl. 01 22.127 wurde der Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27. Juli 2004, Zahl 225.866/0-III/12/02 abgewiesen.

 

In diesem Asylverfahren hat der Bf angegeben, dass er A C heiße, am  in N-K in K geboren und am 11. September 2001 von I gekommen sei.

 

1.2.5. Bedingt durch die Verwendung fremder Dokumente bzw. Dokumentkopien ging die belangte Behörde vorläufig davon aus, dass der Bf am 29. März 2002 in der Gemeinde P, Bezirk H, beim illegalen Grenzübertritt betreten worden sei und über Befragen den Namen I M genannt habe.  

 

1.2.6. Aus den angeforderten Aktenteilen der Bundespolizeidirektion Linz geht hervor, dass sich der Bf im Zuge einer Amtshandlung (mehrere Vergehen nach dem StGB) am 5. Juli 2003 mit einem Ausweis lautend auf A I ausgewiesen hat. Da dem einschreitenden Polizeibeamten die Person, für den der Aktivpass ausgestellt worden ist, persönlich bekannt war, wurde der Bf vorläufig festgenommen. Bei der körperlichen Visitierung wurde ein "Ausweis des Bundesasylamtes Zl. 02 15620 ausgestellt auf A A I" vorgefunden. Gegenüber den befragenden Beamten gab der Bf an, dass er A A I heiße, aus N stamme. Weiters schilderte der Bf ausführlich seine Verfolgungssituation in N. Im Anschluss an die Befragung wurde über den Bf die Schubhaft verhängt. Bei der neuerlichen Einvernahme am 7. Juli 2003 teilte der Bf mit, dass er tatsächlich E S heiße und Staatsbürger von S sei. Den bei ihm vorgefundenen Ausweis habe er nicht gestohlen, sondern vom Inhaber erhalten, damit er als Zeitungsausträger arbeiten konnte.

 

Bei einer Personenkontrolle am 21. Juli 2004 verwickelte sich der Bf in Widersprüche bezüglich seiner Identität. Obwohl er sich mit einem Aktivpass des Magistrates Linz, lautend auf D H S L, ausgewiesen hatte, konnte er keine näheren Angaben zur Person machen. Nach der vorläufigen Festnahme verhängte der Polizeidirektor der L L mit Bescheid vom 21. Juli 2004 über den Bf die Schubhaft. Im Zuge der Befragung gab der Bf an, dass er aus K stamme und seine Identität nicht nachweisen könne. Sein Asylverfahren würde derzeit beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz geführt.

 

Während der Anhaltung in Schubhaft versuchte die BPD Linz die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf zu erwirken. Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft und den dadurch bedingt unzureichenden Angaben zu seiner Person verliefen die Anfragen bei den Vertretungsbehörden von E, N und S negativ.

 

Da die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar war, wurde der Bf am 27. Dezember 2004 aus der Schubhaft entlassen.  

 

1.3. Nach Vorhalt des dargestellten Sachverhaltes, der sich für die belangte Behörde aus den ihr vorliegenden Aktenteilen ergeben hat (der gesamte Fremdenakt setzt sich aus Akten der jeweils befassten Fremden- und Asylbehörden zusammen) wurde der Bf mit seinen bisherigen widersprüchlichen Angaben konfrontiert.

 

Zum Vorfall im Cafe V in L befragt, brachte der Bf vor, dass er von der Polizei zwar festgenommen, aber nach der Befragung wieder entlassen worden sei. Bei der Anhaltung habe er die Kopie eines Dokumentes, das auf den Namen M I gelautet habe, bei sich gehabt. Entgegen den behördlichen Vorhaltungen habe er nicht behauptet, die namentlich genannte Person zu sein. Die Kopie habe er lediglich mitgeführt, damit er im Falle einer Kontrolle nicht wieder in Schubhaft genommen werde. Er habe auch unter diesem Namen keinen Asylantrag gestellt und nie in S. G gewohnt.    

 

Auf den Vorhalt, dass er sich mit einem Originalreisepass, lautend auf A A vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ausgewiesen habe und ihm dieser Reisepass wieder ausgefolgt worden wäre, sagte der Bf, dass er aus Angst gelogen habe, weil er dachte, dass er HIV positiv sei. Die belangte Behörde könne überprüfen und würde dabei feststellen, dass er nie ein Dokument vorgelegt habe. Hätte er Dokumente gehabt, hätte er wegen seiner HIV Infektion ein Aufenthaltsrecht erhalten. Darauf hingewiesen, dass bei ihm eine derartige Infektion nicht vorliege, sagte der Bf, dass er wegen dieser Aussage sieben Jahre gelitten und keine Unterkunft erhalten habe.

 

Von den Personen mit den Namen A A, I M und A B habe er sich Kopien von deren Dokumenten besorgt und sich für diese Personen ausgegeben. Den Namen E S habe er selbst geführt. Unter dem Namen A I habe er nie einen Asylantrag gestellt und er komme auch nicht aus N. Die Vorführung zur nigerianischen Botschaft sei ergebnislos verlaufen.

 

Trotz des behördlichen Hinweises auf den Gebrauch der unterschiedlichsten Namen im Verkehr mit Behördenorganen blieb der Bf bei seiner Behauptung und  ergänzte, dass er nie behauptet habe, aus N zu stammen und auch nie Einrichtungen unter diesen Namen "bezogen" habe.

 

Von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe er keine Kenntnis. Nach Vorlage der Übernahmebestätigung gab der Bf an, dass er ein behördliches Schreiben erhalten, jedoch den Inhalt nicht verstanden habe.

 

Nach Beendigung der niederschriftlichen Befragung wurde der Bf am 14. Mai  2008 in das PAZ Wels überstellt und wird seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Mai 2008, Sich40-1606-2008, wurde über den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 iVm. § 80 Abs. 5 FPG angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bf am 14. Mai 2008 durch persönliche Ausfolgung zu eigenen Handen zugestellt. Die Bestätigung der Ausfolgung wurde vom Bf ohne Angabe von Gründen verweigert.   

 

In der Begründung nahm die genannte Behörde eine ausführliche Sachverhaltsfeststellung vor. Diese deckt sich im Wesentlichen mit der obigen Sachverhaltsdarstellung. Anschaulich zeigte die belangte Behörde auf, wie der zumindest seit April 2001 großteils in Österreich aufhältige Bf seine Identität und seine Reisebewegungen zu verschleiern und seinen Unterhalt zu bestreiten suchte.

 

Im Anschluss daran setzte sich die belangte Behörde umfassend mit dem widersprüchlichen Vorbringen des Bf auseinander und begründete klar und schlüssig die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung. Herauszugreifen ist beispielsweise die ungeklärte Identität, die mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Inland, der illegale Aufenthalt, Obdachlosigkeit, falsche Angaben zur Person, die Verwendung kopierter Identitätspapiere dritter Personen, um sich Unterkunft und Verpflegung zu erschleichen und Aufgriffen zu entgehen. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Bf, die anschaulich dargelegten Gründe, das abgeschlossene Asylverfahren und die beabsichtigte Abschiebung in den Herkunftsstaat nahm die belangte Behörde von der Anordnung gelinderer Mittel Abstand. 

 

1.5. Unmittelbar nach der Schubhaftverhängung nahm die belangte Behörde weitere Erhebungen zur Feststellung der Identität des Bf vor.

 

Im Aktenvermerk vom 16. Mai 2008 wurde festgehalten, dass durch die Überprüfung der Fingerabdrücke festgestellt werden konnte, dass es sich bei den unter den AIS-Zahlen 08 02.956 (C A – Identität nicht gesichert), 02 15.620 (I A A) und 02 08.499 (M I) erkennungsdienstlich behandelten Personen um drei verschiedene afrikanische Asylwerber handelt. Durch den Tausch der verschiedenen Dokumente (Verfahrenskarten, Lagerkarten, …) seien die einschreitenden Behördenorgane getäuscht und aufgrund der unzutreffenden Personenangaben Zusammenführungen in den einzelnen Datensystemen (FI, AIS, KPA, ..) vorgenommen worden.

 

1.6. Noch am 16. Mai 2008 ersuchte die belangte Behörde eine Vertreterin des Vereins SOS Menschenrechte – Schubhaftbetreuung um ein Gespräch mit dem Bf. Dabei teilte der Behördenvertreter mit, dass es sich beim Bf wahrscheinlich um einen Staatsangehörigen von K handeln dürfte und ihm nahe gelegt werden sollte, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken.

 

1.7. Nach Rücksprache gab die Vertreterin des Vereins SOS Menschenrechte bekannt, dass der Bf bestätigt habe, nicht aus N oder aus E sondern aus K zu stammen. Der Bf hätte sich entschuldigt, dass er immer wieder ausgeborgte Dokumente verwendet habe. Dies habe er gemacht, damit er bei fremdenpolizeilichen Kontrollen Festnahmen entgehen konnte. Da der Bf mehrmals nach K telefoniert hatte, gehe auch die Vereinsmitarbeiterin davon aus, dass der Bf aus K stamme. Die angewählte Rufnummer würde nicht bekannt gegeben werden. Gesprächsinhalte könnten mangels Sprachverständnis (Gespräche in einem unverständlichen Dialekt) nicht wiedergegeben werden. Gegenüber der Vereinsmitarbeiterin habe der Bf ausgeführt, dass er sich zu Hause nach dem Stand der Übersendung der Dokumente erkundigt hätte und diese jederzeit eintreffen würden. Mit den Dokumenten wolle er seine Glaubwürdigkeit vor dem Bundesasylamt untermauern. Neue Erkenntnisse würde die Vereinsmitarbeiterin der belangten Behörde bekanntgeben. Der Gesprächsinhalt wurde von der belangten Behörde im Aktenvermerk vom 19. Mai 2008 festgehalten.

 

1.8. Laut Aktenvermerk vom 8. Juli 2008 teilte die Vereinsmitarbeiterin mit, dass der Bf mehrmals mit K telefoniert habe und wissen wolle, ob seine Dokumente bereits eingetroffen sind.

 

Nachdem dieser mitgeteilt worden war, dass bis dato noch keine Identitätspapiere übermittelt worden sind, äußerte die Vereinsmitarbeiterin die Vermutung, dass die Angaben des Bf offensichtlich der Irreführung dienten, da die angeforderten Dokumente längst eingelangt sein müssten. Im Hinblick auf die Vertraulichkeit könne die angerufene Nummer nicht bekannt gegeben werden. Sicher sei, dass die Anrufe nach K erfolgt wären.  

 

1.9. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe, ob die angekündigten Identitätspapiere bereits eingetroffen sind. Unverzüglich teilte das Bundesasylamt mit, dass für den Bf keinerlei Dokumente übermittelt worden sind.

 

1.10. Über Ersuchen der belangten Behörde wurde der Bf im Amtshilfeweg am 14. Juli 2008 niederschriftlich befragt. Einleitend wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass er weiterhin in Schubhaft angehalten werde, da er die erforderliche Bewilligung eines anderen Staates für die Einreise nicht besitze.

 

Auf den Vorhalt, dass er laut seinen Angaben bereits eine Übermittlung von Dokumenten aus seinem Heimatland an das Bundesasylamt veranlasst habe, diese jedoch nicht eingetroffen seien und die ihm von der belangten Behörde eingeräumte Frist von sechs Wochen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten ungenützt verstrichen sei, gab der Bf an, dass er von niemanden ersucht worden sei, Dokumente aus seiner Heimat beizubringen.

 

Den Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und seine Ankündigungen kommentierte der Bf damit, dass er noch nie gelogen habe.

 

Trotz der äußerlichen Ähnlichkeiten (mit den Personen, deren Dokumente bzw. Dokumentkopien er gebraucht hatte) sei er noch nie mit einem Reisepass kontrolliert oder festgenommen worden, in dem sein Lichtbild tatsächlich mit seiner Person übereingestimmt habe. Er komme aus K und die Angaben im Asylverfahren seien richtig. Der Vater heiße „A J“, die Mutter „S M F“ und die Adresse laute „K/N B D, B N-W“. Die Kontaktaufnahme wäre nur über ein Callcenter in K möglich, eine telefonisch erreichbare Person in K könne er nicht nennen.

 

Zur Schulbildung befragt, sagte der Bf, dass er die „KTHS im Bamenda – 5 Jahre Secondry Scool“ besucht habe, die Namen der Mitschüler kenne, aber nicht nennen wolle. Weitere Fragen zur Lage seines Heimatortes beantwortete der Bf äußerst allgemein gehalten.  

 

1.11. Am 16. Juli 2008 nahm die belangte Behörde neuerlich Kontakt mit der Mitarbeiterin des Vereins SOS Menschrechte auf um Lösungswege zu suchen, die zu einer Klärung der Identität führen könnten. Der Vorschlag an den Bf, ein überwachtes Telefonat nach K zu führen, damit er seinen Angaben Glaubwürdigkeit verleihen könne, wurde vom Bf sofort abgelehnt. Er ließ im Anschluss an die Unterredung der belangten Behörde von der Vereinsmitarbeiterin ausrichten, dass es ihm gleichgültig sei, ob man ihm Glauben schenke oder nicht.

 

Nach einer neuerlichen Rücksprache mit dem Bf gestand dieser der Vereinsmitarbeiterin ein, dass er „in Wahrheit eine zugesicherte Übermittlung NICHT beauftragt oder veranlasst“ habe (AV vom 16. Juli 2008). In K habe er mit einem Vermittlungsbüro gesprochen, das Nachrichten an Personen, deren Namen er nicht bekannt geben werde, weitergeleitet habe. Er wolle keinesfalls in den K zurück und werde dazu auch nichts beitragen.

 

1.12. Ein am 30. Juli 2008 von der belangten Behörde mit der Vereinsmitarbeiterin geführtes Telefonat bestätigte, dass der Bf weiterhin nicht an der Identitätsfeststellung mitwirken werde, keine Dokumente in K angefordert habe und die Kontaktpersonen nicht nennen werde.

 

1.13. Am 6. August 2008 wurde der Bf der belangten Behörde zur niederschriftlichen Befragung vorgeführt. Zu diesem Zweck hatte die belangte Behörde ein ausführliches Fragenprogramm vorbereitet, das der Feststellung der persönlichen Daten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dienen sollte. Der Bf nahm zu keiner Frage Stellung und verweigerte alle Angaben. Nachdem der Bf eine Stunde lang nicht zur Mitwirkung bewegt werden konnte, wurde er dahingehend informiert, dass ihm eine Bedenkzeit von 4 Wochen eingeräumt werde. Danach werde er erneut zur Befragung vorgeführt.

 

1.14. Eine Besprechung mit Vertretern des Vereins für SOS Menschrechte ergab, dass die weiteren Versuche, den Bf zur Mitwirkung an der Identitätsklärung zu bewegen, bisher erfolglos verlaufen sind. Der Bf gab bekannt, dass er die Fragen der belangten Behörde kenne, jedoch solange keine Angaben machen werde, solange die belangte Behörde seinen Angaben keinen Glauben schenke.

 

Die Widersprüchlichkeit dieser Aussage sei – außer dem Bf – allen Beteiligten klar. Im Hinblick auf diese Aussagen wurde von einer Vorführung des Bf Abstand genommen. Das Gesprächsprotokoll wurde im AV vom 3. September 2008 festgehalten.

 

1.15. Abgesehen von weiteren informellen Gesprächen mit dem angesprochenen Verein wurden von der belangten Behörde bis zur Beschwerdeerhebung keine Befragungen des Bf durchgeführt. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Bf wurde für Ende Oktober 2008 vorgesehen. Dieser Termin war dem Bf bereits Anfang September 2008 bekannt gegeben worden. 

 

2. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 (übermittelt per Fax, Faxkennung: 20/10 2008 14:43), eingelangt am 20. Oktober 2008, erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß § 82 FPG (Schubhaft­beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und stellte die Anträge,

"der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und seiner Anhaltung in Schubhaft ab Beginn feststellen. Der UVS möge ferner erkennen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen."

 

Unter Hinweis auf § 79a AVG wurde die Erstattung der Stempelgebühren und des pauschalierten Schriftsatzaufwandes beantragt.

 

Zum Sachverhalt brachte der Bf vor, dass er sich bereits seit dem 14. April 2001 in Österreich aufhalte. Nach der Einreise habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die Antragsstellung habe er über Anweisung des Schleppers unter falschen Personenangaben und unter dem Namen "S E" vorgenommen.

 

Nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens habe er in der Folge ergebnislos einen Asylantrag in Italien gestellt. Am 11. September 2001 sei er neuerlich in Österreich eingereist und habe unter seinem richtigen Namen (A C) und dem richtigen Geburtsdatum (7.7.1997) einen neuen Asylantrag gestellt, der wieder rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Seit dieser Einreise halte er sich durchgehend illegal in Österreich  auf. Da er nicht wisse, wohin er gehen könne, wäre ihm ein Verlassen des Landes nicht möglich. In seinem Heimatland K sei im Oktober 2007 neuerlich ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und daher sei er dort einer Verfolgung ausgesetzt.

 

Während des illegalen Aufenthaltes in Österreich sei er immer wieder von der Behörde festgenommen worden. Dabei seien bei ihm Kopien diverser Dokumente gefunden worden, die ihm Bekannte in der Hoffnung überlassen hätten, dass er bei Kontrollen nicht festgenommen werde. Die Behörden hätten ihn dann unter diesen Namen registriert, sodass er zu den vielen "Alias-Namen" gekommen sei. Aus den mehrmals verhängten Schubhaften sei er jedes Mal nach längerer Zeit entlassen worden, weil es den Schubhaft verhängenden Behörden offenbar nicht möglich gewesen ist, für ihn ein Heimreisezertifikat zu erhalten.

 

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sein richtiger Name "I A A" sei und er aus N stamme. Auch unter dieser Identität habe sich die Behörde bereits seit dem Jahr 2003 erfolglos bemüht, von N ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Inwieweit die Behörden dies auch unter "seinen anderen Namen" versucht haben, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass es auch diesmal nicht möglich sein werde für ihn eine Heimreiseerlaubnis zu erhalten und er daher nirgendwohin abgeschoben werden könne. Der Zweck der derzeitigen Inschubhaftnahme sei daher völlig verfehlt. Dies hätte der belangten Behörde schon bei der Verhängung der Schubhaft auffallen müssen und sie hätte zur Erkenntnis gelangen müssen, dass seine Abschiebung nicht erreichbar sein werde. Daher sei sowohl die Verhängung als auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig.

 

Vor der Inschubhaftnahme habe er sich in einer betreuten Unterkunft des Bundes aufgehalten und sich auch nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrages dem Zugriff der Behörden nicht entzogen. Als voraussichtlich nicht abschiebbaren Fremden hätte er in die Grundversorgung des Landes übernommen werden müssen. Der Bf wäre froh gewesen, ein Quartier zu bekommen, um ein einigermaßen geregeltes Leben führen zu können. In dem Quartier wäre er "sicherlich geblieben und nicht wieder in die Illegalität abgetaucht" und somit jederzeit für die Behörden erreichbar gewesen. Zusätzlich hätte man auch über ihn im Rahmen des gelinderen Mittels Auflagen zur Verfahrenssicherung verhängen können.

 

Ebenso wie die Verhängung der Schubhaft erscheine auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den genannten Gründen nicht rechtsrichtig.

 

3.1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 hat die belangte Behörde Teile des äußerst umfangreichen Verwaltungsaktes vorab per E-Mail übermittelt. 

 

Am 23. Oktober 2008 langte der vollständige Fremdenakt beim Oö. Verwaltungssenat ein.

 

Einleitend teilte die belangte Behörde in der Gegenschrift mit, dass der Bf seit dem 14. Mai 2008 im PAZ Wels angehalten werde und die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abgewiesen werden möge. 

 

Begründend wies die belangte Behörde auf die Gefahr eines neuerlichen Abtauchens in die Illegalität und das Fehlen eines polizeilichen Wohnsitzes vor der Schubhaftverhängung hin. Der Bf habe Jahre hindurch polizeilich unangemeldet Unterkunft bei Freunden genommen oder Unterkünfte von betreuten Asylwerbern durch Vorlage fremder Ausweise genutzt. Indem er deren Ausweise nutzte, sei er bei fremdenpolizeilichen Kontrollen sicher gewesen und habe auch einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nachgehen können.

 

Die von anderen Behörden vorgenommenen Anfragen an die Konsularabteilungen von N, E und S seien negativ verlaufen. Anfragen an das Konsulat der Republik K in B seien bis dato ergebnislos geblieben. Dies dürfte daran liegen, dass die Anfragen "nur mit sehr geringen Identitätsangaben und Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland" versehen worden wären. Mittlerweile gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass der Bf aus K stamme. Um eine erfolgversprechende Anfrage durchführen zu können, werde versucht, verwertbare persönliche Daten des Bf zu erlangen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Bf sei die belangte Behörde bisher nicht in die Lage versetzt worden, eine erfolgversprechende Anfrage vorzubereiten. Wie die Aktenlage zeige, habe der Bf bisher bewusst eine Irreführung der involvierten Behörden betrieben. Beispielsweise habe er vorgebracht, dass die gewünschten Dokumente von K übermittelt würden. Da diese nicht eintrafen habe er sogar telefonische Urgenzen vorgenommen, die jedoch nur vorgetäuscht worden seien. Aufgrund der Angaben des Bf habe die belangte Behörde vorerst mit der Erlangung weiterer verwertbarer Angaben zugewartet. Als die Hinhaltetaktik offenkundig wurde, seien zahlreiche Erhebungen gepflogen worden. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters sei die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht völlig ausgeschlossen. Der Versuch vor vier Jahren sei deshalb fehlgeschlagen, weil dieser in einer "nicht sehr aussichtsreichen Art und Weise mit mangelnden Identitätsangaben, mangelnden Bezugsangaben und vor allem unter Angabe zahlreicher Identitäten" vorgenommen worden sei und daher eine positive Erledigung nur mit sehr geringer Aussicht zu erwarten gewesen war.

 

Die vorliegende Beschwerde dürfte wahrscheinlich deshalb zu diesem Zeitpunkt erstattet worden sein, da sich der Bf vermutlich der bevorstehenden neuerlichen Befragung über seine Identität durch vorzeitige Entlassung aus der Schubhaft entziehen wollte.

 

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen und der Schubhaftbegründung wies die belangte Behörde auf die unabdingbare Notwendigkeit der Schubhaft hin, da nur so der derart lange illegale Aufenthalt in der Anonymität beendet werden konnte. Weiters sei die Verfügbarkeit des Bf im Falle der Kommunikation mit der Vertretungsbehörde bei einer allfällig gewünschten Vorführung zum Zwecke der Identitätsprüfung erforderlich. In Anbetracht aller Umstände werde daher die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

3.2.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

 

4.1.2. Der Bf wurde in Oberösterreich festgenommen und wird seit dem 14. Mai 2008 für die belangte Behörde im PAZ Wels in Schubhaft angehalten. 

 

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.   

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt gemäß § 77 Abs. 3 FPG insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer bestimmten dem Fremden zuvor bekannt gegebenen Polizeiinspektion zu melden.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs. 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs. 3 und 4 darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

4.3. Abgesehen von der teilweisen Verfristung der Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf § 83 Abs. 4 FPG gehalten, für den verbleibenden Zeitraum eine umfassende Beurteilung vorzunehmen.

 

4.3.1. Bei Vorliegen sämtlicher formeller Voraussetzungen für die konkret in Aussicht genommene aufenthaltsbeendende Maßnahme kann die Schubhaft auf  § 76 Abs. 1 FPG gestützt werden. 

 

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Oktober 2007,      Zl. 2006/21/0239, aus, dass sämtliche Schubhafttatbestände final determiniert sind und diese nur aus den in § 76 Abs. 1 und 2 FPG genannten Gründen verhängt werden darf (vgl. auch VwGH vom 20. Dezember 2007, 2006/21/359 und vom 24.Oktober 2007, 2006/21/0067).

 

Darüber hinaus stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klar, dass die Behörden  in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In der Folge kommt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (siehe auch Erkenntnisse des VwGH vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, mwN und vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0261). Daraus folgt, dass eine alternative Heranziehung gelinderer Mittel nur dann nicht zum Tragen kommt, wenn das Sicherungsbedürfnis anders nicht erreichbar ist (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0370). 

 

Bereits im Erkenntnis vom 29. Februar 2008, VwSen-400936/4/GF/Mu/Se, hat der Oö. Verwaltungssenat auf die geänderte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes Bezug genommen und wie folgt ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2007,
Zl. 2004/21/0003, einer Schubhaftbeschwerde unter Hinweis auf seine mit der dg. Entscheidung vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0081, geänderte Rechtsprechung, wonach allein das Vorliegen einer vollstreckbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie von strafgerichtlichen Verurteilungen (weil die Inschubhaftnahme nicht der Aufdeckung, Verhinderung oder Sanktionierung von Straftaten dienen darf; vg. VfSlg 13715/1994 und VwGH vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0189) und einer fehlenden Ausreisewilligkeit (insbesondere, solange noch nicht feststeht, ob die Abschiebung zulässig und die Ausreise zu überwachen ist sowie ein konkreter Sicherungsbedarf besteht) für die Tragfähigkeit der Prognose, dass sich der Asylwerber dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde, nicht mehr hinreichen, stattgegeben." 

 

Zur fehlenden Ausreisewilligkeit eines Fremden führt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung aus, dass diese für sich allein nicht die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtfertigt. Es ist nämlich in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes zu prüfen (vgl ua. VwGH 8.9.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0081; VwGH 27.3.2007, Zl. 2005/21/0381; VwGH 28.6.2007, Zl. 2005/21/0288; VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/21/0107).

 

Ebenso darf die Schubhaft nicht als eine präventive Vorbereitungshandlung zu einer erfolgreichen Durchführung der Abschiebung (siehe VwGH vom  
26. September 2007, Zl. 2004/21/0150) zum Einsatz gebracht werden. 

 

Darüber hinaus ist eine generalisierende Betrachtungsweise von vornherein unzulässig. Beispielsweise darf aus dem Nichtvorhandensein von Bargeld nicht schon "unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze" (siehe VwGH vom 24. 10.2007, 2006/21/0067) a priori darauf geschlossen werden, dass sich der Fremde, würde er in Freiheit belassen, die erforderlichen Mittel durch illegale Arbeit beschaffen wird.

 

4.3.2.  Hinsichtlich der im vorliegenden Fall gewählten aufenthaltsbeendenden Maßnahme (rechtskräftige Ausweisungsentscheidung) ist der Oö. Ver­waltungssenat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die vollstreckbaren Entscheidungen der zuständigen Behörden gebunden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese dem Gesetz entspricht.

 

4.3.2.1. Gegenständlich wurde die Schubhaft sowohl „zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch zur Sicherung der Abschiebung" erlassen. Jedenfalls ist der Sicherungsbedarf im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung zu prüfen. 

 

Ein solcher Sicherungsbedarf im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist offenkundig umso größer, je weiter fortgeschritten dieses Verfahren bereits ist und dabei einem negativen Ausgang zustrebt. Abstellend auf die besonderen Umstände des Einzelfalles (Verhalten und Verantwortung des Bf in Österreich und vor seiner illegalen Einreise, Schlüssigkeit des Vorbringens) wird der Sicherungsbedarf daher regelmäßig - d.h., wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen (wie z.B. eine amtsbekannt lang dauernde Übermittlung von Heimreisezertifikaten durch bestimmte Staaten) - dann zu bejahen sein, wenn dem Fremden ein aufenthaltsbeendender Bescheid zugestellt wird, weil ihm dann klar sein muss, dass er regelmäßig in kurzer Zeit zwangsweise außer Landes geschafft wird, wenn er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlässt (bzw. verlassen kann). Aus dieser Zwangslage könnte er sich i.d.R. eben nur dadurch befreien, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entzieht, was gerade durch die Verhängung der Schubhaft verhindert werden soll.

 

Umgekehrt ist ein derartiges Sicherungsbedürfnis beispielsweise regelmäßig dann nicht gegeben, wenn ein Aufenthaltsverbotsverfahren noch nicht über das Stadium der persönlichen Einvernahme eines Fremden, der sich beispielsweise bisher legal in Österreich aufgehalten und hier über einen Wohnsitz und ein regelmäßiges Einkommen verfügt hat, hinausgekommen ist. Bei einer im Lichte des Art. 5 MRK und des PersFrSchG gebotenen verfassungskonformen Interpretation kann daher ein Bedürfnis zur "Sicherung des Verfahrens" in § 76 Abs. 2 FPG nicht allein schon deshalb, weil ein solches Verfahren zumindest bereits formell eingeleitet worden ist, angenommen werden, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Notwendigkeit der Sicherung eines derartigen Verfahrens durch eine freiheitsentziehende Maßnahme umso größer ist, je näher sich dieses einem negativen Abschluss nähert bzw. umgekehrt aus grundrechtlicher Sicht umso weniger gerechtfertigt erscheint, je weiter es von einem derartigen Ergebnis noch entfernt bzw. dessen Ausgang überhaupt offen ist.

 

4.3.2.2. Noch vor der Schubhaftverhängung ist die o.a. Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Der Bf musste daher nach Klärung seiner Identität mit einer faktischen und allenfalls auch zwangsweisen Außerlandesschaffung rechnen. Daher besteht aber aus dessen subjektiver Sicht offenbar auch ein nachvollziehbarer Grund dafür, sich – wie bisher und in der Folge aufgezeigt - dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

 

Ein aktueller objektiver Sicherungsbedarf ergab sich für die belangte Behörde nach der Begründung des Schubhaftbescheides daraus, dass einerseits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vorgelegen ist und sich der Bf über Jahre hinweg durch Verwendung der unterschiedlichsten Identitäten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen hatte. Diese Vorgangsweise war deshalb so erfolgreich, weil sich der Bf teilweise Originaldokumente von Personen beschafft und verwendet hatte, die ein ähnliches Äußeres haben. Darüber hinaus geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt hervor, dass er weder über einen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet noch über familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich noch über die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Die zuletzt zugewiesene Unterkunft in einer bundesbetreuten Einrichtung erlangte der Bf nur durch die Stellung des    5. Asylantrages, der von ihm mit leicht veränderten Personendaten eingebracht worden ist.    

 

Die belangte Behörde hat in vorbildlicher Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und den aktuellen Sicherungsbedarf geprüft und konkret begründet, warum keine gelinderen Mittel in gleicher Weise zur Zielerreichung zum Tragen kommen können. Darüber hinaus ist aus dem behördlichen Handeln ableitbar, dass das gesamte Verhalten darauf gerichtet ist, eine Anhaltung des Bf in Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten. Die zahlreichen behördlichen Versuche zeigen auf, dass sie mit allen rechtlich zulässigen Mitteln versucht hat, die Identität des Bf zu klären. Dass ihr die Identitätsklärung bis dato nicht gelungen ist und der Bf mehr als fünf Monate in Schubhaft angehalten wird, muss ausschließlich dem Bf zugerechnet werden.

 

Zu Recht hat die belangte Behörde noch keine neuerliche bzw. ergänzende oder richtigstellende Anfrage an die Vertretungsbehörde von K vorgenommen. Die bisherigen Versuche der jeweils zuständigen Fremdenbehörden blieben deshalb erfolglos, weil sich die Anfragen nur auf die falschen, knappen und widersprüchlichen Aussagen des Bf gestützt haben. Um nicht von vornherein eine negative Auskunft der Vertretungsbehörde zu erhalten und damit die letzte Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verwirken, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sie erst nach Erlangung umfassender personenbezogener Angaben eine ergänzende Anfrage an die Vertretungsbehörde von Kamerun zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates stellt.

 

Nach der Aktenlage ist eindeutig erkennbar, dass der Bf ständig seine Personenangaben leicht variiert, um damit eine zielgerichtete Anfrage zu unterbinden. Auch wenn er ständig bekundet, seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen, zeigt der Vergleich der einzelnen Datensätze (Personenangaben in den Asylverfahren, niederschriftliche Befragungen), dass der Bf bei den behördlichen Kontakten ständig wesentliche Angaben verändert hat. Beispielsweise hat er immer wieder eine Abänderung bei der Schreibweise des nunmehr behaupteten Namens, Daten der Eltern, Namen der Eltern, der Schulzeiten, der Wohnadressen, des Berufes, der Religionszugehörigkeit und der Einreiserouten (Aufenthalt in I bzw. in H) vorgenommen. Geschickt hat er die einzelnen Behörden ausgespielt, indem er seine Mitwirkungsbereitschaft bekundet und das unmittelbar bevorstehende Eintreffen von Identitätsdokumenten angekündigt hat. Um angebliche Nachfragen durchführen zu können hat er die Unterstützung des in der Schubhaftbetreuung tätigen Vereins erwirkt und eine Telefonwertkarte erhalten. Zu welchen Zwecken die Telefonate tatsächlich geführt wurden, konnte nicht erhoben werden.  Nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen wurde, hat er seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und allen Beteiligten zu erkennen gegeben, dass er nicht nach K zurückkehren wolle und auch nicht an der Identitätsfeststellung mitwirken werde. Zeitgleich gab er zu, dass er die Telefonwertkarte zu anderen Zwecken und nicht zur Nachfrage nach dem Verbleib der Dokumente genutzt habe.  

 

Die nach wie vor ungeklärte Identität ist auf das unkooperative Verhalten und die widersprüchlichen Angaben des Bf zurückzuführen. Mit den mehrmals wesentlich geänderten Personalien versucht der Bf seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Da der Bf auch Identitäten von tatsächlich existierenden Personen verwendet hat, wurde von den jeweils einschreitenden Behördenorganen Speicherungen in den einzelnen Datenbanken veranlasst, die bei nachfolgenden Anfragen kaum entwirrbare Ergebnisse erbrachten. So ging auch die belangte Behörde ursprünglich davon aus, dass der Bf auch aus N stammen könnte. Erst im fremdenpolizeilichen Verfahren ist nach einem peniblen Abgleich der Eintragungen und wiederholter Vergleiche der ED-Blätter hervorgekommen, dass durch das Verhalten des Bf die Daten von drei verschiedenen Asylwerbern miteinander verbunden worden sind. 

 

Trotz all dieser Verschleierungsversuche des  Bf besteht derzeit noch die begründete Aussicht, dass die zutreffende Identität und die Staatsbürgerschaft des Bf in angemessener Zeit festgestellt werden kann.

 

Im Hinblick auf das Verhalten des Bf vor seiner letzten illegalen Einreise in Österreich (Asylverfahren in I, möglicher Aufenthalt in H, jeweils unter einem anderen Namen, Untertauchen in die Illegalität, illegale Weiterreise nach Ö, wiederhole illegale Einreise in das Bundesgebiet), insgesamt fünf Asylanträge in Ö, jedes Mal mit geänderten Personenangaben und mehrmals unter anderem Namen, großteils geändertes und widersprüchliches Vorbringen, mehrere Jahre in Ö im Untergrund, wobei sich der Bf dabei der verschiedensten Namen bediente, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln, Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung durch Vorspiegelung einer falschen Identität, keine sozialen Anknüpfungspunkte in Ö und vollkommene Mittellosigkeit ist die belangte Behörde nach entsprechender Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Recht von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgegangen.

 

Entgegen den Beschwerdebehauptungen geht die belangte Behörde derzeit nicht mehr davon aus, dass es sich beim Bf um „I A A" handelt. Trotz der bewussten Irreführungen und der Verweigerung der Mitwirkung kann aus dem vorliegenden Verfahrenstand nicht abgeleitet werden, dass die Überprüfung der personenbezogenen Daten negativ verlaufen werde und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten wäre. Befremdlich ist, dass der Bf mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon ausgeht, dass für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und er „nirgendwohin abgeschoben“ werden könne. Diese Sicherheit lässt nur den Schluss zu, dass der Bf weiß, dass die Angaben zu seiner Person nicht ausreichend für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sind und seine Vorgangsweise geeignet ist, die Bemühungen der belangten Behörde bestmöglich zu behindern.

 

4.3.3. Es bleibt somit zu prüfen, ob der mit der Schubhaft verfolgte Zweck in gleicher Weise nicht auch durch die Anordnung von vergleichsweise gelinderen Mitteln hätte erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an die Verpflichtung zur periodischen Meldung bei einer Sicherheitsdienststelle zu denken (vgl. § 77 Abs. 3 FPG).

 

Wie bereits aufgezeigt und auch von der belangten Behörde zutreffend geschildert kann aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf (mehrmalige illegale Einreise in Ö, illegaler Aufenthalt in zumindest zwei Eu-Staaten, fünf Asylantragstellungen in Ö mit geänderten Personenangaben, langjähriger illegaler Aufenthalt im Untergrund (vermutlich) in Österreich, teilweise soziale Absicherung durch den Gebrauch fremder Dokumente, dadurch Verhinderung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, die dokumentierte "Mitwirkung" in den einzelnen Verfahren, mit der er ausschließlich das Ziel verfolgte, eine Abschiebung zu verhindern und eine Entlassung aus der Schubhaft zu erreichen) der mit der Sicherungsmaßnahme verfolgte Zweck nicht durch die Anordnung gelinderer Mittel erreicht werden. 

 

4.3.4. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt somit richtig beurteilt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Bf nicht gewillt ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren und es naheliegend erscheint, dass er sich wie bisher fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde.

 

Der konkrete Sicherungsbedarf ist somit gegeben und die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen.  

 

Die Verhängung der Schubhaft ist im konkreten Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich. Der gegenläufigen Einwendung des Bf war nicht zu folgen. 

 

4.3.5. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Nach Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

§ 80 Abs. 4 FPG lautet:

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.      weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2.      weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.      weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

 

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

 

Aus der Aktenlage lässt sich nicht erkennen, dass der Grund für die Anordnung der Schubhaft trotz der mehr als 5 Monate dauernden Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Unstrittig steht fest, dass das erforderliche Heimreisezertifikat nicht vorliegt. Wie ausführlich dargelegt, liegt dies ausschließlich am Verhalten des Bf, der bisher alles daran gesetzt hat, damit die Feststellung seiner Identität und die Beschaffung des Heimreisezertifikates nicht möglich ist.

 

4.4. Im Ergebnis erweist sich daher die Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 83 FPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen war, dass die für die Anhaltung des Bf in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

Das Mehrbegehren (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft vom 14. Mai 2008 bis 7. September 2008) musste infolge der Verfristung zurückgewiesen werden (so bereits VwSen-400940/8/WEI/Se und VwSen-400956/Fi/Wb vom 9.9.2008). 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) nach § 79a Abs. 1 und 4 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. II 334/2003, antragsgemäß ein Aufwandsersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (51,50 Euro für den Vorlageaufwand und 220,30 Euro für den Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unter­schrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl.: 2008/21/0595, 2008/21/0670-8 und 2009/21/49-7

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