Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163541/5/Zo/OM

Linz, 01.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte B, R P vom 04.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19.08.2008, Zl. VerkR96-6538-2008, mit Schreiben vom 17.11.2008 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen, am 15.02.2008 um 13:10 Uhr, in Frankenmarkt auf der B1 bei Kilometer 261,652, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr, für die Gemeindegebiete Frankenburg am Hausruck, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen an der Vöckla, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen im Attergau" nicht beachtet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z7a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung kritisierte der Berufungswerber vorerst, dass die Fahrtrichtung im Spruch nicht angegeben sei. Weiters machte er geltend, dass die zu Grunde liegende Verordnung nicht gehörig kundgemacht bzw. gesetzwidrig sei. Auch das Ermittlungsverfahren im Verordnungserlassungsverfahren sei mangelhaft gewesen und die Verordnung sei insgesamt unverhältnismäßig und gleichheitswidrig. Mit Schreiben vom 11.09.2008 ergänzte der Berufungswerber, dass lediglich das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges, nicht aber jenes des Anhängers angeführt sei, weshalb das Straferkenntnis auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.09.2008, B19/08-8 bzw. B923/08-6 die Behandlung von zwei Beschwerden gegen Bescheide, denen die genannte Verordnung zu Grunde lag, abgelehnt und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lassen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dieser Beschluss wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dieser schränkte daraufhin mit Schreiben vom 17.11.2008 seine Berufung auf die Strafhöhe ein und verzichtete ausdrücklich auf eine Berufungsverhandlung.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Dieser wurde bereits von der Erstinstanz berücksichtigt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Schutzzweck der gegenständlichen Verordnung besteht darin, den Schwerverkehr im angeführten Straßenbereich zu beschränken. Der Berufungswerber hat genau gegen diesen Schutzzweck verstoßen, weshalb eine nicht bloß ganz geringfügige Strafe angemessen erscheint. Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt 726 Euro, die Erstinstanz hat diese ohnedies nur zu ca. 15 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe erscheint daher durchaus angemessen und auch notwendig um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen die Herabsetzungen der Geldstrafe.

 

Die Strafe entspricht auch den vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). Es war daher die Berufung gegen die Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 


 

 

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