Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163629/8/Zo/OM

Linz, 02.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S A, vertreten durch Rechtsanwälte B, K, B P, vom 29.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21.10.2008, Zl. VerkR96-9846-2008, wegen insgesamt zwölf Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber in einem mündlich verkündeten Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26.03.2008 um 14:50 Uhr den LKW (beladen mit gefährlichem Gut) mit dem Kennzeichen in Seewalchen am Attersee auf der A1 bei Strkm. 0,125 in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei insgesamt 12 – im Einzelnen näher ausgeführte – Verkehrsübertretungen begangen habe.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine vorerst nicht begründete Berufung eingebracht, wobei er nach Aufforderung durch den UVS eine Berufungsbegründung nachgereicht hat. Er machte zusammengefasst geltend, dass sich die Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses gegen den Beförderer der Gefahrgüter richten würden, er jedoch nur Lenker gewesen sei. Bezüglich Punkt 3 seien von den anhaftenden Produktresten keine Gefahren ausgegangen und zu Punkt 8 führte er aus, dass die Ladungssicherung zwar möglicherweise nicht vorbildlich gewesen sei, jedoch keinerlei Gefahr einer Beschädigung der Ladung oder eines Austrittes von Gefahrstoffen gegeben gewesen sei.

 

Zu den Punkten 4 bis 7 sowie 9 bis 12 führte er aus, dass ihm die gefährlichen Güter in der vorliegenden Form übergeben worden waren und er nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich um gefährliches Gut gehandelt habe. Er habe daher darauf vertrauen können, dass der Transport unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Berufungsbegründung. Bereits aus diesem Akteninhalt ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung trotz des entsprechenden Antrages nicht notwendig war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde angezeigt, weil er zur angeführten Zeit den LKW mit dem Kennzeichen  in Seewalchen auf der A1, km 234, Rampe fünf, km 0,125 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er folgende gefährliche Güter transportierte:

UN 1824 Natrium Hydroxidlösung 8, II ein Kanister/ 26 Kilogramm.

UN 1805 Phosphorsäurelösung 8 III drei Kanister/ 7,5 Kilogramm.

UN 1814 Kalium Hydroxidlösung 8 II ein Kanister/ 12,00 Kilogramm

UN 1824 Natrium Hydroxidlösung 8 II vier Kanister/ 52 Kilogramm

UN 3253 : Tri-NatriumTrisilikat 8, III ein Fass aus Kunststoff/ 16 Kilogramm

UN 1805 Phosphorsäure, Lösung 8, III ein Kanister/ 1 Kilogramm

 

Der Berufungswerber wurde wegen insgesamt 7 Punkten als Lenker dieses LKW zur Anzeige gebracht, wegen eines weiteren Punktes als Verlader sowie wegen vier Punkten als Verpacker. Er hatte die Ladung in M, Sstraße übernommen und den LKW selber beladen.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.09.2008 wurde der Berufungswerber darüber verständigt, dass wegen dieser zwölf Verwaltungsübertretungen das Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land durchgeführt wird. Auch in diesem Schreiben ist der Tatort mit Seewalchen am Attersee auf der A1 (bei Strkm. 0,125) in Fahrtrichtung Wien angegeben. Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde er in weiterer Folge wegen des Vorfalles vom 26.03.2008 um 14:50 Uhr vorgeladen. Bei seiner Vorsprache wurde das angeführte Straferkenntnis mündlich erlassen und darüber eine Niederschrift aufgenommen. Auch entsprechend dieser Niederschrift ist der Tatort mit "Seewalchen am Attersee auf der A1 (bei Strkm. 0,125) in Fahrrichtung Wien" angegeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommen Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten;

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss gemäß § 44a Z1 VStG die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung so genau umschreiben, dass der Beschuldigte in der Lage ist, den konkreten Tatvorwurf zu widerlegen und er wegen desselben Vorwurfes nicht nochmals belangt werden kann. Bei Verkehrsübertretungen gehört zur möglichst genauen Tatumschreibung nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in aller Regel auch die genaue Angabe des Tatortes sowie bei Übertretungen des GGBG zusätzlich die Angabe der beförderten Gefahrgüter.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Tatort innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nur mit A1 (bei Strkm. 0,125) angegeben. Dieser Tatort ist jedoch entsprechend der Anzeige unrichtig, weil die Amtshandlung offenbar auf der Rampe 5 der A1, also einer Autobahnauffahrt im Bereich von Kilometer 234 stattgefunden hat. Der im Spruch angeführte Autobahnkilometer 0,125 befindet sich in Wien. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Berufungswerber also kein ausreichend konkreter Tatvorwurf gemacht, weshalb aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfolgungsverjährung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Angabe der beförderten Gefahrgüter bei Punkt 2 des Straferkenntnis fehlt und dem Berufungswerber die Übertretungen 8 bis 12 in seiner Eigenschaft als Verlader bzw. Verpacker vorgehalten werden. Die Verladung der Gefahrgüter bzw. die Verpackung in die jeweiligen Versandstücke erfolgte jedoch nicht am Ort der Kontrolle, weshalb der Vorwurf, der Berufungswerber habe diese Übertretungen auf der A1 begangen, falsch ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Anzeige auch kein Hinweis entnehmen lässt, dass der Berufungswerber tatsächlich der Verpacker der angeführten Gefahrgüter war. Als solcher ist nach den Begriffsbestimmungen des ADR nämlich das Unternehmen anzusehen, dass die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBZ) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke vorbereitet.

 

Unabhängig davon ist – wie bereits oben angeführt – aufgrund des falschen Tatvorwurfes das Verwaltungsstrafverfahren in allen Punkten einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum