Linz, 02.12.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K P, G, vertreten durch RA Dr. A W, L, vom 12. November 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 30. Oktober 2008, VerkR20-1062-1980, ua wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entziehungsdauer bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua gemäß §§ 26 Abs.2 FSG die von der BH Urfahr-Umgebung am 24. Jänner 1991, VerkR0301/1062/1980, für die Klassen A, B, C1, C, B/E, C1/E, C/E, F und G erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 27. Juli 2008, dh bis einschließlich 27. April 2009, entzogen. Für den gleichen Zeitraum, gerechnet ab 8. August 2008 (Zustellung des Mandatsbescheides), wurde ihm gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten und gemäß §§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG das Recht, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen wurde ihm während der Dauer der Entziehung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 5. November 2008.
2. Ausdrücklich gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei zwar zutreffend, dass er am 27. Juli 2008 sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, aber die Erstinstanz habe übersehen, dass er gerichtlich unbescholten sei und auch keine Vormerkungen aufweise. Im gerichtlichen Strafverfahren 2 U 88/08w sei eine Schadenswiedergutmachung erfolgt und S.V. sei, wenn überhaupt, nur leicht verletzt worden. Am gegnerischen Fahrzeug sei nur leichter Sachschaden entstanden. Er sei für die Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig und müsse sich um die 88jährige pflegebedürftige Mutter kümmern. Er brauche die Lenkberechtigung für Fahrten des täglichen Lebens und sei nun arbeitslos. Der Vorfall sei eine einmalige Entgleisung gewesen, habe bislang ein tadelloses Leben geführt und nun seine Existenzgrundlage verloren. Der Entzug für neun Monate sei daher nicht gerechtfertigt; er beantrage die Herabsetzung auf vier Monate.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass der Bw mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 26. September 2008, 2 U 88/08w, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB schuldig erkannt wurde, weil er am 27. Juli 2008 in Ottensheim, Kreuzung B127/Bahnhofstraße, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit dadurch, dass er den Vorrang der S V. missachtete, indem er in die B127 einfuhr, ohne bei der Stopptafel anzuhalten, eine Kollision verursachte und dadurch die Tochter der Lenkerin, S V., fahrlässig am Körper verletzte, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte (2,82 %o), obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist. Der Bw wurde gemäß § 88 Abs.3 StGB zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Tagen und zu einem Teilschmerzengeldbetrag an S V. verurteilt. Mildernd waren das Geständnis, die Unbescholtenheit, die Wiedergutmachung des Sachschadens und das Anerkenntnis des Teilschmerzengeldbetrages (1.000 Euro), erschwerend der hohe BAG von 2,82 %o. Der Bw bezieht Arbeitslosenbeihilfe, ist sorgepflichtig für drei Kinder, die Gattin ist teilzeitbeschäftigt.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z2 FSG ua zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.
Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Das oben zitierte Urteil des BG Urfahr-Umgebung ist in Rechtskraft erwachsen, sodass kein Anlass für Zweifel dahingehend besteht, dass der Bw eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z2 FSG gesetzt hat, wobei die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs.2 FSG vier Monate beträgt.
Richtig ist, dass dem Bw die Lenkberechtigung wegen Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bereits in den Jahren 1987 und 1992 entzogen wurde, was angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit zu vernachlässigen ist. In die Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG war zum einen miteinzubeziehen, dass der Bw in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine Vorrangverletzung begangen hat, die Ursache für die oben genannte Kollision war, bei der eine Person leicht verletzt wurde. Zum anderen ist zu bemerken, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften gehören. Der Bw wies beim Alkotest um 21.28 Uhr, also 20 Minuten nach dem Verkehrsunfall, einen günstigsten AAG von 1,41 mg/l auf, der immerhin einem BAG von 2,82 %o entspricht. Dieser außerordentliche Alkoholisierungsgrad und das Lenken eines Pkw in der Absicht, trotz des Genusses größerer Mengen Alkohol noch nach Hause fahren zu wollen, war ebenfalls in die Wertung miteinzubeziehen, sodass mit der Mindestentziehungsdauer kein Auslangen mehr zu finden war. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist als Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern anzusehen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt schon aufgrund des auffallend hohen Alkoholisierungsgrades die Auffassung, dass die festgesetzte Entziehungsdauer, die gleichzeitig die Prognose darstellt, wann der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit aller Voraussicht nach wiedererlangt haben wird, erforderlich bzw geboten ist. Der Bw wird im Anschluss an die Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen haben.
Dass für den Bw beruflich, im täglichen Leben und zur Versorgung seiner pflegebedürftigen Mutter der Besitz einer Lenkberechtigung erforderlich sein würde, musste ihm auch vor dem Lenken seines Pkw nach Alkoholkonsum am 27. Juli 2008 bekannt und bewusst sein und trotzdem konnte ihn dieses Wissen nicht davon abhalten, als Lenker eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Seine privaten Verpflichtungen oder organisatorische Schwierigkeiten, die sich aus der Entziehung der Lenkberechtigung ergeben, sind schon aus diesen Überlegungen als Anknüpfungspunkt für eine Herabsetzung der Entziehungsdauer ungeeignet (vgl VwGH 1.12.1992, 92/11/0083).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
VU mit Personenschaden (Vorrangverletzung) mit 1,41 mg/l AAG -> 9 Monate FS-Entziehung bestätigt