Linz, 27.11.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, S, vertreten durch RAe Mag. J H, Dr. R M, G, vom 13. November 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Oktober 2008, VerkR21-15225-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf neun Monate, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides am 11. August 2008, herabgesetzt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG die von der BH G am 20. Juni 2007, GZ. 07239597, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 11. August 2008, entzogen, das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge erteilt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 31. Oktober 2008.
2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer von zwölf Monaten wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe am 27. Juli 2008 gegen 2.50 Uhr in alkoholisiertem Zustand (0,75 mg/l AAG) ein Kraftfahrzeug gelenkt obwohl ihm bereits einmal vorher, nämlich vom 1. Juni 2005 bis 1. Juli 2005 aufgrund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr die Lenkberechtigung entzogen worden war. Die Annahme eines Mangels der Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwölf Monaten sei aber nicht gerechtfertigt, weil eine derartige Verwerflichkeit nicht gegeben sei. Der erste Vorfall liege über drei Jahre zurück und damals habe ein geringgradigeres Alkoholdelikt vorgelegen. Seither habe er sich drei Jahre lang Wohlverhalten und sei auch jetzt einsichtig; er habe unverzüglich die Alkoholberatung des Landes Oberösterreich aufgesucht und die dortigen Termine nachweislich absolviert. Daher sei eine Entziehungsdauer von acht Monaten gerechtfertigt und erreiche auch diese den Zweck des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer. Er habe seinen Arbeitsplatz verloren.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht – vom Bw unbestritten – hervor, dass der Bw am 27. Juli 2008 gegen 2.50 Uhr in Grieskirchen, Kreuzung Manglburg/Lobmeyerstraße, insofern einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte, als er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – der niedrigste AAG-Wert um 3.18 Uhr ergab 0,75 mg/l – den Pkw lenkte und den Vorrang des D. Sch. missachtete, wodurch es zur Kollision der beiden Pkw kam und sowohl der Lenker D. Sch. als auch dessen Beifahrerin V.R. verletzt wurden.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Der Bw hat den Tatvorwurf in keiner Weise bestritten, sodass kein Anlass für Zweifel dahingehend besteht, dass er eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt hat, wobei die Mindestentziehungsdauer (bei erstmaliger Begehung) gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate beträgt.
Dem Bw wurde bereits von 1.6.2005 bis 1.7.2005 die Lenkberechtigung wegen einer Alkoholfahrt entzogen, was ihn aber nicht davon abhalten konnte, erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Bw war nunmehr immerhin drei Jahre wieder im Besitz einer Lenkberechtigung. In die Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG war zum einen miteinzubeziehen, dass der Bw in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine Vorrangverletzung begangen hat, die Ursache für die oben genannte Kollision war, bei der zwei Personen verletzt wurden. Zum anderen ist zu bemerken, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften gehören. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht (vgl VwGH 24.3.1999, 98/11/0298, 24.8.1999, 99/1170216, ua).
Trotzdem vertritt der UVS die Ansicht, dass mit einer Entziehungsdauer von neun Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, insofern das Auslangen gefunden werden kann, als schon aufgrund der beruflichen Schwierigkeiten, in die sich der Bw selbst sehenden Auges gebracht hat, davon auszugehen ist, dass er die Verkehrszuverlässigkeit etwas früher wieder erlangen wird. Der Bw ist sorgepflichtig für drei Kinder und hat seine Arbeit verloren, er hat den Besuch der Alkoholberatung nachgewiesen und seinem Argument, er habe nunmehr die abschreckende Wirkung eines solchen Führerscheinentzuges anhand konkreter "Unannehmlichkeiten" verspürt, was ihn einsichtig gemacht habe, ist im Ergebnis nichts entgegenzusetzen. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist als Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer anzusehen, allerdings wird der Bw ohnehin im Anschluss an die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Alkohol nachzuweisen haben. Eine teilweise Herabsetzung der Entziehungsdauer – Verkehrsunzuverlässigkeit besteht ab dem Vorfall vom 27. Juli 2008 – wurde damit noch für gerechtfertigt erachtet.
Im übrigen wurde der genannte Bescheid nicht angefochten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
2. Alkoholdelikt innerhalb 3 Jahren, VU mit Personenschaden, 12 Monate -> 9 Monate FS-Entziehung