Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522127/2/Bi/Se

Linz, 27.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, S, vertreten durch RAe Mag. J H, Dr. R M, G, vom 13. November 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Oktober 2008, VerkR21-15225-2008, wegen Entziehung der Lenkbere­ch­tigung, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf neun Monate, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides am 11. August 2008, herabgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG die von der BH G am 20. Juni 2007, GZ. 07239597, für die Klasse B erteilte Lenkbe­rechtigung für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 11. August 2008, ent­zogen, das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenk­berechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und ein Lenkverbot für Motor­fahrräder, vier­rädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge erteilt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 31. Oktober 2008.

 

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer von zwölf Monaten wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe am 27. Juli 2008 gegen 2.50 Uhr in alkoholisiertem Zustand (0,75 mg/l AAG) ein Kraftfahrzeug gelenkt obwohl ihm bereits einmal vorher, nämlich vom 1. Juni 2005 bis 1. Juli 2005 aufgrund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr die Lenkberechtigung entzogen worden war. Die Annahme eines Mangels der Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwölf Monaten sei aber nicht gerechtfertigt, weil eine derartige Verwerflichkeit nicht gegeben sei. Der erste Vorfall liege über drei Jahre zurück und damals habe ein geringgradigeres Alkoholdelikt vorgelegen. Seither habe er sich drei Jahre lang Wohlverhalten und sei auch jetzt einsichtig; er habe unverzüglich die Alko­hol­beratung des Landes Oberösterreich aufgesucht und die dortigen Termine nachweislich absolviert. Daher sei eine Entziehungsdauer von acht Monaten ge­recht­fertigt und erreiche auch diese den Zweck des Schutzes anderer Ver­kehrs­teilnehmer. Er habe seinen Arbeitsplatz verloren. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht – vom Bw unbestritten – hervor, dass der Bw am 27. Juli 2008 gegen 2.50 Uhr in Gries­kirchen, Kreuzung Manglburg/Lobmeyerstraße, insofern einen Verkehrsunfall mit Personen­schaden verursachte, als er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – der niedrigste AAG-Wert um 3.18 Uhr ergab 0,75 mg/l – den Pkw      lenkte und den Vorrang des D. Sch. missachtete, wodurch es zur Kollision der beiden Pkw kam und sowohl der Lenker D. Sch. als auch dessen Beifahrerin V.R. verletzt wurden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genom­men und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­gehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o oder der Alko­hol­gehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Bw hat den Tatvorwurf in keiner Weise bestritten, sodass kein Anlass für Zweifel dahingehend besteht, dass er eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt hat, wobei die Mindestentziehungsdauer (bei erst­maliger Begehung) gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate beträgt.

Dem Bw wurde bereits von 1.6.2005 bis 1.7.2005 die Lenkberechtigung wegen einer Alkoholfahrt entzogen, was ihn aber nicht davon abhalten konnte, erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Bw war nunmehr immerhin drei Jahre wieder im Besitz einer Lenkberechtigung. In die Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG war zum einen miteinzubeziehen, dass der Bw in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine Vorrangverletzung begangen hat, die Ursache für die oben genannte Kollision war, bei der zwei Personen ver­letzt wurden. Zum anderen ist zu bemerken, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften gehören. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung sol­cher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht (vgl VwGH 24.3.1999, 98/11/0298, 24.8.1999, 99/1170216, ua).

 

Trotzdem vertritt der UVS die Ansicht, dass mit einer Entziehungsdauer von neun Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, insofern das Aus­langen gefunden werden kann, als schon aufgrund der beruflichen Schwierig­keiten, in die sich der Bw selbst sehenden Auges gebracht hat, davon auszu­gehen ist, dass er die Verkehrszuverlässigkeit etwas früher wieder erlangen wird. Der Bw ist sorgepflichtig für drei Kinder und hat seine Arbeit verloren, er hat den Besuch der Alkoholberatung nachgewiesen und seinem Argument, er habe nun­mehr die abschreckende Wirkung eines solchen Führerscheinentzuges anhand konkre­ter "Unannehmlichkeiten" verspürt, was ihn einsichtig gemacht habe, ist im Ergebnis nichts entgegenzusetzen. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist als Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer anzusehen, allerdings wird der Bw ohnehin im Anschluss an die Entziehung wegen mangelnder Ver­kehrs­zuverlässigkeit seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen in Bezug auf Alkohol nachzuweisen haben. Eine teilweise Herabsetzung der Entziehungsdauer – Verkehrsunzuverlässigkeit besteht ab dem Vorfall vom 27. Juli 2008 – wurde damit noch für gerechtfertigt erachtet.        

Im übrigen wurde der genannte Bescheid nicht angefochten, sodass spruch­gemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

2. Alkoholdelikt innerhalb 3 Jahren, VU mit Personenschaden, 12 Monate -> 9 Monate FS-Entziehung