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VwSen-100105/8/Gu/Bf

Linz, 25.11.1991

VwSen - 100105/8/Gu/Bf Linz, am 25. November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 27. Mai 1991, VerkR96/698/1991/Ga, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG, nach der am 14. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich der Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 19 VStG, sowie § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960.

II.: Bezüglich der Übertretung des § 36 lit.e KFG wird der Berufung teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch bestätigt, jedoch die verhängte Strafe auf 700 S, im Nichteinbringungsfalle 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19, 55 Abs.1 VStG, § 36 lit.e KFG.

III.: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren bezüglich der Übertretung der StVO 1960 den Betrag von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG.

IV.: Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Übertretung nach dem KFG wird auf 70 S herabgesetzt.

Bezüglich dieses Faktums entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 23. Jänner 1991 den PKW mit dem Kennzeichen in B bis zum Haus A gelenkt zu haben und 1. das Fahrzeug zwischen 15.00 und 15.15 Uhr dort auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien und ferner am beschriebenen Tatort das bezeichnete Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Hiefür wurde er bezüglich Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 zu einer Geldstrafe von 500 S, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verpflichtet und dem Beschuldigten zum zweiten Faktum bezüglich Übertretung des § 36 lit.e KFG eine Geldstrafe von 800 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden sowie die entsprechenden Verfahrenskosten auferlegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß von einem Falschparken niemals die Rede gewesen sei, ansonsten hätte er das Organstrafmandat wie es üblich ist, an Ort und Stelle bezahlt.

Bezüglich der Begutachtungsplakette hätte er eine Ordnungsgemäße ohnedies in der Tasche mitgeführt und vor den Augen des Beamten am Fahrzeug angebracht.

3. Aufgrund der Berufung wurde am 14. November 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschuldigte zur Rechtfertigung sowie der meldungslegende Gendarmeriebeamte als Zeuge vernommen.

4. In der Zusammenschau dieser Beweismittel sowie mit dem Akteninhalt, insbesondere der vorliegenden Berufung ist erwiesen, daß der Beschuldigte die Lebenssachverhalte, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis der I. Instanz beschrieben sind, gesetzt, sohin sein Fahrzeug auf einer Straße abgestellt hat, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen freiblieben und eine die Begutachtungsplakette, auf der die Gültigkeitsdauer und das Kennzeichen nicht mehr ablesbar waren, am Fahrzeug angebracht hatte. Diese hat der Beschuldigte - erst nach der Beanstandung - durch eine mitgeführte einwandfreie ersetzt. Indessen war durch das vorangegangene Verhalten, welches den Tatzeitraum betrifft, die Übertretung vollendet. Eine Organstrafverfügung wurde nicht verhängt. Dadurch konnte der Berufungswerber nicht beschwert werden, weil auf die Verhängung einer solchen kein Rechtsanspruch besteht. Wohl ging dem ordentlichen Verfahren eine Strafverfügung voraus, die beide Tatbestände umfaßte. Durch deren Beeinspruchung hat der Berufungswerber allerdings das Verfahrenskostenrisiko - wie im Gesetz vorgesehen - übernommen.

5. Bei der Strafbemessung war im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Erkenntnisses von Belang, daß der Beschuldigte zwischenzeitig anstelle der Einkommenslosigkeit nunmehr ein monatliches Einkommen von 11.500 S bezieht, gleichzeitig jedoch eine weitere Sorgepflicht hinzugekommen ist und er somit für eine Gattin und zwei Kinder zu sorgen hat.

5.1. Nachdem die Erstbehörde eine Verkehrsbehinderung wie dies zunächst der Berufungswerber vermeinte - ohnedies der Bestrafung nicht zugrundegelegt hat, war er für das Faktum des Falschparkens angesichts des bis zu 10.000 S bestehenden Strafrahmens im Hinblick auf das nunmehrige Einkommen bei gleichzeitiger Erweiterung der Sorgepflicht, welche Umstände sich ausgleichen durch die verhängte Strafe von 500 S nicht beschwert.

5.2. Bei der Strafbemessung bezüglich der Übertretung wegen der Begutachtungsplakette traf bezüglich der persönlichen Verhältnisse zunächst dasselbe zu wie bei vorerwähnten Faktum.

Infolge des Zeitablaufes zwischen erstinstanzlichem Erkenntnis und Berufungsentscheidung war jedoch beachtlich, daß von den zwei als Erschwerungsgrund angenommenen einschlägigen Vorstrafen, eine durch bloßen Zeitablauf im Sinne des § 55 VStG getilgt ist. Der reformatorische Charakter der Berufung bringt es mit sich, daß bei der Strafzumessung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen ist. Demzufolge war die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Angesichts der im Verfahren zutage getretenen auffallenden Sorglosigkeit, die der Berufungswerber als geprüfter Lenker, der den Umgang bzw. die Vorschriften über die Begutachtungsplakette jedenfalls wissen muß, konnte diese Herabsetzung nur im geringen Rahmen erfolgen und waren die nunmehr verhängten 700 S geboten um die Strafzwecke, insbesondere die Sorgfalt für die Zukunft zu schärfen. Dementsprechend war die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich unmittelbar auf die im Spruch hervorgehobenen Gesetzesstellen. Demzufolge war bezüglich der erfolglosen Berufung zum Faktum 1 ein Vefahrenskostenbeitrag von 20 % der bestätigten Strafe zu verhängen, hingegen entfiel ein Verfahrenskostenbeitrag angesichts der teilweise erfolgreichen Berufung zum 2. Faktum und war der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes umfaßt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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