Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130579/6/BMa/RSt

Linz, 18.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Dr. G G, Rechtsanwalt, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. November 2007, Zl. 933/10-413822, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Straferkenntnis

 

I. Tatbeschreibung

 

Sie haben am 14.07. 2006 von 16:58 bis 17:14 Uhr in Linz, Domgasse gegenüber Haus Nr.     das mehrspurige Kraftfahrzeug MERCEDES mit dem polizeilichen Kennzeichen  in einem Halten und Parken verboten – ausgenommen Ladetätigkeit innerhalb der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989"

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Strafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens habe er 4,30 Euro, das sind 10 Prozent der Strafe, zu zahlen.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wird im Wesentlichen ausgeführt, der Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen     sei am 14. Juli 2006 in der Domgasse gegenüber dem Haus Nr.  in Linz in einem Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, bis 17.14 Uhr mit einem abgelaufenen Parkschein geparkt gewesen. Der hinterlegte Parkschein mit der Nummer 577 im Wert von 1,50 Euro sei seit 16.58 Uhr ungültig gewesen. Eine Ladetätigkeit sei dem Parkgebühren-Aufsichtsorgan der Überwachungsfirma Group 4 Securicor nicht aufgefallen. Weil die Domgasse im flächendeckenden Kurzparkzonenbereich gelegen sei, sei auch in dieser Ladezone wegen des abgelaufenen Parkscheins eine Organstrafverfügung auszustellen gewesen.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 27. November 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die mit 11. Dezember 2007 datierte, am selben Tag zur Post gegebene und damit rechtzeitige Berufung, mit der die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

1.4. In seiner Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, im Bereich der Domgasse gegenüber dem Haus Nr.  in Linz befinde sich ein durch Verkehrszeichen kundgemachtes "Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit". Es liege daher in diesem Bereich grundsätzlich keine gebührenpflichtige Kurzparkzone vor.

Der Berufungswerber weist auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3.10.2006, VwSen-130490/2/Gf/Mu/Sta, hin, dieses Erkenntnis betreffe denselben Tatort. Demnach sei in einem in einer Kurzparkzone liegenden Halte- und Parkverbotsbereich nur das Parken zum Zweck einer Ladetätigkeit gebührenpflichtig, nicht jedoch auch ein von vorn herein bloßes Halten oder Parken. So sei auch im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2002, VwSen-130321/2/Sr/Ri, für derartige Halte- und Parkverbote eine Gebührenpflicht verneint worden. Auch diese Entscheidung habe denselben Tatort betroffen. Gleiches gelte für die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 10. Jänner 2006, VwSen-130463/2/Gf/Mu.

Eine Strafkompetenz des Magistrats der Landeshauptstadt Linz liege nicht vor. Für eine allfällige Ahndung nach der StVO sei der Magistrat der Landeshauptstadt Linz nicht zuständig.

Vorsichtshalber werde geltend gemacht, dem Bw wäre im Hinblick auf die zitierten einschlägigen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute zu halten, selbst wenn die Berufungsbehörde nunmehr zu einer anders gelagerten Entscheidung gelangen würde.

Insbesondere das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Oktober 2006, VwSen-130490/2/Gf/Mu/Sta, hätte eindeutig ausgesprochen, dass bei der gegebenen Konstellation, insbesondere am Tatort in der Domgasse gegenüber dem Haus Nr.     in 4020 Linz, eine Strafbefugnis nach dem Oö. Parkgebührengesetz nicht vorliege.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. 933/10-413822 des Magistrats der Landeshauptstadt Linz und am 14. November 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind.

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2008 ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Es steht unbestritten fest, dass der Bw am 14. Juli 2006 von 16.58 Uhr bis 17.14 Uhr in der Domgasse gegenüber dem Haus Nr.  in Linz das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen     in einem "Halten und Parken verboten – ausgenommen Ladetätigkeit" innerhalb der flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte. Vor 16.58 Uhr hatte der Rechtsmittelwerber in seinem Fahrzeug einen Parkschein im Wert von 1,50 Euro hinterlegt. Zum Tatzeitpunkt war die bezahlte Parkzeit aber überschritten.

Der Rechtsmittelwerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

In Linz ist seit 26. Oktober 2001 die flächendeckende verordnete gebührenpflichtige Kurzparkzone, Montag bis Freitag 8.00 bis 18.30 Uhr und Samstags 8.00 bis 12.00 Uhr, höchste erlaubte Parkdauer 90 Minuten, in Kraft.

 

3.2. Hinsichtlich der Zitierung der Vorschriften des Oö. Parkgebührengesetzes und der Linzer Parkgebührenverordnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den bekämpften Bescheid verwiesen.

 

3.3. Soweit sich der Bw auf die Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenats beruft, wonach in gleichgelagerten Fällen eine Gebührenpflicht nach dem Oö. Parkgebührengesetz verneint worden war, wird ihm insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2003, 2002/17/0350, das von einem gemäß § 12 Abs.3 VwGG gebildeten Senat gefällt wurde, entgegengehalten. In diesem Erkenntnis, dem ein gleichgelagerter Fall nach dem steiermärkischen Parkgebührengesetz 1979 zugrunde liegt, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, es handle sich bei der Parkometerabgabe um eine ausschließliche Gemeindeabgabe aufgrund des aus

§ 8 Finanz-Verfassungsgesetz abgeleiteten Abgabenfindungsrechts der Länder. Im Rahmen dieses Abgabenfindungsrechtes könne die Landesgesetzgebung grundsätzlich auf alle Besteuerungsgegenstände greifen, soweit sie damit nicht im Widerspruch zu Bundesgesetzen gerate und soweit der Bund Besteuerungsrechte nicht in Anspruch genommen habe. Gegebenenfalls könne sich die Regelung einer Abgabe als missbräuchlich erweisen, wenn nämlich die Abgabe zur Folge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirke, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden müsse (vgl. VwGH vom 24. Juni 1997, Zl. 95/17/0500, mwN).

Auf dem Boden dieser Kompetenzlage (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1976, Slg.Nr. 7967, und vom 6. März 1991, Slg.Nr. 12.668) enthalte das Parkometergesetz – als ein Abgabengesetz im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes – an die Allgemeinheit gerichtete Verpflichtungen zur Leistung von Geld; darüber hinaus werde ein bestimmtes Verhalten den Normadressaten nur vorgeschrieben, soweit es der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung diene. Die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung an die Gebietskörperschaft, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt werde, setze nach

§ 1 Stmk ParkGebG voraus, dass die Verkehrsfläche eine solche sei, die im Bereich einer Kurzparkzone liege. Wer halte oder parke, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, sei wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliege oder nicht. So vertrete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, es sei für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereichs einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot bestehe, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0300, ausgesprochen, dass es an der Geltung einer Kurzparkzonenverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, an die die Straßenverkehrsordnung im Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpfe, der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenpflicht bestimme, d.h. als Bestimmung jenes Gebietes, innerhalb dessen das Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges nach der gebührenrechtlichen Norm des Landesgesetzgebers die Abgabenpflicht auslösen solle – nichts ändere, dass für den Rechtsfolgenbereich in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weiter gehende Verkehrsbeschränkungen wie auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall) "zurückgedrängt" sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass er in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines unter Strafe stehenden Verhaltens und wegen einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung der Parkgebühren auch keine unzulässige Doppelbestrafung erkennen könne, seien doch in einem solchen Fall zwei von einander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen würden, verletzt worden.

 

Diese zum steiermärkischen Parkgebührengesetz 1979 ausgesprochenen Erwägungen sind auch auf das Oö. Parkgebührengesetz anwendbar.

 

Demnach bestehen auch hier zwei Straftatbestände, nämlich jene nach der StVO und jene nach dem Oö. Parkgebührengesetz nebeneinander. Eine Bestrafung kann nach jeder dieser Normen erfolgen.

 

3.4. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bw am 14. Juli 2006 von 16.58 Uhr bis 17.14 Uhr in der Domgasse gegenüber dem Haus Nr.     in Linz das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen     in einem "Halten und Parken verboten – ausgenommen Ladetätigkeit" innerhalb der flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Soweit sich der Bw auf einen seine Schuld ausschließenden Rechtsirrtum unter Hinweis auf die Judikatur des Oö. Verwaltungssenats beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm gerade als Rechtsanwalt, der bereits mit der Zulässigkeit des Abstellens seines Pkws am Tatort konfrontiert war, zumutbar gewesen wäre, Kenntnis von der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu erlangen.

Dass er in keinem Rechtsirrtum befangen war, sondern diesen lediglich als Schutzbehauptung geltend macht, ergibt sich daraus, dass ihm das Unrecht seiner Tat sehr wohl einsichtig war, hatte er doch, nachdem er sein Kfz abgestellt hatte, einen Parkschein hinterlegt.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bw ohne einen schuldausschließenden Grund die zulässige Parkzeit überschritten hat.

Der Bw hat somit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Strafnorm erfüllt.

 

Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass das Nichtentfernen des Kfz aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone nach Ablauf der Zeitdauer, für die ein gültiger Parkschein gelöst war, zumindest als fahrlässiges Verhalten einzustufen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat damit tatbestandsmäßig im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.

 

3.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsauslegung in einzelnen Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich "Halten und Parken – ausgenommen Ladetätigkeit" ist eine Überschreitung der bezahlten Parkzeit am gegenständlichen Tatort als (lediglich) fahrlässige Unterlassung des gebotenen Verhaltens einzustufen. Offenbar hatte es der Bw im Hinblick auf die zu diesem Tatort ergangene Judikatur unterlassen, erneut einen Parkschein zu lösen, es ist ihm nicht vordringlich erschienen, die bezahlte Parkzeit auch tatsächlich einzuhalten. Sein Verschulden ist damit als gering einzustufen.

 

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist von den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. insbesondere begegnet die von dieser vorgenommene Festsetzung des Einkommens des Berufungswerbers keinen Bedenken. Im Übrigen bringt der Berufungswerber dagegen auch nichts vor.

Straferschwerend ist kein Umstand zu werten. Strafmildernd ist die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und der lange zurückliegende Zeitpunkt der Tatbegehung zu werten.

Der Berufung war daher hinsichtlich der Strafhöhe Folge zu geben, im Übrigen war diese jedoch abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

3.6. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG). Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§65 VStG). 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen130579/6/BMa/RSt vom 30. September 2008

 

Die zum steiermärkischen Parkgebührengesetz 1979 im Erkenntnis des VwGH vom 26. 02. 2003, 2002/17/0350, ausgesprochenen Erwägungen sind auch auf das Oö. Parkgebührengesetz anwendbar:

Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliegt oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, dass es für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereichs einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot besteht, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0300, ausgesprochen, dass es an der Geltung einer Kurzparkzonenverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, an die die Straßenverkehrsordnung im Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft, der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenpflicht bestimmt, d.h. als Bestimmung jenes Gebietes, innerhalb dessen das Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges nach der gebührenrechtlichen Norm des Landesgesetzgebers die Abgabenpflicht auslösen soll – nichts ändert, dass für den Rechtsfolgenbereich in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weiter gehende Verkehrsbe-schränkungen ) "zurückgedrängt" ist.

In einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines unter Strafe stehenden Verhaltens und wegen einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung der Parkgebühren ist auch keine unzulässige Doppelbestrafung zu erkennen, sind doch in einem solchen Fall zwei von einander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt worden.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum