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VwSen-100106/2/Weg/Rl

Linz, 30.08.1991

VwSen - 100106/2/Weg/Rl Linz, am 30. August 1991 DVR.0690392 C S, H; Straferkenntnis wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungsenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des C S, H, vertreten durch die Rechtsanwälte H P, G S und I M, vom 9. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Juli 1991, VerkR 96/1711/1991/Stei/H, zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben genannten Straferkenntnis vom 31. Juli 1991 über den Berufungswerber Geldstrafen von 1.) 800 S, 2.) 800 S und 3.) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils von zwölf Stunden verhängt, weil er am 4. März 1991 gegen 16.25 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und auf der Bundesstraße 127 von L nach P gelenkt hat und dabei 1.) die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten hat, 2.) die im Bereich Puchenau durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten hat und 3.) an der Kreuzung Bundesstraße 127 - Schießstattstraße trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten hat. Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 58 Abs.1 Z.1 lit.a. KDV 1967, 2. § 99 Abs.3 lit.a. i.V.m. § 52a Z.10a StVO 1960 und 3. § 99 Abs.3 lit.a. i.V.m. § 38 Abs.1 StVO 1960.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 210 S verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 7. August 1991 zugestellt. Die mit zwei Wochen gesetzlich festgelegte Berufungsfrist endete am 21. August 1991. Mit Schreiben vom 9. August 1991, eingelangt bei der Behörde am 13. August 1991, hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung mit folgendem Wortlaut eingebracht: "Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß anliegender Vollmacht legen wir hiermit gegen das Straferkenntnis vom 31.7.1991 Berufung ein. Wir bitten höflich, um Akteneinsicht für drei Tage in unserem Büro." Einen begründeten Berufungsantrag enthält diese Berufung nicht.

3. Der unter Punkt 2 dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber wie folgt erwogen:

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält.

Die Rechtsmittelbelehrung weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist insofern ordnungsgemäß.

Der begründete Berufungsantrag muß innerhalb der Berufungsfrist, die - wie schon ausgeführt - bis 21. August 1991 gelaufen wäre, zumindest dem Postweg übergeben sein. Dies ist bis zu diesem Tag nicht geschehen.

Das Ersuchen um Übersendung des Aktes zum Zwecke der Einsicht ist nicht geeignet, den fehlenden begründeten Berufungsantrag zu ersetzen. Entsprechend der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur wäre auch das Ankündigen einer nachzureichenden Berufungsbegründung nicht ausreichend, wenn diese Berufungsbegründung außerhalb der Rechtsmittelfrist dem Postweg übergeben wird.

Die österreichische Rechtslage mag vom Rechtsfreund des Berufungswerbers als Härte angesehen werden; es ist aber in Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage und Judikatur nicht möglich, die formellen Bestimmungen zu negieren und in die gewünschte Sachentscheidung einzutreten.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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