Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163618/3/Zo/Jo

Linz, 24.11.2008

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Mag. Bissenberger; Beisitzer: Dr. Keinberger; Berichter: Mag. Zöbl;) über die Berufung des Herrn H F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F D, R, W, vom 22.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 07.10.2008, Zl. VerkR96-9371-2008, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben, die Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro sowie die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen werden bestätigt. Die Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Tagen wird ersatzlos aufgehoben.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 100 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.08.2008 um 18.25 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen  auf der L 1483 bei Strkm. 7,600 in Reichenthal, und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese entzogen war. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 und 4 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) sowie zusätzlich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Tagen verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 110,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung räumte der Berufungswerber die Übertretung grundsätzlich ein. Er bekämpfte jedoch die Strafbemessung als unangemessen hart, die Kombination einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe würde dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprechen. Er sei geständig, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bilde.

 

Gemäß § 37 Abs.2 FSG können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden, wenn der Täter wegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Eine zusätzliche Freiheitsstrafe sei daher nur aus besonderen spezialpräventiven Überlegungen zulässig.

 

Es sei richtig, dass es sich bei ihm bereits um die dritte einschlägige Übertretung handle, er habe aber damals nur seinem Enkel auf einer Baustelle geholfen und dabei den Traktor nach Hause gebracht. Es sei ihm bewusst, dass ihn diese Umstände nicht entschuldigen, der Unrechtsgehalt der Tat rechtfertige allerdings eine primäre Freiheitsstrafe keinesfalls. Er sei bereits 68 Jahre alt und die Verhängung einer Freiheitsstrafe sei auch aus diesen Gründen nicht notwendig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser, da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich, sie wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit eine Zugmaschine mit dem Kennzeichen  in Reichenthal auf der L 1483 bei km 7,600. Die Lenkberechtigung war ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.05.2007, Zl. VerkR21-461-2007, entzogen worden.

 

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis vom 06.10.2006, Zl. VerkR96-6977-2006, wegen einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG mit 726 Euro bestraft, mit Straferkenntnis vom 07.05.2007, Zl. VerkR96-2586-2007, wurde ebenfalls wegen einer "Schwarzfahrt" eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro verhängt. Beide Strafen sind rechtskräftig.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit bereits rechtskräftig und es ist bei der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.4 FSG beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zwischen 726 und 2.180 Euro.

 

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 37 Abs.2 FSG ergibt sich, dass die Verhängung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen nebeneinander bei derartigen Übertretungen frühestens bei der dritten einschlägigen Übertretung zulässig ist. Dies aber nur dann – wie der Berufungswerber zutreffend vorbringt – wenn in diesen Fällen die Freiheitsstrafe notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber wurde bisher zweimal wegen "Schwarzfahrten" bestraft und zwar jeweils im Rahmen der gesetzlichen Mindeststrafe. Diese beiden Strafen haben ihn nicht davon abgehalten, neuerlich einen Traktor zu lenken. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass dem Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich das System von Geldstrafen zu Grunde liegt. Freiheitsstrafen dürfen nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen verhängt werden. Erst dann, wenn trotz wiederholter Geldstrafen, welche den gesetzlichen Strafrahmen zumindest weitestgehend ausgeschöpft haben, der Betroffene weiterhin gleichartige Übertretungen begeht, kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass die Geldstrafen alleine nicht ausreichen, um den Betroffenen zur Einsicht zu bewegen. Aufgrund dieser Überlegungen ist auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe in aller Regel nur dann zulässig, wenn bei den vorherigen Übertretungen zumindest annähernd die gesetzlich zulässige höchste Geldstrafe verhängt wurde. In diesem Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weshalb schon deshalb die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe zusätzlich zu einer ohnedies empfindlichen Geldstrafe nicht zulässig ist.

 

Mit einem Traktor können nur relativ geringe Geschwindigkeiten erreicht werden, weshalb die Gefahren für die Verkehrssicherheit bei einer "Schwarzfahrt" mit einem Traktor doch deutlich niedriger sind als beim Lenken sonstiger führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge. Es ist damit der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung zwar durchaus schwerwiegend aber nicht so gravierend wie z.B. bei einer "Schwarzfahrt" mit einem PKW. Auch aus diesem Grund erscheint die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe keinesfalls notwendig. Andererseits stellen die beiden rechtskräftigen Vormerkungen des Berufungswerbers natürlich einen erheblichen Straferschwerungsgrund dar, sodass ein nochmaliges Verhängen der Mindeststrafe nicht mehr gerechtfertigt wäre. Die Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro entspricht nicht ganz der halben gesetzlichen Höchststrafe und erscheint durchaus angemessen und auch notwendig, um den Berufungswerber nachhaltig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, es ist davon auszugehen, dass er lediglich über eine geringe Pension verfügt und keine Sorgepflichten hat. Die Geldstrafe ist auch unter Berücksichtigung dieser Umstände angemessen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine niedrigere Strafe. Hinsichtlich der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe war die Berufung daher abzuweisen, während ihr bezüglich der primären Freiheitsstrafe Berechtigung zukam.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag.  B i s s e n b e r g e r

 

 

 


 

 

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