Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163676/2/Ki/Jo

Linz, 25.11.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. K F S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G S, S, N H, vom 8. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. September 2008, VerkR96-14016-2007/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

        II.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 22. September 2008, VerkR96-14016-2007/Pos, zur Last gelegt, er habe als die vom Zulassungsbesitzer des KFZ, pol. KZ: (Fa. M Ges.mbH) bekannt gegebene Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.09.2007, Zl. VerR96-14016-2007, nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 05.03.2007 um 09.08 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1, Strkm. 170.000, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 Berufung. Dem Verfahren liege ein angebliches Delikt vom 5.3.2007 zugrunde. Die Behörde erster Instanz stütze ihr Straferkenntnis darauf, dass die Firma M GmbH mit Schriftsatz vom 9.8.2007 den Beschuldigten als Mieter angegeben hätte. Dieses Schreiben habe aber mit dem vorliegenden Verfahren nicht das Mindeste zu tun. Das Schreiben der Firma M GmbH vom 9.8.2007 nehme – wie dem Betreff eindeutig zu entnehmen sei – Stellung zu einem Vorfall vom 27.3.2007 und habe die Beantwortung eines Schreibens der Behörde erster Instanz vom 24.7.2007 dargestellt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. November 2008 (eingelangt am 24. November 2008) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 27. März 2007, VerkR96-14016-2007, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen  (M GesmbH) gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 05.03.2007, 09.08 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Ansfelden A1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunftspflicht erteilen kann.

 

Die Zulassungsbesitzerin beantwortete diese Aufforderung zunächst mit Schreiben vom 18. April 2007 dahingehend, dass das Schreiben schlicht und einfach unverständlich sei und sie um eine entsprechende Aufklärung ersuche.

 

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007, VerkR96-14016-2007/Pos, teilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Zulassungsbesitzerin mit, dass in der Beilage die Anzeige sowie das Radarfoto zur Kenntnisnahme übermittelt werde und es wurde ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die genauen Daten des Lenkers bekannt zu geben, dies mit dem Hinweis, dass ansonsten ein Strafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma eingeleitet werde.

 

Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 gab die Zulassungsbesitzerin bekannt, dass dem Schreiben zwar eine Kopie des Radarfotos beigeschlossen sei, nicht jedoch die erwähnte Anzeige. Aufgrund der fehlenden Beilage sei es derzeit nicht möglich, die gewünschten Daten bekannt zu geben.

 

Daraufhin übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 24. Juli 2007, VerkR96-14016-2007/Pos, der Zulassungsbesitzerin die Anzeige zur Kenntnisnahme.

 

Mit Schreiben vom 9. August 2007 teilte die Zulassungsbesitzerin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, dass sie Bezug nehme auf das Schreiben vom 24. Juli 2007 und mitteilen dürfe, dass der PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen  zum angefragten Zeitpunkt an Herrn Dr. K F S, N H, S, vermietet gewesen war. Ausdrücklich wurde im Betreff angeführt "VerkR96-14016-2007/Pos Vorfall vom 27.03.2007".

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen des Grunddeliktes (Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960) erlassen (VerkR96-14016-2007 vom 13. August 2007), diese Strafverfügung wurde mit Schriftsatz vom 30. August 2007 beeinsprucht.

 

Mit Schreiben vom 4. September 2007, VerkR96-14016-2007/Pos, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als die vom Zulassungsbesitzer (M Ges.mbH) bekannt gegebene Auskunftsperson aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das KFZ, pol. KZ.  am 05.03.2007 um 09.08 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, Strkm. 170,000, in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

 

Per E-Mail ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 11. Oktober 2007 die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um Mitteilung, wann und gegenüber wen die Firma M GmbH behauptet hätte, dass sein Mandant die qualifizierte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der Folge gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 mit dem Vorwurf, er habe als die vom Zulassungsbesitzer des KFZ, pol. KZ.  (Firma M Ges.mbH) bekannt gegebene Auskunftsperson, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.09.2007, Zl. VerkR96-14016-2007, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 05.03.2007 um 09.08 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, Strkm. 170.000, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt habe (VerkR96-14016-2007/Pos vom 8. November 2007).

 

Nach einem Einspruch gegen dieses Straferkenntnis wurde zuletzt das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

3.4. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem sich die Auskunft der Zulassungsbesitzerin im konkreten Falle auf einen "Vorfall vom 27. März 2007" bezogen hat, ist der Rechtsmittelwerber nicht als jene Person anzusehen, welche in Bezug auf den 5. März 2007 als Auskunftspflichtiger nominiert worden ist. Inwieweit die Auskunft der Zulassungsbesitzerin unrichtig gewesen sein könnte, ist in diesem Falle nicht von Relevanz. Er war daher formell nicht verpflichtet, die Auskunft zu erteilen, was zur Folge hat, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Der Berufung konnte daher Folge gegeben werden und es war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


Mag. Alfred Kisch

 

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