Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163679/2/Ki/Jo

Linz, 25.11.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, A P, A, vom 15. September 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2008, VerkR96-26448-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt: 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

Entscheidungsgründe: 

1.1. Mit Strafverfügung vom 30. Jänner 2008, VerkR96-26488-2007, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung (Übertretung der StVO 1960) zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2008, VerkR96-26448-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 15. September 2008 Berufung erhoben.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 vorgelegt. Sie ist erst am 24. November 2008 eingelangt. 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die nunmehrige Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig. 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Die oben angeführte Strafverfügung wurde Herrn S durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt und ab 8. Februar 2008 beim Postamt (A P) zur Abholung bereit gehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde am 25. Juni 2008 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben.

Auf einen "Verbesserungsauftrag" der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, mit welchem der Berufungswerber eingeladen wurde, geeignete Beweisunterlagen hinsichtlich des verspätet eingebrachten Einspruches vorzulegen, reagierte dieser mit einem "Einspruch". Im Wesentlichen argumentiert er, dass er keine Nachricht (gemeint Hinterlegungsanzeige bzw. Verständigung) von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gefunden habe.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen: 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die in Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein, welcher eine Urkunde darstellt, beim Postamt  hinterlegt und ab 8. Februar 2008 zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt. Nachdem seitens der Berufungsbehörde kein Zustellmangel festgestellt werden kann, gilt die Strafverfügung mit diesem Datum als zugestellt und es begann mit der Zustellung die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Sie endete sohin am 22. Februar 2008. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 25. Juni 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich abgegeben.

Der Einwand des Berufungswerbers, er habe keine Nachricht von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgefunden, ist im konkreten Berufungsverfahren nicht von Relevanz, zumal gesetzlich ausdrücklich festgelegt wurde, dass die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung entfernt wurde. 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde in keinem Fall zusteht. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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