Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163572/2/Fra/Bb/Se

Linz, 20.11.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, geb.    , vertreten durch Frau Mag. K F, Sachwalterin, p.A. W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. J K-M, P, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird – mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides – als unzulässig zurückgewiesen.  

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. Juni 2008, GZ VerkR96-3247-200, wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 15. Februar 2006 auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs.4 Exekutionsordnung (EO) als unbegründet abgewiesen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt an den V, W, richtet sich die nachstehende durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erhobene Berufung vom 16. Juli 2008.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehr mit Vorlageschreiben vom 18. August 2008, GZ VerkR96-3247-2002 H/Bd, zur Entscheidung vorgelegt.

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, hat die Berufung samt Akt wiederum mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Hinweis auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 8000/24-Präs/2007 vom 4. Juni 2007, aus dem hervorgeht, dass für Berufungen im Sinne von Einwendungen gemäß § 35 Exekutionsordnung der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung übermittelt.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der  Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da der Verwaltungssenat nach Einsicht in den vorgelegten Akt festgestellt hat, dass sich die Berufung gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid richtet und deshalb gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG zurückzuweisen ist.

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Beschluss des Bezirkgerichtes Wels vom 27. Oktober 2004, GZ 1 P 66/02w-45 wurde Frau Mag. K F, p.A. V, W, zur Sachwalterin für Herrn M B, geb.    , wohnhaft W, bestellt. Die Sachwalterin hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (§ 273 Abs.3 Z2 ABGB): Vertretung vor Ämtern und Behörden, Gerichten, Ämtern und Einkommensverwaltung.

 

Am 15. Februar 2006 hat der Bw, vertreten durch Frau Mag. K F, p.A. V, W, als zu 1 P 66/02 w des Bezirksgerichtes Wels bestellte Sachwalterin den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs.4 Exekutionsordnung gestellt. Begründend wurde im Antrag festgehalten, dass der Bw im Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, GZ VerkR96-3247-2002-Brd, nicht prozessfähig gewesen und daher die Zustellung desselben rechtsunwirksam sei.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. September 2006, GZ VerkR96-3247-2002, wurde dieser Antrag gemäß § 7 Abs.3 EO und § 56 AVG als unbegründet abgewiesen, wogegen der Bw, vertreten durch die Sachwalterin Mag. K F, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J K-M, P, fristgerecht Berufung erhob. 

 

Dieser Berufung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 2. März 2007, VerkR96-394.913/2-2007-J/Sei, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückverwiesen. Insbesondere wurde darin aufgetragen, bezüglich der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Herrn Manfred Bauer ein entsprechendes Gutachten einzuholen.

 

Nach mittlerweile durchgeführten weiteren Erhebungen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2008, GZ VerkR96-3247-200, der Antrag des Bw vom 15. Februar 2006 auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit neuerlich abgewiesen. Dieser Bescheid wurde an den V,  W, adressiert und zugestellt.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 9 Abs.1 Zustellgesetz (ZustG) können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

 

Ist gemäß § 9 Abs.3 ZustG ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

6.2. Entsprechend der Urkunde des Bezirksgerichtes Wels vom 27. Oktober 2004, 1 P 66/02w-45, war zum Zeitpunkt der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 30. Juni 2008, GZ VerkR96-3247-200, Frau K F, p.A. V, W, als Sachwalterin des Bw, insbesondere für die Vertretung vor Behörden, Gerichten, Ämtern und zur Einkommensverwaltung, bestellt und diese wiederum gemäß der im Berufungsschriftsatz vom 17. Oktober 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. September 2006 erteilten Prozessvollmacht durch Herrn Rechtsanwalt Mag. J K-M, P vertreten.

 

Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt im Allgemeinen, d.h. wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellungsbevollmächtigung ein (vgl.  die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage zu § 10 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

 

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist -  an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen und diesen entsprechend § 9 Abs.1 ZustG als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, ist die Zustellung unwirksam. Eine Sanierung kann nur erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Photokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt. (vgl. VwGH  2. Dezember 1993, 93/09/0398; 29. März 2001, 2001/06/0004).

 

Da, wie sich aufgrund der Aktenlage aber unbestritten ergibt, der verfahrensgegenständliche Bescheid bloß an den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft & Bewohnervertretung, F , 4 W, und nicht an den Bw vertreten durch die bestellte Sachwalterin zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters adressiert und zugestellt wurde, war seitens des Unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, dass bisher noch keine rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. Juni 2008 stattgefunden hat.

 

Da sich die vorliegende Berufung gegen einen nicht dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid wendet, war sie mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

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