Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251964/2/BMa/Se

Linz, 27.11.2008

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des F wegen Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetztes (AuslBG) durch Mitteilung des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 17. Oktober 2008, SV 96-33-2006/La, den Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG, § 66 Abs.4 AVG und § 45 Abs.2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Das mit Strafantrag des Zollamts Salzburg vom 20. November 2006 gegen N P eingeleitete Verfahren wegen Übertretung des AuslBG wurde mit Mitteilung des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 17. Oktober 2008 an das Finanzamt Salzburg-Stadt eingestellt.

Gegen die Mitteilung der Einstellung des Verfahrens wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt mit Schreiben vom 6. November 2008 Berufung erhoben.

 

Gemäß § 45 Abs.2 VStG genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, wenn die Einstellung verfügt wird. Es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

 

Dem Finanzamt Salzburg-Stadt steht als Partei in diesem Verfahren das Recht der Berufung zu. Dieses Recht ist jedoch nicht mittels Berufung (gegen den Aktenvermerk über die Einstellung), sondern im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend zu machen. Denn der Aktenvermerk über die Einstellung ist kein Bescheid ( Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 45 FN 10).

 

Die Berufung vom 6. November 2008 war damit mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum