Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522046/10/Fra/Bb/RSt

Linz, 09.12.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G B, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31. Juli 2008, GZ 08/281754, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung der Klasse B durch Befristung und Erteilung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B durch zeitliche Befristung für die Dauer eines Jahres bis 10. Juli 2009 und

-         die amtsärztliche Nachuntersuchung samt Vorlage einer psychiatrischen und augenfachärztlichen Stellungnahme

behoben werden.

 

 

Die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist unter folgenden Auflagen gegeben:

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz – FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z1 und 13 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2008, GZ 08/281754, dem Berufungswerber (Bw)

·         die Lenkberechtigung der Klasse B durch zeitliche Befristung bis 10. Juli 2009 eingeschränkt und

·         folgende Auflagen vorgeschrieben:

-         Tragen einer Brille, mit welcher die erforderliche Sehstärke erreicht wird (Code 01.01),

-         ärztliche Kontrolluntersuchungen in Abständen von drei Monaten: 10. Oktober 2008, 10. Jänner 2009 und 10. April 2009 und Vorlage eines Kontrollbefundes eines Facharztes für Psychiatrie sowie

-         eine amtsärztliche Nachuntersuchung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung, bei welcher eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und eine Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde vorzulegen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 6. August 2008, richtet sich die am 8. August 2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf eingebrachte Berufung.

 

Der Bw wendet sich im Wesentlichen gegen die Auflage der Befristung seines Führerscheines auf ein Jahr. Da er seit 2006 in regelmäßiger Kontrolle bei Dr. M, Facharzt für Psychiatrie sei, erachte er auch die Auflage von dreimonatigen Kontrollbefunden nicht als notwendig.

Jährlich lasse er auch eine Kontrolle seiner Augen beim Augenarzt durchführen. Er könne deshalb nicht verstehen, dass er die Auflage erhalte, beim Kontrolltermin 2008 die Stellungnahme eines Augenfacharztes beizubringen. Überdies sei es ihm in seinem jetzigen Führerschein gestattet, Brille oder Kontaktlinsen zu tragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems.

4.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Aktenlage, aus welcher sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

5.1. Beim Bw besteht aus psychiatrischer Sicht – siehe die fachärztliche Stellungnahme des DDr. K vom 30. April 2008 - eine bipolare affektive Erkrankung. Der Facharzt führte im Wesentlichen aus, dass in einem weiteren Befund auch über eine schizoaffektive Störung berichtet werde. Eine verlässliche Zuordnung sei noch nicht möglich. Aktuell befände sich der Bw im Krankenhaus Steyr in psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung habe sich eine ausgeglichene Stimmung sowie ein unauffälliger Antrieb gefunden. Hinweise für ein psychotisches Geschehen in Gestalt von Wahrnehmungsstörungen sowie Halluzinationen hätten nicht festgestellt werden können, die Konzentrations- und Merkfähigkeit sei in der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik ungestört. Aus neurologischer Sicht bestehe keine krankheitswertige Störung. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe unter nachstehenden Bedingungen kein Einwand gegen eine "bedingte" und "befristete" Erteilung der Lenkberechtigung:

1.     Befürwortende verkehrspsychologische Stellungnahme

2.     Vorlage einer Behandlungsdokumentation eines niedergelassenen Facharztes bzw. einer Krankhaus Ambulanz zur Überwachung der antipsychotischen, antidepressiven und stimmungsstabilisierenden Therapie.

Im Hinblick auf den psychiatrischen Längsschnitt sollte die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr erstreckt werden.

 

Aus dem Blickwinkel der Verkehrspsychologie - verkehrspsychologische Stellungnahme vom 2. Juli 2008, Gute Fahrt - ist der Bw derzeit ebenso zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nur "bedingt geeignet". Angesichts seiner psychischen Erkrankung und der gegenwärtigen Dauermedikation wurde empfohlen die Lenkberechtigung von einem positiven psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen und zeitlich befristet auszustellen, um den weiteren Krankheitsverlauf beobachten zu können.

 

Unter Zugrundelegung der psychiatrischen und der verkehrspsychologischen Stellungnahme kam die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Frau Dr. J in ihrem Gutachten vom 10.7.2008 nach § 8 FSG zu dem Schluss, dass der Bw unter bipolarer effektiver Störung leide und nur unter den Voraussetzungen einer zeitlichen Befristung auf ein Jahr, einer amtsärztlichen Nachuntersuchung mit Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde, ärztlichen Kontrolluntersuchungen in Abständen von drei Monaten und der Verwendung einer Brille zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B geeignet sei. Durch die vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen sei eine Kontrolle des psychischen Allgemeinzustandes des Bw gegeben.

 

5.2. Im Rahmen ihrer Gutachtensergänzung vom 29. September 2008, GZ San20-18849-2008, brachte die Amtsärztin, Frau Dr. J, zum Ausdruck, dass aufgrund der doch jahrelang bestehenden psychischen Erkrankung in Verbindung mit aggressivem Verhalten, was auch im Straßenverkehr gefährlich werden könne, eine Befristung und auch eine Kontrolle der Medikamenteneinnahme notwendig erscheine. Auch aufgrund der verkehrspsychologischen Untersuchung als auch aus der psychiatrischen Stellungnahme gehe hervor, dass die Lenkberechtigung aufgrund der psychischen Erkrankung des Bw nur bedingt und befristet erteilt werden solle; mit einer Überwachung der antipsychotischen, antidepressiven und stimmungsstabilisierenden Therapie. Hinsichtlich des Tragens von Kontaktlinsen durch den Bw berichtete die Amtsärztin, dass der Bw im Fragebogen angekreuzt habe, dass er keine Kontaktlinsen trage. Für die Beurteilung des Tragens von Kontaktlinsen wäre die Vorlage eines Kontaktlinsenverträglichkeitszeugnisses erforderlich.

 

Im Hinblick auf die Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 9. Oktober 2008, VwSen-522046/4, zur Vorlage eines Kontaktlinsenverträglichkeitszeugnisses, hat der Bw am 10. November 2008 die fachärztliche Stellungnahme des Dr. G, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vorgelegt. Dr. G teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass dem Bw ein Kontaktlinsenverträglichkeitsattest nicht ausgestellt habe werden können, da er derzeit weder Kontaktlinsen in Verwendung habe, noch sich solche anpassen habe wollen. Ohne genaue Überprüfung könne eine solche Bestätigung nicht ausgestellt werden. Augenfachärztlicherseits bestehe jedenfalls unter der Voraussetzung der Verwendung einer Brille kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die  gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

6.2. Wie das durchgeführte Beurteilungsverfahren betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw ergeben hat, ist er (derzeit) nur unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B, zu lenken.

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juli 2008 berücksichtigt die entsprechende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 30. April 2008 und die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 2. Juli 2008, wobei diese insgesamt grundsätzlich ein einheitliches Bild ergeben und zur Diagnose einer bipolaren affektiven Störung gelangen und ferner Kontrolluntersuchungen befürworten.

 

Die vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Monaten erscheinen aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls erforderlich und notwendig, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass private und wirtschaftliche den Bw betreffende Belange nicht berücksichtigt werden können. Die monatlichen Kontrolluntersuchungen ermöglichen der Behörde ein verlässliches Bild hinsichtlich der Kontrolle des psychischen Allgemeinzustandes des Bw zu erlangen und zu überwachen und sind damit unterlässlich.

 

Die amts- als auch nunmehr die augenfachärztliche Untersuchung haben ergeben, dass der Bw durch das Tragen einer Brille den zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erforderlichen Visus erreicht, weshalb auch als Auflage das Tragen einer entsprechenden Brille vorzuschreiben war. Was den Einwand hinsichtlich der Verwendung von Kontaktlinsen anlangt, wird der Bw auf die entsprechenden Ausführungen der Amtärztin und des Augenfacharztes hingewiesen, wonach er im Fragebogen angekreuzt habe, dass er keine Kontaktlinsen trage und ein Kontaktlinsenverträglichkeitsattest deshalb nicht ausgestellt habe werden können, da er derzeit weder Kontaktlinsen trage, noch sich solche anpassen habe wollen.

 

Die vorgesehenen darüber hinausgehenden Auflagen - Befristung der Lenkberechtigung und Nachuntersuchung nach einem Jahr - sind hingegen folgendermaßen zu beurteilen: Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden  Verschlechterung  gerechnet  werden  muss (vgl. z.B. VwGH 18. März 2003,  2002/11/0254).

 

Dem Amtsarztgutachten sowie der verkehrspsychologischen und psychiatrischen Stellungnahme zufolge, wurde eine bipolare affektive Störung des Bw diagnostiziert, eine "Krankheit", bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wurde jedoch nicht festgestellt. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung sowohl einer Befristung auf ein Jahr, als auch der Nachuntersuchung nach einem Jahr samt Vorlage der aufgetragenen fachärztlichen Stellungnahmen im rechtlichen Sinn nicht möglich.

 

Insgesamt ist das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juli 2008 schlüssig und nachvollziehbar. Der Bw hat dem ihm bekannten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Seine Vorbringen und Behauptungen, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, können das zugrundeliegende amtsärztliche Gutachten nicht entkräften und sind nicht geeignet einen Mangel aufzuzeigen. Das Amtsarztgutachten ist sohin beweiskräftig und war daher der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Einem Sachverständigengutachten kann nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden, sondern ein solches kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden oder wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (vgl. z.B. VwGH 25. April 1991, 91/09/0019; 31. Jänner 1995, 92/07/0188; 21. September 1995, 93/07/0005). Ferner liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 7. April 1992, 91/11/0010).

 

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war demnach spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung des Bw mit den im Spruch angeführten Auflagen stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann  F R A G N E R

 

 

 

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