Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522060/4/Fra/Bb/Se

Linz, 20.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B, geb.   , M, vom 19. August 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. August 2008, GZ VerkR21-624/625-2007 Be, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Verbot der Erteilung einer Lenkberechtigung,  und Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Verbot

-         des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen,

-         der Erteilung einer Lenkberechtigung und

-         des Gebrauches einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich

 

auf sechs Monate (gerechnet ab 10. Juni 2008 bis einschließlich 10. Dezember 2008) herab- bzw. festgesetzt wird und der Ausspruch über die Nichteinrechung von eventuellen Haftzeiten behoben wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 5. Juni 2008, VerkR21-624-2007 Be, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. August 2008, GZ VerkR21-624/625-2007 Be, dem Berufungswerber (Bw) das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab 10. Juni 2008, ohne Anrechnung etwaiger Haftzeiten verboten und gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Bw in dieser Zeit auch keine Lenkberechtigung erteilt werden darf und den Gebrauch einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich verboten. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 7. August 2008, richtet sich die am 20. August 2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebrachte Berufung vom 19. August 2008.

 

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass, wenn im angefochtenen Bescheid festgestellt werde, dass aus seinem Verhalten auf eine Neigung zur Begehung von Straftaten zu schließen sei, entgegenzuhalten sei, dass er seit der Begehung seiner Straftaten im Jahr 2006 und der darauf folgenden Bestrafung bestrebt sei, seine Besserungswilligkeit unter Beweis zu stellen und sich der bedingten Strafnachsicht als würdig erweisen würde.

Er habe eine Arbeitsstelle gefunden (zu deren Erhalt der Besitz des Führerscheines notwendig sei), habe eine Familie gegründet  (Geburt des ersten Kindes im Mai 2008, bevorstehende Heirat), sich bezüglich seines Drogenproblems in Behandlung begeben und dadurch stehe er auch in laufender Betreuung in der Drogenberatungsstelle Circle.

Durch all diese positiven und motivierenden Gegebenheiten sei ihm nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er durch seine Sinnesart eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen soll und angenommen werden müsse, dass er die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit zu erbringen nicht im Stande sei, zumal er auch nie ein Kraftfahrzeug zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet habe.

Wiederholen möchte er seine Bereitschaft, seine Drogenfreiheit durch die im Rahmen seiner ärztlichen Behandlung erforderlichen Harntests laufend unter Beweis zu stellen.

Weiters werde er auch seine zukünftige Lebensplanung an der für die von einem Kraftfahrzeuglenker geforderten Wertvorstellung erforderlichen Sinnesart orientieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

 

4.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Aktenlage, aus welcher sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Der Bw wurde vom Landesgericht Wels unter der GZ 15 Hv 53/07y am 16. Mai 2007 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2, 2. und 3. Fall, Abs.3, 1. Fall, Abs.4 Z3 SMG, des Verbrechens nach § 28 Abs.2, 4. Fall, Abs.3, 1. Fall, Abs.4 Z3 SMG teilweise als Beteiligter nach § 12, 3. Alternative StGB und der Vergehen nach § 27 Abs.1, 1. und 2. Fall SMG unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB nach dem § 28 Abs.4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der nicht bedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt sohin 10 Monate.

  

Dem Urteilsspruch liegt zu Grunde, dass den bestehenden Vorschriften zuwider

-         der Bw und eine weitere namentlich genannte Person Suchtgift in einer Menge, die das 25-fache der Grenzmenge des § 28 Abs.6 SMG übersteigt, gewerbsmäßig ein- und ausgeführt sowie zur Ein- und Ausfuhr durch andere beigetragen haben, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie über Auftrag in der Zeit von 21. bis zum 22. Oktober 2006 etwa 2 kg Heroin von Mazedonien aus- und nach Serbien einführten und in der Folge der Bw alleine um den 24. Oktober 2006 die genannte Heroinmenge von Serbien aus, durch unbekannte Orte durch- und nach Österreich einführte,

-         der Bw Suchtgift in einer die 25-fache Grenzmenge des § 28 Abs.6 SMG übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt sowie zur Inverkehrsetzung durch andere beigetragen hat, und zwar indem er in der Zeit von etwa November 2004 bis etwa Sommer 2006 zur Inverkehrsetzung von zumindest 200 Gramm Heroin dadurch beitrug, in dem er als Chauffeur zu den Abnehmern fungierte, in der Zeit von etwa Juli 2006 bis zum 28. November 2006 etwa 2 kg Heroin, welche von ihm von Mazedonien aus- und nach Österreich eingeführt worden waren an eine Person übergab, von der genannten Heroinmenge 250 g unter Beimengung von Milchzucker auf 400 g streckte und hievon 50g zum Zwecke des Weiterverkaufes weitergab, zumindest 35 g an unbekannte Abnehmer weiterverkaufte sowie insgesamt etwa 137 g Heroin an namentlich genannte Personen verkaufte und 1 g Heroin unentgeltlich überließ und

-         in der Zeit von etwa November 2004 bis zum 28. November 2006 Suchtgift und zwar Heroin, Kokain und Cannabsiharz in wiederholten Angriffen erworben und besessen, teils einem anderem überlassen hat.   

 

Zur Vorgeschichte des Bw:

 

Seine Strafregisterauskunft weist bislang eine Eintragung auf. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14. September 2005, GZ 15 U 162/05h, wurde der Bw wegen § 88 Abs.1 und 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Überdies musste ihm von 12. August bis 26. August 2006 seine Lenkberechtigung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen werden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die  verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28  Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat. 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in  Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

6.2. Der Bw wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16. Mai 2007, 15 Hv 53/07y, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2, 2. und 3. Fall, Abs.3, 1. Fall, Abs.4 Z3 SMG und des Verbrechens nach § 28 Abs.2, 4. Fall, Abs.3, 1. Fall, Abs.4 Z3 SMG bestraft. Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Gerichtsurteils gebunden (vgl. z.B. VwGH 20.2.2001, 98/11/0317). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass der Bw die ihm angelasteten Straftaten in der im Urteilsspruch umschriebenen Weise begangen hat.

 

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Bw wegen der Verbrechen nach § 28 Abs.2 SMG hat er eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z11 FSG verwirklicht.

 

Die Feststellungen zum Tatgeschehen und das Vorliegen einer bestimmten Tatsache wurden vom Bw auch gar nicht bestritten. Er wendet sich jedoch vornehmlich gegen die Dauer der ausgesprochenen Verbote.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind derartige Verbrechen besonders verwerflich und gefährlich. Der Bw hat nicht nur Suchtgift erworben und besessen, sondern auch ein- und ausgeführt und gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen von Suchtgift an andere Personen - vor allem im Hinblick auf die Herstellung von Abhängigkeitsverhältnissen - ist als besonders sozialschädlich zu beurteilen. Hinzu kommt als erschwerend, dass der Bw sich durch den Erwerb und gewinnbringenden Verkauf von Heroin eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte.

 

Speziell betreffend die "Gefährlichkeit der Verhältnisse" im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vom Bw nicht eine sog. "weiche Droge" sondern Heroin - und zwar in einer die 25-fache Grenzmenge des § 28 Abs.6 SMG übersteigenden Menge - in Verkehr gesetzt wurde. Heroin gehört zu den gefährlichsten Suchtgiften (VwGH 21.09.1997, 96/11/0327). Der Umstand, dass er den Suchtmittelverkauf vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums, aber auch zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten durchführte, macht seine Handlungen nicht weniger verwerflich. Die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es kommt daher nicht darauf an und ist rechtlich völlig bedeutungslos, ob konkret Kraftfahrzeuge verwendet worden sind oder nicht (vgl. z.B. VwGH 7.10.1997, 96/11/0357 uva.).

 

Zu Gunsten des Bw ist zwar zu berücksichtigen, dass seit dem Abschluss der strafbaren Handlung etwa Ende November 2006 nunmehr bereits zwei Jahre vergangen sind und er sich in dieser Zeit offensichtlich wohlverhalten hat, wobei aber in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass das gerichtliche Verfahren erst Mitte Mai 2007 abgeschlossen wurde und einem Wohlverhalten während eines gerichtlichen Strafverfahrens nur geringe Aussagekraft beigemessen werden kann.

 

Erschwerend ist anzurechnen, dass er vor dem gegenständlichen Vorfall bereits einmal in Erscheinung getreten ist und eine rechtskräftige Vorverurteilung nach  § 88 Abs.1 und 4 StGB aus dem Jahr 2005 aufweist. Trotz dieser Verurteilung ließ er sich nicht davon abhalten, innerhalb kürzester Zeit eine weitere, nämlich die gegenständliche Straftat nach dem StGB zu begehen. Auch am Straßenverkehr hat der Berufungswerber bislang nicht unbeanstandet teilgenommen - es musste ihm wegen gravierender Geschwindigkeitsüberschreitung im Sommer 2006 seine Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen werden.  

  

Positiv wirkte sich wiederum aus, dass das Gericht eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt hat. Das Strafgericht hat somit den gesamten Vollzug der Freiheitsstrafe durch den Berufungswerber nicht als erforderlich angesehen. Diesem Umstand war zu Gunsten des Berufungswerbers Bedeutung beizumessen. Ebenso mildernd war sein Geständnis im Verfahren, der Umstand, dass er die verübten Straftaten keinesfalls zu beschönigen versuchte sowie auch die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes zu bewerten.

 

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 3. November 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat hinterließ der Bw überdies einen sehr einsichtigen und geläuterten Eindruck. Bezüglich seinen persönlichen Verhältnisse erklärte er seit September 2007 bei Fahrzeugtechnik-Firma in M beschäftigt zu sein. Er habe einen WIFI-Kurs mit Prüfungen belegt und Schweißer gelernt. Mittlerweile habe er auch eine Familie gegründet. Er bekräftigte auch keine Drogen mehr zu sich zu nehmen. In diesem Zusammenhang brachte er auch eine Bestätigung der Jugend- und Drogenberatungsstelle Circle, 4600 Wels, bei, wonach er sich dort nachweislich in Betreuung befände. Er schlug – wie schon in seiner Berufung – neuerlich vor, seine Drogenfreiheit durch die im Rahmen seiner ärztlichen Behandlung erforderlichen Harntests unter Beweis zu stellen.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände ist die Verlässlichkeit des Bw im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges dennoch aber derzeit noch nicht gewährleistet. Suchtmitteldelikte werden - wie schon angeführt - durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist die Annahme durchaus begründet, dass der Bw weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität ermöglicht würde. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Es handelt sich dabei um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit den zugrundeliegenden Verboten verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.).

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen (vgl. z.B. auch VwGH 17.10.2006, 2006/11/0120). Ausgehend vom Ende seines strafbaren Verhaltens - Ende November 2006 - ergäbe sich im konkreten, den Berufungswerber betreffenden Fall bis zum Ende der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land verfügten zweijährigen Verbotsdauer eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von drei Jahren und ca. sechs Monaten. Die zugrundeliegenden Wertungskriterien können diese angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und damit die ausgesprochene Verbotsdauer aber nicht tragen und stehen auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Zuge der vorgenommenen Wertung zur Auffassung, dass mit einer Verbotsdauer von sechs Monaten, dies entspricht - gerechnet ab dem Ende der strafbaren Tat Ende November 2006 - einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von rund zwei Jahren das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wiederhergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung konnte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden.

 

Die langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Haftzeiten in die Entziehungsdauer  nicht  einzurechnen  sind,  ist  mittlerweile überholt. In den letzten Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt im Ergebnis ausgesprochen, dass  Haftzeiten  in  die  Entziehungsdauer miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 18.12.2006, 2006/11/0076; 29.4.2003, 2002/11/0161 uva.). Das Höchstgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass Haftzeiten für die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu erstellende Prognose nicht ohne Bedeutung sind - sie sind in die Prognose einzubeziehen, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient.  Entsprechend dieser Judikatur wären daher im konkreten Fall allfällige Haftzeiten in die Verbotsdauer einzurechnen. Der Ausspruch über die Nichteinrechnung von allfälligen Haftzeiten war deshalb zu beheben. Im Übrigen sollte die faktische Dauer der Entziehung bzw. des Verbotes ausschließlich von der Behörde festgelegt werden und nicht von gerichtlichen Verfügungen, etwa bedingte Strafnachsicht oder vorzeitige Haftentlassung, beeinflusst werden.

 

Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs.1 FSG. Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ergibt sich aus § 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252). Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den  Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann  F R A G N E R

 

 

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