Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130607/3/Gf/Mu/Ga

Linz, 10.12.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des J D, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. November 2008, GZ 933/10-574158, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. November 2008, GZ 933/10-574158, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 20. Februar 2008 für eine Zeitdauer von 16 Minuten (nämlich von 12.21 bis 12.37 Uhr) in Linz ein mehrspuriges KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 126/2005 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerde­führer angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes und des im Wege von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien drei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen. Mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 14. November 2008 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. November 2008 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Erstbehörde seine Bestrafung damit begründet habe, dass er keine Zeugen oder Beweise vorgelegt habe, obwohl er dazu gar nicht aufgefordert bzw. er selbst nie befragt worden sei. Außerdem habe er schon in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2008 (gemeint wohl vom 2. Juni 2008) ausgeführt, dass er zum Vorfallszeitpunkt eine Ladetätigkeit durchgeführt, nämlich „große Buch- und Schreibenwaren“ ge­liefert habe.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 933/10-574158; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

Nach § 99 Abs. 3 lit.a. i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. I 152/2006 (im Folgenden: StVO), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ hält oder parkt.

3.2.1 Im gegenständlichen Fall bringt der Rechtsmittelwerber selbst vor, dass er seinen PKW im Bereich eines innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone gelegenen Halte- und Parkverbotes, das mit einer Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit“ versehen gewesen sei, geparkt und eine solche Ladetätigkeit durchgeführt habe. Zudem geht sowohl aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als auch aus der Niederschrift des Magistrates der Stadt Linz vom 19. Mai 2008, GZ 933-10-574158, hervor, dass es sich dabei um ein Halte- und Parkverbot „ausgenommen Ladetätigkeit von 6.00 bis 10.30 Uhr von Montag bis Samstag“ gehandelt hat und zusätzlich unter dem Anfangsschild des solcherart gekennzeichneten Halte- und Parkverbotes auch noch der ausdrückliche Hinweis "Kurzparkzonenregelung beachten" angebracht sei.

3.2.2. Diesbezüglich konnte seitens des Oö. Verwaltungssenates durch eine Befundaufnahme vor Ort festgestellt werden, dass in der Mozartstraße in Linz in der Fahrtrichtung vom Kreuzungsbereich „Mozartstraße – Dametzstraße“ zum Kreuzungsbereich „Mozartstraße – Landstraße“ mehrere Verbotstafeln nach der StVO aufgestellt sind, und zwar, soweit diese für den gegenständlichen Fall relevant sind: Beginnend bei der Fußgängerampel, die den Kreuzungsbereich „Mozartstraße – Dametzstraße“ regelt, ein Verbotszeichen "Halten und Parken verboten – Anfang" mit der Zusatztafel "werktags Mo. – Sa. v. 6 – 10.30h ausgenommen Ladetätigkeit" und darunter eine weitere Zusatztafel "Kurzparkzonenregelung beachten"; in der Folge mittig vor dem Hauseingang mit der Bezeichnung "Mozartstraße 11" ein weiteres Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" mit einer durch einen vertikalen Strich in zwei Hälften geteilten Zusatztafel, auf deren linker Seite sich der Hinweis "werktags Mo. – Sa. v. 6 – 10.30h ausgenommen Ladetätigkeit für LKW Anfang" und auf deren rechter Seite sich der Hinweis "werktags Mo. – Sa. v. 6. – 10.30h ausgenommen Ladetätigkeit Ende", findet; und nach ca. 10 Metern ein weiteres Verbotszeichen "Halten und Parken verboten", wiederum mit einer durch einen vertikalen Strich in zwei Hälften geteilten Zusatztafel, nämlich links mit dem Hinweis "Unbeschränktes Halteverbot Anfang" und rechts mit dem Hinweis "werktags Mo. – Sa. v. 6. – 10.30h ausgenommen
Ladetätigkeit für LKW Ende"
und einer weiteren Zusatztafel "Kurzparkzonen­regelung beachten".

3.2.3. Wenn § 44a Z. 1 VStG als einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet, dass der Spruch des Straferkenntnisses – primär deshalb, um eine auf ein und derselben Intention gegründete doppelte Bestrafung des Beschuldigten zu vermeiden – den Tatort und Tatvorwurf genau zu bezeichnen hat, so würde der Spruch des hier angefochtenen Bescheides diesem Erfordernis grundsätzlich insbesondere schon deshalb nicht gerecht, weil dort die belangte Behörde nur oberflächlich angeführt hat, dass der Beschuldigte „vor Haus Nr. 11" sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. In diesem Zusammenhang hat jedoch bereits das Straßenaufsichtsorgan bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vorgebracht hat, dass das gegenständliche Fahrzeug innerhalb einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, wo sich ein „Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit, das von Montag bis Samstag von 6:00 bis 10.30 Uhr in Kraft“ ist, befindet.

Tatsächlich ist nun genau mittig vor dem Hauseingang „Mozartstraße 11“ die zweite, bereits zuvor unter 3.2.2 beschriebene Verbotstafel aufgestellt, sodass durch die bloße Tatortbezeichnung „vor Haus Nr. 11“ offen bleibt, ob das KFZ des Beschwerdeführers noch in jenem Bereich abgestellt war, in dem allgemein eine Ladetätigkeit zulässig ist (rechte Seite der Zusatztafel), oder bereits in jenem, in dem eine solche nur für LKW gestattet ist (linke Seite der Zusatztafel). Dies wäre grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall deshalb entscheidungswesentlich, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber zugleich auch von einer anderen Strafbehörde – nämlich von der dafür zuständigen Bundespolizeidirektion Linz – wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO belangt worden ist. Insofern läge dann im Ergebnis deshalb eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil sowohl der Verordnungsgeber, der eine Ladetätigkeit innerhalb eines Halte- und Parkverbotes gestattet, als auch jener, der eine solche innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zulässt, mit dieser Regelung jeweils (auch) die Absicht verfolgt, insgesamt im Interesse der anliegenden Wirtschaftstreibenden die Umschlaghäufigkeit von Parkflächen für die Durchführung von Ladetätigkeiten durch Zulieferer zu erhöhen und somit die Zielrichtung beider Regelungen (zumindest) insoweit identisch ist.

Auf Grund des konkreten Tatzeitraumes (12.21 bis 12.37 Uhr) kommt jedoch das nach der Zusatztafel jeweils bloß von 6.00 Uhr bis 10.30 Uhr geltende Halte- und Parkverbot samt Ausnahmeregelungen im gegenständlichen Fall schon von vornherein nicht zum Tragen. Denn zum Vorfallszeitpunkt war am Ort der Betretung sowohl das Halten als auch das Parken bereits generell erlaubt, sodass es somit auch unerheblich war, ob der PKW des Beschwerdeführers in jenem Bereich abgestellt war, in dem eine Ladetätigkeit generell oder in jenem, in dem eine Ladetätigkeit nur für LKW vom Halte- und Parkverbot ausgenommen ist, weil Letzteres eben zeitlich nicht (mehr) wirksam war.

3.2.4.1. Als Eingriffsnorm galt somit zu diesem Zeitpunkt (nur) die allgemeine flächendeckende Kurzparkzonenregelung. Deren Anwendbarkeit steht jedoch in gleicher Weise unter dem generellen Vorbehalt, dass keine Ladetätigkeit durchgeführt wird. Denn gemäß § 5 Z. 6 OöParkGebG darf für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit von vornherein keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang hat der Rechtsmittelwerber nun von vornherein (vgl. seine Stellungnahme vom 13. Mai 2008) stets eingewendet, gerade eine solche Ladetätigkeit durchgeführt, nämlich „große Buch- und Schreibwaren“ an ein im Haus auf der gegenüberliegenden Straßenseite situiertes Institut geliefert zu haben, wofür er „etwa 20 min benötigt habe“ (vgl. die nachfolgende Stellungnahme vom 2. Juni 2008).

Das im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommene Straßenaufsichtsorgan hat hiezu angegeben, sich den „schwarzen Porsche .... um 12.21 Uhr .... notiert“ zu haben, da es „weder eine Ladetätigkeit beobachten noch einen gültigen Parkschein wahrnehmen konnte“, wobei „um 12.37 Uhr .... die Situation unverändert“ gewesen sei, weshalb ein Organmandat ausgestellt wurde (vgl. die Niederschrift des Magistrates Linz vom 19. Mai 2008, Zl. 933/10-574158).

Der Beschwerdeführer hat in seiner darauf hin erhobenen Berufung seine früheren Angaben bekräftigt und erst in dieser als Beleg für die von ihm behaupteterweise durchgeführte Ladetätigkeit einen namentlich genannten Zeugen angegeben.

3.2.4.2. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt zwar einerseits kein Neuerungsverbot; andererseits ist jedoch (u.a. gerade aus diesem Grund) die Bestimmung des § 64a AVG – weil durch § 24 VStG nicht explizit ausgeschlossen – anwendbar.

Die belangte Behörde hat allerdings diesen Zeugen nicht im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einvernommen, sondern die Berufung vielmehr kommentarlos dem Oö. Verwaltungssenat „mit der Bitte um Entscheidung“ vorgelegt.

3.2.4.2.1. Damit verkennt sie jedoch grundlegend die Aufgabenstellung, die den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) von Verfassungs wegen übertragen ist:

Nach Art. 129 und 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG haben diese nämlich (und insoweit auch grundlegend anders als z.B. ein [Rechtsmittel-]Gericht im ordentlichen Strafverfahren) – ausschließlich – die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungsführung, im Besonderen auch in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, zu kontrollieren und nicht die Verwaltung (im Ergebnis) selbst zu führen. Gerade Letzteres läge aber vor – und diesbezüglich unterscheidet sich die Aufgabenstellung der Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechts essentiell von jener der ordentlichen Strafgerichte, denen es von Verfassungs wegen zukommt, den Strafanspruch des Staates unmittelbar selbst zu realisieren (vgl. insbesondere Art. 90 ff B-VG) –, wenn der UVS Beweise in der Intention aufnimmt, um dadurch originär und somit anstelle der staatlichen Strafverfolgungsbehörde die Tatbestandsmäßigkeit einer einem Bürger angelasteten Handlung überhaupt erst belegen zu können.

Umgekehrt folgt daraus offensichtlich, dass sowohl die Ebene der Tatbestandsmäßigkeit als auch jene der persönlichen Vorwerfbarkeit einer einem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung bereits von der Strafbehörde selbst und vollständig zu ermitteln ist; der UVS hat hingegen im Rechtsmittelverfahren ausschließlich zu kontrollieren, ob diese Ermittlung rechtmäßig erfolgte, wobei die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht, hiefür ein wesentliches Instrumentarium darstellt.

3.2.4.2.2. Würde daher der UVS – mit Blick auf den vorliegenden Fall – selbst erstmals den vom Beschuldigten angebotenen Entlastungszeugen einvernehmen und so zu der Auffassung gelangen, dass die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers unglaubwürdig ist, dann hätte er damit gleichsam aus eigenem die Tatbestandsmäßigkeit der Anlastung erwiesen und so selbst – anstelle der staatlichen Strafbehörde – „die Verwaltung geführt und nicht bloß kontrolliert“.

3.2.4.3. Aus all dem folgt, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angebotene Person selbst zeugenschaftlich hätte einvernehmen müssen – nachdem kein Neuerungsverbot gilt und diese vom Beschwerdeführer erst im Zuge der Berufungserhebung namhaft gemacht wurde, eben im Verfahren zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung.

Da dies jedoch unterblieben ist, kann auf Grund der zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegebenen Beweislage nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auch tatsächlich erfüllt ist.

3.3.1. Im Zweifel (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 EMRK) war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

3.3.2. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen; ob bzw. in welchem Umfang das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt wird, hat vielmehr die Strafbehörde aus eigenem zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen insbesondere auch darauf hingewiesen, dass dem Umstand, wo der PKW des Beschwerdeführers tatsächlich genau angetroffen wurde, nämlich: ob dieses Fahrzeug vor oder nach dem mittig vor dem Haus „Mozartstr. 11“ placierten zweiten Verkehrszeichen abgestellt war, (zwar – im Hinblick auf den Tatzeitraum – nicht unter dem Aspekt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG [vgl. dazu schon oben, 3.2.3.], aber) allenfalls für die Strafbemessung Bedeutung zukommen könnte. Dies deshalb, weil sich eine Zusatztafel mit dem ausdrücklichen Hinweis „Kurzparkzonenregelung beachten“ nur für den ersteren, nicht aber auch für den letzteren Halte- und Parkverbotsbereich findet.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-130607/3/Gf/Mu/Ga vom 10. Dezember 2008

 

Art. 129 B-VG, Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG; § 64a AVG

 

Macht der Rechtsmittelwerber erst im Zuge der Berufungserhebung einen Entlastungszeugen namhaft, so hat die Erstbehörde diesen im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zeugenschaftlich einzuvernehmen; dessen Ersteinvernahme (erst) durch den UVS im Zuge einer öffentlichen Verhandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens widerspräche hingegen dessen verfassungsrechtlicher Aufgabenstellung als einem Organ der bloßen Rechtmäßigkeitskontrolle, da den UVS von Verfassungs wegen – anders als den ordentlichen Gerichten – nicht die Befugnis zukommt, den staatlichen Strafanspruch unmittelbar zu realisieren; sie haben vielmehr lediglich die Kompetenz, die schon von der Strafbehörde vollständig ermittelte Frage der Tatbestandsmäßigkeit und Vorwerfbarkeit des Verhaltens eines Beschuldigten im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Ermittlung zu kontrollieren, nicht aber auch die Zuständigkeit, die Verwaltung anstelle der staatlichen Behörde selbst zu führen.

 

 

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