Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163213/20/Br/RSt

Linz, 24.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S J, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, vom 2.4.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 17. März 2008, GZ VerkR96-1505-2008-Fs, wegen Übertretungen der StVO 1960 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, nach der am 20. Juni und am 21.11.2008 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird im Punkt 1.) im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

       Im Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

II.        Im Punkt 1.) u. 2.) entfallen Kosten für das Berufungsverfahren.

Im Punkt 1.)  ermäßigt sich der erstinstanzliche Verfah-renskostenbeitrag auf 10,-- Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm §§ § 19 Abs.1 u. 2, § 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.:      § 65 Abs.1 u. § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 17. März 2008, GZ VerkR96-1505-2008-Fs, mit folgendem Spruch erlassen und wider ihn 200 Euro und 150 Euro (für den Nichteinbringungsfall 96 u. 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen) ausgesprochen und folgendes Tatverhalten zur Last gelegt:

"Tatort: Gde. Frankenmarkt, B1, km 261,652, Richtung Wien

Tatzeit: 4.9.2007, 20:05 Uhr

Fahrzeug: LKW,   

1.      Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 16.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet.

2.      Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Schaublätter für die weiteren Tage nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

 

         Dadurch habe er 1.) gegen   § 52 lit. a Ziffer 7a StVO iVm. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkROl-1156-1-2006 und  2.) gegen    Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der EGVO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG verstoßen.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 1.4.2008 - richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter mit seiner am 2.4.2008 per FAX bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachten Berufung.

Darin tritt der Berufungswerber zwar dem Tatvorwurf im Hinblick auf die durchgeführte Fahrt selbst nicht entgegen, er bezweifelt jedoch die Rechtmäßigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erlassenen Verordnung vom 31.7.2007, GZ VerkR01-1156-2006.

Diese wird inhaltlich wie folgt ausgeführt:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.03.2008, zugestellt am 01-04.2008, VerkR96-1505-2008-Fs, erhebe ich durch mei­nen ausgewiesenen Verteidiger fristgerecht nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

•   Zur Übertretung des § 52 lit.a Z. 7a StVO:

 

Das Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z. 7a StVO zeigt an, dass das Fahren mit Last­kraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraft­fahrzeuges das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

 

In der Verordnung vom 31.07.2007, VerkROl-1156-1-2006, verhängt die Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck eine Verkehrsbeschränkung auf der B 1 in Franken­markt, Pöndorf und Vöcklamarkt nach § 43 Abs. 1 lit.b Z. 1 und Abs. 2 lit.a StVO da­hingehend, dass auf der genannten Strecke der B 1 in beiden Fahrtrichtungen das Fah­ren mit Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten ist, wobei Fahrten im Ziel- und/oder Quellverkehr für die dort genannten neun Ge­meinden ausgenommen sind.

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaube ich mir auf den Inhalt meiner Rechtfer­tigung vom 11.01.2008 zu verweisen und diesen zum Inhalt dieser Rechtsmittelschrift zu erheben.

 

Im gegenständlichen und auch in einigen Parallelverfahren hat die Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck dem Verteidiger die in Rede stehende Verordnung übermittelt, nicht jedoch die iSd § 94f StVO in der Rechtfertigung angesprochenen Stellungnah­men der betroffenen Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen.

 

Da auch im Straferkenntnis nicht behauptet wird, dass die in der genannten Gesetzes­stelle enthaltenen Anhörungsrechte gewahrt wurden, ist davon auszugehen, dass es derartige Anhörungen entgegen dieser Bestimmung nicht gab und daher diese Verord­nung schon aus diesem Grund gesetzwidrig ist (vgl. VfGH vom 02.12.2004, V 37/04 und B 101/04 im Verfahren VwSen-108540).

Sind Interessen der Mitglieder der Interessenvertretungen von der Verordnung berührt, müssen die gesetzlichen Interessenvertretungen in das Verordnungsgebungsverfahren eingebunden und diese zur Stellungnahme aufgefordert werden. Im zitierten Erkennt­nis führt der Verfassungsgerichtshof (S. 7) weiter aus, dass selbst bei Aufhebung einer straßenpolizeilichen Verordnung und ihrer darauf folgenden unveränderten Neuerlassung es möglich ist, dass eine gesetzliche Interessensvertretung aufgrund der Erfah­rung, welche ihre Mitglieder in einer derartigen Verordnung gemacht haben, im Zuge der Neuerlassung einen von ihrer früheren Stellungnahme abweichenden Standpunkt vertritt (VfSlg. 15.469).

Mit der in Rede stehenden Verordnung hat die BH VB jene vom 28.06.2007 (letzter Satz der neuen Verordnung) aufgehoben, weswegen vor Erlassung der Verordnung vom 31.07.2007 das Anhörungsverfahren ebenso, allenfalls neuerlich, durchgeführt hätte werden müssen, was nach meinem Informationsstand nicht der Fall war.

 

Nach dem dritten Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.07.2007 ist das Verbotszeichen nach § 52 lit.a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel „ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Fran­kenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redlei­ten, Vöcklamarkt und Weißkirchen i.A." an den beiden in der Verordnung genannten Orten aufzustellen, wobei die Verordnung durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft tritt.

 

Ein Kundmachungsmangel dieser Verordnung liegt darin, dass der in der Zusatztafel enthaltene Text so umfangreich ist, dass ein Lkw-Lenker, welcher sich diesen Ver­botszeichen samt Zusatztafel mit der zulässigen Geschwindigkeit von 85 km/h nähert, keine Möglichkeit hat, den Inhalt der Zusatztafel vollständig zu lesen, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob die gegenständliche Fahrt unter das Verbot bzw. die Ausnah­mebestimmungen fällt oder nicht, wenn man bedenkt, dass bei dieser Geschwindigkeit in der Sekunde knapp 24 m zurückgelegt werden; in jener sehr kurzen Zeitspanne von 2 bis 3 Sekunden, in welcher sich der Lkw-Lenker in einer Distanz zu diesem Ver­botszeichen samt Zusatztafel befindet, welche das Lesen des Inhaltes der Zusatztafel erlaubt, kann dieser nicht 2ur Gänze gelesen und auch nicht erkannt werden, ob die Fahrt einen Ausnahmetatbestand erfüllt (vgl. VfSlg. 14.588).

Der Text auf der Zusatztafel ist zu lang und zu klein geschrieben, um ohne Anhalten oder gravierende Verringerung der Geschwindigkeit deren Inhalt erfassen zu können. Dazu kommt, dass sich in unmittelbarer Nähe weitere Verkehrszeichen befinden. Dazu kommt, dass die Begriffe des „Ziel- oder Quellverkehrs" nicht definiert sind und damit der tatsächliche Inhalt der Ausnahmebestimmung nicht mit hinreichender Si­cherheit erkannt werden kann.

 

Sämtliche Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der hier zur Anwendung kommenden Verordnung, welche in der Rechtfertigung vom 11.01.2008 enthalten sind, bleiben aufrecht; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieses Schriftsat­zes verwiesen und dieser zum Inhalt der gegenständlichen Rechtsmittelschrift erhoben. Wie sich aus den aktenkundigen Lichtbildern ergibt, sind auf jenen Stehern, welche das Fahrverbot für Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t tragen, zwei und mehr Zusatztafeln angebracht, welche teilweise eine umfangrei­che Textierung enthalten, auf dem Foto 7 wird im Zusammenhang mit diesem Fahr­verbot auf LGB1. Nr. 37 vom 21.06.2004 Bezug genommen. Die Anbringung einer derart hohen Anzahl von Zusatztafeln ist nicht zulässig, die Bezugnahme auf das be­sagte LGB1. hat mit der in Rede stehenden Verordnung der BH VB nichts zu tun; dazu kommt, dass der „Ziel- und Quellverkehr" weder in einem Gesetz-, noch in der gegen­ständlichen Verordnung definiert ist und sich dessen Wesensgehalt auch nicht aus den Zusatztafeln ergibt.

 

Ich erlaube mir, den UVS des Landes Oberösterreich davon in Kenntnis zu setzen, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren anhängig ist, in welchem es um die Gesetz- und Verfassungsgemäßheit der in Rede stehenden Verordnung der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck geht.

Mein Verteidiger hat für die Firma B GmbH, S, gegen den Berufungsbescheid der Landesregierung vom 04.12.2007, VerkR-240.994/l-2007-Vie/Eis, Bescheidbeschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG u.a. wegen Anwendung dieser gesetzwidrigen Verordnung eingebracht und die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art. 139 Abs.1 B-VG betreffend diese Verordnung angeregt.

Der Verfassungsgerichtshof hat das Verfahren zu B 19/08 eingeleitet und die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.01.2008 aufgefordert, die Akten vorzulegen; weiters wurde der belangten Behörde sowie der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Gele­genheit geboten, eine Gegenschrift einzubringen.

Die Gegenschrift der Landesregierung vom 27.02.2008, obige Geschäftszahl, liegt vor.

Beim UVS des Landes Oberösterreich sind bereits Parallelverfahren anhängig, etwa die Berufungen des W G und des G S, gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

In diesen beiden Fällen hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen des in Rede stehenden Delikts Geldstrafen von jeweils € 100,- verhängt, die von der Be­zirkshauptmannschaft Vöcklabruck hier verhängte Geldstrafe von € 200,- erscheint somit auch aus diesem Grund überhöht.

Dies auch deshalb, weil ich gegenständlich einen Lebendtiertransport (Schlachthüh­ner) durchgeführt habe und deshalb den kürzesten Weg gewählt habe (Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 und § 18 TTG 2007).

 

•   Zur Übertretung des Art. 15 Abs. 7 lit.a Abschnitt i der EGVO Nr. 3821/85:

 

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausge­rüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter.

Die Wendung „Schaublätter für die weiteren Tage nicht vorgelegt" in Punkt 2. des Straferkenntnisses wird dieser Bestimmung nicht gerecht, diese wurde offenkundig der Straf Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.11.2007 entnom­men.

Da sich darin nicht alle Tatbestandsmerkmale dieser Norm finden, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten.

An der mir zur Last gelegten Übertretung trifft mich überdies kein Verschulden iSd § 5 Abs.l VStG, weil ich aktenkundig dem Polizeibeamten bereits bei der Kontrolle gesagt habe, dass ich das erste Mal mit einem Lkw meines Arbeitgebers fahre und an­sonsten im Betrieb arbeite.

Die Vorlage der Schaublätter der laufenden Woche und die in den vorausgehenden 15 Tagen Verwendeten war mir somit in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich.

 

Aus den genannten Gründen stelle ich höflich den

 

ANTRAG,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge dieser Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.03.2008 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Für den Fall, dass der Unabhängige Verwaltungssenat meine Bedenken gegen die Ge­setz- und Verfassungsgemäßheit der in Rede stehenden Verordnung teilt, rege ich die Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages nach Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof an.

 

M, am 2.4.2008                                                                                             S J"

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juni 2008, an welcher der Berufungswerber, dessen Rechtsvertreter und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teilnahmen.  In Vorbereitung der  ersten Berufungsverhandlung wurden Kartenauszüge aus dem System DORIS (Rauminformationssystem des Landes Oö.) und eine Berechnung der mit dieser Verordnung verursachten Umwege mittels Routenplaner beigeschafft und dem Beweisverfahren einbezogen.

Nach Unterbrechung bis zur Entscheidung über die Bezug habende Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde eine Stellungnahme vom technischen Sachverständigen TOAR Ing. H, AZ.: Verk‑210000/214‑2008‑Ham/La, eingeholt. Dieser erstattete im Rahmen des Verordnungsverfahrens ein verkehrstechnisches Gutachten. Diese Stellungnahme wurde vom Sachverständigen zu einem Bezug habenden erstinstanzlichen Verfahren erstattet und als Beweismittel für dieses Verfahren vorgelegt. Diesem wurde noch das Ergebnis einer vom Sachverständigen durchgeführten Verkehrszählung am 20. Mai 2007 angeschlossen.

Verlesen wurde im fortgesetzten Verfahren die zu einem anderen inhaltsgleichen Verfahren vorgelegte fachliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt- u. Anlagentechnik vom 29. Juni 2007, AZ.: U-UT-571064/1-2007-Hir/Mau. Ebenso das Gutachten vom 10. November 2008, von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik der Wirtschaftsuniversität Wien, über  „Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des LKW Fahrverbots auf der B1 bei Frankenmarkt“.

Schließlich wurde noch die von der Abteilung für Straßenbau und Verkehr der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelten Stellungnahme über die Aufstellung der Verkehrszeichen vom 21. Jänner 2008, StM-MS-283/3-B1-2007-Hru/Wia diesen Verfahren einbezogen und anlässlich der am 21.11.2008 im Rahmen eines Ortsaugenscheins auf der B1 bei Strkm 266,2 anberaumten und im Gemeindeamt Frankenmarkt fortgesetzten Berufungsverhandlung verlesen und erörtert.

Diese Gutachten u. Stellungnahme wurden im Zuge der Verhandlungsanberaumung dem Rechtsvertreter mit dem Bildmaterial über die Beschilderungen bereits vorweg übermittelt.

 

 

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 20. Juni 2008 vermochte der persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmende Berufungswerber glaubhaft darzutun, dass er an diesem Tag erstmals mit dem Lkw unterwegs war. Vorher war er noch in der Produktion der Firma "H-H" tätig. Dies belegte er zusätzlich mit einer Bestätigung seiner Firma.

Offenkundig hat er jedoch das Fahrverbot gesehen, aber deren Zusatztafeln nicht zu lesen vermocht.

Im Rahmen der fortgesetzten Verhandlung wurde angesichts des extrem starken Regens seitens der anwesenden Parteien- u. Behördenvertreter auf den beantragten und der Berufungsverhandlung einbezogenen Ortsaugenschein verzichtet.

Seitens aller anwesenden Parteienvertreter wurde das Einverständnis erklärt, die Sach- und Rechtslage summarisch für alle zehn Verfahren zusammengefasst zu erörtern u. für alle Verfahren in einem  Protokoll zusammen zu fassen.

Noch vor Beginn der auf Straßenkilometer 266,2 auf der B1 anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung wurde  vom Verhandlungsleiter das dort angebrachte Verkehrszeichen in Augenschein genommen. Dabei wurde die Schriftgröße der Zusatztafel, betreffend die zwischenzeitig geänderte und kundgemachte  Verordnung, mit ~ 8,5 cm festgestellt.

Außer Streit gestellt wurden jeweils die Fahrten an der fraglichen Örtlichkeit und ebenso die Tatsache, dass diese nicht als Ziel- und/oder Quellverkehr zu qualifizieren sind.

Zur inhaltlichen Erfassbarkeit während der Annährung mit angemessener praxisgerechter Fahrgeschwindigkeit (80 km/h) des auf den Zusatztafeln angebrachten Textes (16 Wörter betreffend die ausgenommenen Ortschaften), kann evident gelten, dass dieser etwa auf 20 m lesbar wird, wobei dafür im Zuge der Annäherung eine empirische Zeitspanne von einer Sekunde verbleiben würde. Vergleicht man die Fotos der hier anzuwendenden "Verordnung alt" mit der anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellten Schriftgröße des nunmehr reduzierten Textes der Zusatztafeln ("ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck"), waren  die  vorher als Ziel- u. Quellverkehr bezeichneten Gemeinden in noch deutlich kleiner Schrift gestaltet. Um diese Informationen im Detail lesen zu können müsste die Fahrgeschwindigkeit wohl deutlich, ja vielleicht sogar auf 20 km/h reduziert werden.

Berücksichtigt man die im Bereich des 266,2 auf der B1 noch die unmittelbar rechts neben dem Verbotzeichen befindlichen Wegweiser  "Vöcklabruck, Frankenmarkt (geradeaus) u. Mondsee u. Zell am Moss (nach rechts), ergibt dies logisch betrachtet eine Textfülle die nach h. Auffassung  während der Vorbeifahrt dem gesamten Inhalt nach nicht wirklich erfassbar ist. Der Aufstellort der Verkehrszeichen ist an dieser Stelle mit der Verordnung ident, was gemäß den verlesenen Aktenvermerken über die Aufstellung für die übrigen VZ unbestritten als erwiesen gelten kann.

Das im Durchmesser von 67 cm ausgeführte Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lkw über 3,5 t" konnte jedoch wohl kaum von einem Fahrzeuglenker übersehen worden sein. Vielmehr kann dessen inhaltliche Bedeutung etwa 10 Sekunden vor der Vorbeifahrt bereits als erkennbar angenommen werden.

Dass den betroffenen Lenkern dieses Verbot dennoch nicht verborgen geblieben sein konnte, indiziert nicht zuletzt auch das bereits im Vorfeld der Verordnungserlassung in der Transportwirtschaft ausgelöst gewesene mediale Echo.

Es hat daher letztlich nur der rechtlichen Beurteilung überlassen zu bleiben, ob die Ausnahme vom Verbot mit der gleichen Signalwirkung als das Verbot an sich wahrgenommen werden muss. Letztlich würde die Darstellung der Berufungswerber hier für alle Informationen auf Zusatztafeln zutreffen, weil diese – so wie etwa auch Wegweiser – gegebenenfalls zu einer Geschwindigkeits-reduktion führen müssen um gelesen und in vollem Umfang verstanden werden zu können.

Zusammengefasst lässt sich das Beschuldigtenvorbringen dahingehend, dass unter Hinweis auf das o.a. Gutachten der Abteilung für Umwelt- u. Anlagentechnik, sowie die ebenfalls verlesene und allen Verfahren einbezogene Studie der WU-Wien, Univ.-Prof. Dr. K, über die "Gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen" dieses LKW-Fahrverbotes, nicht gesetzeskonform zu erachten sei, weil – wie die Studie u. das Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik besagten – im Ergebnis am intendierten Ziel vorbeiliefen. Insbesondere in diesem Verfahren wendet der  Rechtsvertreter etwa ein, diese Verordnung würde auch nicht mit dem Art.10 der Oö-Landesverfassung in Einklang stehen, weil es "Aufgabe aller Organe des Landes und der Gemeinden sei, ihre Tätigkeit zum umfassenden Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt, das Trinkwasser als wichtigstes Lebensmittel und ein dem Gemeinwohl dienendes Gut geschützt sowie Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden."

Der Akt in der von ihm vom Verfassungsgerichtshof negativ erledigten Bescheidbeschwerde, B 19/08-8, sei zwischenzeitig vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden, wobei von dort dzt. noch keine Aktenzahl bekannt sei.

Klargestellt konnte schließlich im Rahmen der Verhandlung werden, das – entgegen der Vermutung des Rechtsvertreters Dr. S - das Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik v. 29.6.2008 dem übermittelten Verordnungsakt im Prüfverfahren  durch den Verfassungsgerichtshof (B 923/08-6) sehr wohl angeschlossen gewesen sein dürfte. Der Vertreter der die Verordnung erlassenden Behörde gewährte im Rahmen der Berufungsverhandlung Einsicht in den Verordnungsakt, worin sich als Seite 22 im durchnummerierten Akt dieses Gutachten befindet. Ebenfalls fand sich dieses Gutachten mit der identen handschriftlichen Aktenseitenzahl "22" in der übermittelten Aktenkopie an den Unabhängigen Verwaltungssenat in dessen unter VwSen-162966 protokollierten Verfahren angeschlossen, dessen abweisende Berufung unter der Geschäftszahl B 19/08 vom Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die Rechtsmäßigkeit dieser Verordnung vorgeprüft, bzw. eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Der Vertreter der die Verordnung erlassenden Behörde vermeinte nach detaillierter Befragung durch die Beschuldigtenvertreter über Ziel- u. Motiv der Verordnung, dass diese primär wegen Beschwerden von Ortsbewohnern von Frankenmarkt und deren politischen Unterstützer (Bürgermeister u. Landespolitik) motiviert gewesen sein mag. Jedenfalls habe man nach einem entsprechenden Gutachtensverfahren mit einer Verkehrszählung durch den Amtssachverständigen Ing. H  aber auch dem Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik, welches wegen einer Lärmreduzierung von zumindest 2 dB und dem positiven Effekt größerer Durchfahrtsintervalle zum Ergebnis brachte, das Verbot als sachlich gerechtfertigt zuerachten.

Der Verhandlungsleiter wies schließlich darauf hin, dass nun auch der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung offenkundig als rechtmäßig erkannte und diese daher voraussichtlich auch in diesem Verfahren angewendet werden wird müssen.

In der Studie Univ.-Prof. Dr. K wird jedoch u.a. auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die in der Region betroffenen Frächter, den steigenden CO2-Ausstoß, die Mehrbelastung der vom Ausweichverkehr betroffenen Regionen (Verkehrsverlagerung) hingewiesen.

Aus h. Sicht unzweifelhaft erscheint jedoch im Sinne eines Parteienvortrages, dass die hinter diesen Berufungsausführungen stehenden Rechtsfragen durchaus als nicht unbedeutend anzusehen sind.

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht daher keineswegs die von den betroffenen Beschuldigten aufgezeigten Argumente. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beurteilung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sieht er sich als Tatsacheninstanz jedoch nicht veranlasst einen weiteren diesbezüglichen Antrag an das Höchstgericht zu stellen.

Ebenfalls vermag die Berufungsbehörde den Andeutungen der jeweiligen Beschwerdeführer nicht zu folgen, dass sie das Fahrverbot in dessen normativen Umfang objektiv nicht zu erkennen vermocht hätten bzw. eine – im Übrigen nicht behauptete – Fehldeutung nicht schuldhaft zu qualifizieren wäre.

 

 

4.2. Der Berufungswerber hat jedoch anlässlich seiner persönlichen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung am 20.6.2008 glaubwürdig dargelegt, dass er vor dieser berufungsgegenständlichen Fahrt von seinem Arbeitgeber noch nicht als Fahrer eingesetzt gewesen ist. Er arbeitete bis dahin in der Produktion. Das er diesbezüglich dem Kontrollorgan keine entsprechende Bestätigung vorlegte, wurde ihm nicht zur Last gelegt. Der Berufungswerber hinterließ bei der Verhandlung durchaus einen wertverbundenen Eindruck.

Nicht gefolgt kann ihm jedoch in der Missachtung des Fahrverbotes werden. Fahrverbote sind trotz eines damit verbundenen Umweges zu beachten, wenngleich das Motiv Umwege zu vermeiden um Zeit-, Treibstoff und allenfalls auch Mautgebühren einzusparen durchaus verständlich gelten kann.

Die Interessen des dem Fahrverbot zuzuordnenden Schutzziels sind jedenfalls höher und vermögen eine Missachtung desselben weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Ebenfalls geht objektiv der Hinweis ins Leere, die Zusatztafel ob darauf befindlichen  Informationsdichte nicht lesen zu können,  kommt doch dem  Fahrverbotszeichen die entscheidende Bedeutung der Kundmachung zu.  Dass diese Interessensabwägung letztlich auch der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der "Grobprüfung" der Verordnung vorgenommen hat, ergibt sich aus dem von ihm am 23.9.2008 obzitierten Beschluss.

In durchwegs nachvollziehbarer Weise wird andererseits vom Berufungswerbervertreter auf die zu vermutende erhöhte Umweltbelastung durch den umwegbedingten zusätzlichen Kraftstoffverbrauch hingewiesen. Dies belegt auch das vorliegende Gutachten, wobei auch die amtliche umweltbezogene gutachterliche Stellungnahme mit nur 2 dB keine spürbare Entlastung der mit dieser Verordnung zu schützen versuchten Örtlichkeiten an der B1 zur Folge haben dürften.

Selbst bei laienhafter Überlegung kann davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen vorgenommenen Verkehrserhebung, die den Schluss auf täglich ca. 1.000 betroffene Lastkraftwagen zulässt. Dem Höchstgericht können andererseits die mit der Verordnung bedingten Umwege (pro Lkw ca. a´30 km), was jährlich etwa 300.000 Fahrten und demnach fast neun Millionen Kilometer ergibt, nicht verborgen geblieben sein. Dies deckt sich etwa auch mit der mittels Routenplaner durchgeführten Berechnung des mit einer Fahrt über Mondsee bedingten Umweges. Daraus würde sich unter der Annahme eines durchschnittlichen Verbrauches von 30 Liter auf 100 km wiederum zwanglos ein zusätzlicher Kraftstoffverbrauch von mehreren Millionen Liter ableiten.

Dass diese Fahrt nicht unter den darauf genannten Ausnahmeverkehr fiel hat der Berufungswerber  letztlich nicht einmal selbst behauptet.

Keine Anhaltspunkte konnten dafür gefunden werden, dass dieses Verbot für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar gewesen wäre. Dies insbesondere mit Blick auf das 67 cm im Durchmesser gestaltete Fahrverbotszeichen für Lastkraftwagen über 3,5 t. Selbst wenn der Berufungswerber sich darauf berufen wollte die Details der Zusatztafeln im Zuge der kurzen Zeitspanne bei Vorbeifahrt nicht lesen gekonnt zu haben, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er einerseits selbst nicht unter die Ausnahme fiel und andererseits er das Verbot nicht auf ihn beziehen hätte müssen. Im Übrigen schien er laut der Darstellung des Meldungslegers die Zuwiderhandlung gegen das Fahrverbot geradezu billigend in Kauf genommen zu haben.

 

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

§ 52 lit.a Z7a StVO 1960 lautet:

"FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet."

Eine Zuwiderhandlung ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.

 

 

5.1. Im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B 19/08-8 u. B 923/08-6 muss nunmehr von Rechtsmäßigkeit der hier anzuwendenden Verordnung ausgegangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung beigeschafft und hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur eine vom Berufungswerber behauptete Rechtsverletzung nicht erblickt.

Der Verfassungsgerichtshof vermeinte im Kern seiner Begründung, "so weit die Beschwerden aber insofern verfassungsrecht­liche Fragen berühren,  als die Rechtswidrigkeit der die ange­fochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck vom 31.  Juli 2007,  mit der auf der B 1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahr­verbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde,  behauptet wird,   lässt das Vorbringen des Berufungswerbers unter Be­dachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden auch hier Bezug habenden Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Recht­sprechung des Verfassungsgerichtshofes   (vgl.  zB VfSlg. 13.175/1992,   14.169/1995,   15.749/2000)  die behauptete Rechts­verletzung,  die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten."

Auf die hier ohnedies nicht beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Ing. Hirnschrodt konnte verzichtet werden, weil dessen Darstellungen in seiner gutachterlichen Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als die die Verordnung erlassende Behörde von der Berufungsbehörde vollinhaltlich gefolgt wird.

 

 

5.2. In einem jüngsten Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Dieser Ermessensspielraum wird wohl auch dem Verordnungsgeber zugebilligt werden  müssen, sodass sich der Unabhängige Verwaltungssenat – entgegen der zum Zeitpunkt des Unterbrechungsbeschlusses intendierten Auffassung -  nicht verlasst sieht   in dieser Sache gleichsam nochmals Verordnungsprüfungsantrag zu stellen, wenn doch just ein im Ergebnis völlig inhaltsgleicher Bescheid des h. Unabhängigen Verwaltungssenates vom Beschluss Behörde erster Instanz 19/08 betroffen war.

 

5.2.1. Zum Einwand der mangelhaften Kundmachung:

 

Auf Grund der unmittelbar vor Ort erhobenen und auch durch die Bilddokumentationen evidenten Faktenlage vermag der Berufungswerber mit seinen Ausführungen auch keinen Kundmachungsmangel aufzuzeigen. Die Verkehrszeichen finden sich mit der hier anzuwendenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR01-1156-1-2006, vom 31. Juli 2007 bezeichneten Örtlichkeiten jedenfalls unbestritten und nächst Strkm 266,2 unmittelbar nachgeprüft in Übereinstimmung.

Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0107).

Das Beweisverfahren erbrachte diesbezüglich jedenfalls keinen als relevant qualifizierbaren Mangel, wobei die Erkennbarkeit des Verbotszeichens objektiv besehen nicht bezweifelt werden mag. Dass die Lesbarkeit der die Ausnahmen aufzeigenden Zusatztafeln nur unter deutlicher Geschwindigkeitsreduktion möglich gewesen sein mag, begründet nach h. Überzeugung keinen Kundmachungsmangel.

Gleichfalls liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs.4 StVO vor, sind doch nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen (nämlich das gegenständliche Verkehrszeichen gemäß § 52 Z7a StVO samt den weiteren Zusatztafeln, die mit dem jeweiligen Verbot im Zusammenhang stehen - vgl. § 48 Abs.4 zweiter Halbsatz StVO) angebracht (VwGH 28.2.1997, 96/02/0255).

Das Vorschriftzeichen nach § 52 Z1 StVO stellt in Verbindung mit einer dieses "Fahrverbot" einschränkenden Zusatztafel eine Einheit dar (s. VwGH 25.4.1985, 84/02/0267). Auch der Hinweis auf VfSlg 14588 geht daher ins Leere.

Mit dem Vorbringen auf die vermeintlich nicht hinreichende Schriftgröße auf den Zusatztafeln iVm mit deren Textumfang vermag der Berufungswerber ebenfalls weder einen Kundmachungsmangel und als geprüfter Fahrzeuglenker, aber auch sein Verschulden an der Missachtung des Verbotes nicht in Zweifel zu ziehen.

 

 

5.3. Zu Punkt 2.) folgt die Berufungsbehörde der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach dieser keine Schaublätter vorzuweisen vermochte weil er an diesem Tag zum ersten mal als Lenker des Lastkraftwagens unterwegs war. Es trifft ihn daher in diesem Punkt kein Verschulden, wenn er auch von der Firma keine diesbezügliche Bestätigung mitführte. Dies wurde ihm im übrigen auch nicht zur Last gelegt. Daher war in diesem Punkt das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

6. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In der Missachtung des Fahrverbotes für Lkw´s über 3,5 t wurde dem Normzweck und damit gesetzlich geschützten Interessen erheblich zuwider gehandelt. Jedenfalls kann sich der Berufungswerber nicht mit Erfolg auf noch geringere Strafen in anderen inhaltsgleichen Verfahren berufen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Da hier der Berufungswerber tatsächlich erstmals als LKW-Fahrer im Einsatz war kann sein Verschulden als geringer angenommen werden. Mit Blick auf seine bisherige Unbescholtenheit die Tatsachengeständigkeit und letztlich der mit 1.500 Euro noch unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse kann aber dennoch mit einer  reduzierten  Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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