Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163326/9/Br/RSt

Linz, 25.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb.    , S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Dr. D S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 15. Mai 2008, AZ: VerkR96-19685-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 21. November 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene    Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.   Zuzüglich zu den Behörde erster Instanz werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20,-- Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro  und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis dem Berufungswerber zur Last gelegt , er habe  als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 25040 kg aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen" Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A."" nicht beachtet. Er sei nicht unter die Ausnahme gefallen.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, B1 Wienerstraße, bei km 264.341.

Tatzeit: 14.09.2007, 04:30 Uhr.

Dadurch habe er gegen die Rechtsvorschrift verstoßen:

§ 52 lit. a Z. 7a StVO i.V.m. Verordnung BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006

Fahrzeuge:

Kennzeichen    , Sattelzugfahrzeug N3, IVECO, weiß Kennzeichen    , Anhänger 03, Schmitz

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihren Schulspruch auf die Wahrnehmung  des Befahrens der B1 im Verbotsbereich. Auf die behördliche Verordnung wurde hingewiesen, wobei der Verantwortung des Berufungswerbers mit Blick auf die vermeintlich nicht rechtskonform zu Stande gekommene Verordnung und den eingewendeten Kundmachungsmängel nicht gefolgt wurde.

Bei der Strafzumessung wurde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.060 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen.

 

 

     2. Ursprünglich wurde der Berufungswerber offenkundig von seinem Arbeitgeber H M vertreten der in der Folge Berufung einbrachte.

In der Folge wird laut Mitteilung vom 10.11.2008 der Berufungswerber durch den o.a. Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten, wobei gegen das Straferkenntnis fristgerecht nachfolgende Berufungsgründe ausgeführt werden:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seinen aus­gewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 29. April 2008, AZ: S-46120/07-4

und führt darin wie folgt aus:

 

I.             Sachverhalt

 

Der Berufungswerber ist Mitarbeiter der R Transporte KG, W B, 4 H. Am 27. September 2007 war der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Sattel­kraftfahrzeug mit den polizeilichen Kennzeichen    und    auf der B1 im Be­reich Frankenmarkt unterwegs. Im Rahmen einer Poiizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Beschuldigte das „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtge­wicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a. d. V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet hätte.

 

Der Berufungswerber erhob gegen die Strafverfügung vom 6. November 2007 fristgerecht Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass

 

·        das gegenständliche Fahrverbot nicht gehörig kundgemacht wurde;

·        das Ermittlungsverfahren im Vorfeld der Verordnungserlassung. mangelhaft war;

·        die Verordnung unverhältnismäßig und gleichhpitswidrig ist;

·        das Fahrverbot eine unverhältnismäßige Beschränkung darstellt.

 

Das ausführliche Vorbringen im Einspruch blieb von der erstinstanzlichen Behörde unbeachtet, sodass diese das angefochtene Straferkenntnis erließ.

 

II.            Berufungsumfang

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Berufungsgründe werden

 

·         Rechts Widrigkeit des Inhaltes

·        Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung

·         Rechts Widrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung sonstiger verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

 

III. Berufungsgründe

 

1. Keine gehörige Kundmachung der Verordnung

 

1.1           Verordnungen - wie das hier gegenständliche Fahrverbot - sind durch Straßenver­kehrszeichen gemäß § 44 StVO kundzumachen. Dabei sind die Straßenverkehrszeichen so anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfGH vom 24. September 1996, V75/96). Das beschriebene Gebot bezieht sich auch auf Zusatz­tafeln; die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein, sodass der Fahrzeuglenker zur vollständigen und richtigen Erfassung des gesamten Textes der Zu­satztafel in der Lage ist, ohne sein Fahrzeug vor dem Straßen Verkehrszeichen mit der Zu­satztafel anzuhalten oder sehr stark abbremsen zu müssen.

 

1.2. Die gegenständlichen Umstände vor Ort zeigen deutlich, dass der Ausnahmekatalog auf der 2. Zusatztafel sehr umfangreich und in kleingedruckter Schrift ausgeführt ist. In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass es sich beim betroffenen Straßenabschnitt um eine Bundesstraße ohne besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen handelt.

 

Unter der Annahme, dass sich ein LKW-Zug mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h diesem Straßenverkehrszeichen nähert, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass es dem LKW-Lenker nicht möglich ist den Inhalt der Verordnung vollständig und richtig zu er­fassen, ohne sein Fahrzeug vor dem Straßenverkehrszeichen bzw. der Zusatztafel anhalten zu müssen.

 

Weiters kommt hinzu, dass wenige Zentimeter vor dem gegenständlichen Straßen Verkehrs­zeichen weitere Hinweistafeln („Schilderwald1') angebracht sind. Der herannahende LKW Lenker wird sohin mit insgesamt 6 Verkehrszeichen bzw. Hinweiszeichen mit unterschiedlich ausführlicher Information konfrontiert. Weiters wird insbesondere zur Unlesbarkeit der ge­genständlichen Zusatztafeln vergleichend auf die rechts vom gegenständlichen Straßenver­kehrszeichen angebrachten Hinweistafeln verwiesen; die Schriftgröße auf den danebenste­henden Hinweiszeichen nimmt ein Vielfaches der Schriftgröße auf den gegenständlichen Zu­satztafeln zum Fahrverbot ein (VfGH vom 24. September 1996, V75/96; VwGH vom 25. April 1985, 84/02/0267).

 

1.3 Als Zwischenergebnis lässt sich sohin festhalten, dass die Kundmachung der gegens­tändlichen Verordnung gesetzwidrig erfolgte; nach der ständigen Rechtssprechung müssen die entsprechenden Verkehrszeichen aus der Sicht des fließenden Verkehrs - unter Berück­sichtigung der gegebenen Umstände - einsichtig sein. Diesem gesetzlichen Gebot wird hier nicht entsprochen; der Fahrzeuglenker ist bei den vorliegenden Umständen zur vollstän­digen und richtigen Erfassung des gesamten Textes der Zusatztafel nicht in der Lage, ohne sein Fahrzeug erheblich (und für andere Verkehrsteilnehmer gefährdend) abzubremsen bzw. anhalten zu müssen. Dies insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Unfallgefahr auf einer Bundesstraße. Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin zur Gänze aufzuheben.

 

 

2. Gesetzwidrigkeit/Mangelnde Eignung der Verordnung aus fachlicher Sicht

 

2.1. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die sachlichen Entscheidungsgrundlagen hinreichend zu ermitteln sind. Die nunmehr gefestigte Rechtssprechung fordert eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren bzw. Belästigungen für die Bevölkerung oder Umwelt und auch eine Untersu­chung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse durch Einholung entsprechen­der Fachgutachten.

 

Die Verordnungserlassende Behörde hat zwar vor Erlassung des LKW-Fahrverbotes die Gu­tachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik der Landeregierung Oberösterreich vom 29. Juni 2007 sowie der Abteilung Verkehrstechnik der Landesregierung Oberösterreich vom 26. Juni 2007 eingeholt, sich offensichtlich jedoch nicht mit den Ausführungen der Sachverstän­digen inhaltlich auseinander gesetzt. Vielmehr ergibt sich aus den Gutachten, dass seitens der Sachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Erlassung des LKW-Fahrverbotes kein geeignetes Mittel zur Verringerung von Belastungen bzw. zur vor­gegebenen Zielerreichung darstellt (siehe insbesondere Gutachten der Umwelt- und Anlagen­technik vom 29. Juni 2007). Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass die Behörde das Gu­tachten unter Zeitdruck in Auftrag gegeben hat und lediglich das Gutachten aus formalen Gründen eingeholt hat. Im Rahmen der anhängigen Verfahren - betreffend dieses LKW-Fahrverbotes - hat sich ergeben, dass sich die Behörde bei den Übermittlungen der Akten zur Verordnung zunächst weigerte, das umwelttechnische Gutachten von sich aus zu ermitteln. Erst durch mehrfache Intervention des einschreitenden Rechtsvertreters konnte Einblick in die Gutachten gewonnen werden, aus denen sich nunmehr klar ergibt, dass das verordnete LKW-Fahrverbot zur Erreichung des vorgegebenen Ziels ungeeignet und sohin gesetzwidrig ist.

 

Die Behörde erließ das zugrundeliegende LKW-Fahrverbot sohin in qualifiziert rechtswidriger Weise. Trotz Vorliegens von fachlichen Stellungnahmen seitens der Landesregierung, die ausdrücklich darauf hinwiesen, dass die Erlassung eines LKW-Fahrverbotes zur gesetzten Zielerreichung nicht geeignet ist, hat die Behörde - offensichtlich unter Druck seitens der da­hinter stehenden politischen Kräfte - das Fahrverbot erlassen.

 

 

2.2.   Zum Umwelttechnischen Gutachten im Einzelnen

 

Das dem LKW-Fahrverbot zugrundeliegende umwelttechnische Gutachten wird auszugsweise wie folgt zitiert:

 

„Eine flächenhafte Darstellung der Immissionssituation war aufgrund der Terminvorgabe nicht möglich."

 

„Durch ein LKW-Fahrverbot wird im günstigsten Fall eine Verbesserung der Schallsituation von 2 dB erreicht. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass schalltechnische Maßnahmen erst bei einer Änderung von mehr 3 dB als merkbare Verbesserung empfunden werden."

 

„Das charakteristische LKW-Geräusch wird jedoch durch die verbleibenden Fahrzeuge ver­ursacht und bleibt damit weiterhin bestehen."

 

„Diese Grenzwerte werden jedoch auch durch die Pegelabnahme , in Folge eines LKW-Fahrverbotes nicht eingehalten."

 

„Zusammenfassend ist aus schalltechnischer Sicht festzuhalten, dass durch das geplante LKW-Fahrverbot eine Pegelabnahme von bis zu 2dB erreicht wird. Diese Änderung ist zwar messtechnisch nachweisbar, führt aber subjektiv kaum zu einer Verbesserung."

 

Die auszugsweise dargestellten Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen zeigen zweifelsfrei, dass das verordnete LKW-Fahrverbot kein geeignetes Mittel zur Reduzierung der Umweltbelastungen im betreffenden Straßenabschnitt darstellt. Die verordnungserlassende Behörde hat sich sohin über die fachkundigen Ermittlungsergebnisse hinweggesetzt und das LKW-Fahrverbot in qualifiziert gesetzwidriger Weise erlassen. Das LKW-Fahrverbot ist sohin gesetzwidrig und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.

 

2.3.    Zum Verkehrs technischen Gutachten im Einzelnen

 

Auch aus diesem Gutachten ist abzuleiten, dass das verordnete LKW-Fahrverbot in gesetz­widriger Weise erlassen wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich an keiner Stelle, welche Verkehrszählungen bzw. welche Messergebnisse tatsächlich zugrunde gelegt wurden. Weiters fehlen dem Gutachten Ausführungen zu einer tatsächlichen Auseinandersetzung bzw. einer Gegenüberstellung von Verkehrsbelastungen im betreffenden Fahrverbotsbereich mit Straßenabschnitten, die sich vor bzw. nach dem Verbotsbereich befinden. Weiters negiert das Gutachten die Tatsache, dass der LKW-Verkehr in den Bereichen vor und nach dem Fahrverbotsbereich deutlich zugenommen hat und somit lediglich eine Verlagerung des Verkehrs auf vergleichbare Streckenabschnitte hervorgerufen wurde. Die Rechtssprechung sieht diesbezüglich vor, dass bei einem bestimmten Streckenabschnitt, für welchen die Ver­ordnung erlassen werden soll, die für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen verglichen werden müssen, die für die anderen Streckenabschnitte bzw. vergleichbaren Straßen zutreffen. Ein derartiger Vergleich wurde im gegenständlichen Fall vom Sachverständigen nicht vorgenommen (VfSIg 89/1980; 15643).

 

 

                3. Mangelndes Anhörungsverfahren im Verordnungserlassungsverfahren

 

3.1 Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Anhörungs- bzw. Ermittlungsverfahren durch­zuführen, im Rahmen dessen die Äußerungen der gesetzlichen Interessensvertretungen inhaltlich zu würdigen sind. Weiters müssen vor Erlassung eines Fahrverbotes die sachlichen Entscheidungsgrundlagen, die für eine Interessensabwägung gemäß § 43 Absatz 2 StVO notwendig sind, hinreichend ermittelt werden.      '

 

Im vorliegenden Fall ist ein derartiges Anhörungsverfahren „lediglich pro forma halber" durchgeführt worden. Eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den gegensätz­lichen Interessen hat es offensichtlich nicht gegeben.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Interessensabwägung verlangt eine nähere sachverhalt­smäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen unter Verkehrserfordernisse durch ein ent­sprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall -an der Erhebung entsprechender Entscheidungsgrundlagen oder wird im Zuge der gebo­tenen Interessensabwägung auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen nicht hinreichend bedacht genommen, ist eine verkehrsbeschränkende Verordnung - wie das gegenständliche Fahrverbot - gesetzwidrig im Sinne des § 43 Absatz 2 StVO.

 

3.2           Auch § 43 Absatz 1 bietet keine ausreichende Gesetzesdeckung für die gegenständliche Verordnung. Bezweckt die Fahrverbotsverordnung - wie im gegenständlichen Fall - aus­schließlich, das Verkehrsaufkommen zu verringern und dadurch entstehende Gefahren Situa­tionen für die betroffene Bevölkerung hintanzuhalten, stellt § 43 Absatz 1 StVO die falsche Rechtsgrundlage da (VfGH vom 16. Oktober 1999, V74). Zur Verwirklichung einer derartigen Intension könnte lediglich § 43 Absatz 2 StVO als gesetzliche Grundlage herangezogen wer­den; für Verordnungen gemäß § 43 Absatz 2 StVO ist aber die Durchführung eines Ermitt­lungsverfahrens notwendig, bei der die gebotene Interessensabwägung, erforderlichenfalls unter Einholung von SV-Gutachten, vorgenommen werden muss. Ein rein „pro forma halber durchgeführtes Anhörungsverfahren", bei denen die Entscheidungsgrundlagen (Fachgu­tachten) nicht hinreichend ermittelt wurden, bietet keine Grundlage für die Erlassung einer derartigen Verordnung. Die Verordnung ist daher gesetzwidrig und das Strafverfahren einzus­tellen.

 

3.3           Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Verfahren zur Erlassung der Verordnung die Entscheidungsgrundlagen nicht hinreichend ermittelt wurden; ist es auch zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Interessen der Verkehrswirtschaft gekommen. Das Anhörungsverfahren wurde lediglich „pro forma" abgehalten. Das Fahrverbot ist daher ge­setzwidrig und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.

 

 

4.   Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Eignung

 

4.1.   Das gegenständliche Fahrverbot greift unverhältnismäßig in die Grundrechtspositionen des Berufungswerbers ein.

 

Ein gesetzlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts gilt nur dann als verhältnismäßig und erforderlich, wenn der Eingriff im Vergleich zu anderen gleich geeig­neten Mitteln jenes ist, das die Grund rechts position am wenigsten beeinträchtigt, also das „mildeste oder gelindeste" Mittel ist. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass beispiels­weise strengere Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung „Mautausweichverordnung" ebenfalls zum angestrebten Ziel, jedoch unter Anwendung eines gelinderen Mittels führen würden. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit des Fahrverbotes ist insbesondere auch auf die Bedeutung des Verkehrsbeziehungen und der Verkehrerfordernisse auf der B1 Bedacht zu nehmen; dies wird durch die ständige Rechtssprechung untermauert.

 

4.2 Hätte die Behörde im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens die Entschei­dungsgrundlagen hinreichend ermittelt, insbesondere unter Berücksichtigung der eingeholten Fachgutachten, hätte sie feststellen müssen, dass das gegenständliche Fahrverbot lediglich zu einer Verlagerung des Verkehrsaufkommens auf andere Straßen sowie zu einer Zu­nahme des gesamten LKW-Verkehrs durch dabei entstehende Mehrkilometer im Aus­maß von 50% führt.

 

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtssprechung, dass eine Gesetz­widrigkeit eines Fahrverbotes dann vorliegt, wenn das Fahrverbot - wie im gegenständli­chen Fall - „lediglich zur einer Verlegung der Gefährdung oder Belästigung auf andere Stra­ßenzüge und somit auf einen anderen Personenkreis als die Anrainer führen würde" (VfSlg89/84/1980). Genau dies trifft im gegenständlichen Fall auch zu. Die Verordnung ist daher auch aus diesem Grund gesetz- bzw. verfassungswidrig.

 

 

5.    Verletzung des Gleichheitssatzes

 

5.1. Eine Gleichheitswidrigkeit ergibt sich offensichtlich auch aus einem Vergleich der Ver­hältnisse der Streckenabschnitte auf der B1 vor und nach dem räumlichen Geltungsbereich des Fahrverbotes einerseits mit den Verhältnissen innerhalb des Geltungsbereiches des Fahrverbotes andererseits. Innerhalb des Geltungsbereiches herrschen im Vergleich zu den Streckenabschnitten auf der B1 vor bzw. nach dem Fahrverbot keine besonders berück­sichtigungswürdigen Verhältnisse, die eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Streckenabschnitten rechtfertigen könnten; der Geltungsbereich ist offensichtlich und aus­schließlich ein Resultat der politischen Kräfte in den Gemeinden. Sachliche, wissenschaftliche und rechtliche Erwägungen wurden bei der Erlassung des Fahrverbotes offensichtlich „aus­geklammert".

 

Die Rechtsprechung sieht diesbezüglich vor, dass bei einem bestimmten Streckenabschnitt, für welchen die Verordnung (Fahrverbot) erlassen werden soll, die für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen verglichen werden müssen, die für die anderen Streckenabschnitte bzw. vergleichbaren Straßen zutreffen (VfSIg 89/1980; 15643). Kann eine Ungleichbehandlung - auf Basis fachlicher Grundlagen -nicht gerechtfertigt werden, ist die Verordnung wie im gegenständlichen Fall gleich­heitswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch diesbezüglich auf die unter Punkt 2. Vorgebrachten Ausführungen verwiesen. Die eingeholten Fachgutachten der Behörde selbst fördern eindeutig zu Tage, dass das verordnete LKW-Fahrverbot nicht geeignet ist, die gesetzten Ziele zu erreichen. Der Rechtsvertreter weist wiederholt darauf hin, dass die Behörde in qualifiziert rechtswidriger Weise dieses Fahrverbot erlassen hat.

 

5.2. Weiters ist darauf Bezug zu nehmen, dass in gleichheitswidriger Weise keine Differen­zierung zwischen Fahrzeugen der „verschiedenen Schadstoff- bzw. Lärmklassen (Eu­ro-Klassen)" vorgenommen wurde. Wenn die Verordnung auf die Hintanhaltung von Schadstoff und Lärmbelastungen durch den LKW Verkehr abzielt, darf keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass lärm- bzw. schadstoffarme Nutzfahrzeuge technisch inzwischen so ausgerüstet sind, dass sich insbesondere der von Ihnen ausgehende Fahrzeuglärm vom Fahrzeuglärm eines PKW nicht mehr (wesentlich) unterscheidet. Es wäre daher insbesondere im Rahmen einer vorgeschriebenen Interessensabwägung notwendig gewesen, zumindest für bestimmte „Klassen" Ausnahmen festzulegen. In Ermangelung derartiger Ausnahmen ist die ge­genständliche Verordnung auch aus diesem Grund gleichheitswidrig.

 

                       6.     Unverhältnismäßige Beschränkung

 

Es liegt weiters ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Wirtschaftsverkehr insbesondere unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der B1 vor. Eine erhebliche Behinderung des Wirtschafts­verkehrs ist deshalb anzunehmen, weil große und unverhältnismäßige Umfahrungen in Kauf genommen werden müssen. Diesbezüglich wird auf den Grundsatz der Wirt­schaftsgebietseinheit des Artikels 4 B-VG verwiesen, wonach das gesamte Bundesgebiet ein einheitliches Wirtschaftsgebiet sein muss und „sonstige Verkehrsbeschränkungen" nicht er­richtet werden dürfen.

 

Anhand des auch von den Unabhängigen Verwaltungssenaten immer wieder verwendeten Routenplaners kann aufgezeigt werden, dass beispielsweise bei einem Transport zwischen Uttendorf und Attnang-Puchheim durch das gegenständliche Fahrverbot Mehrkilometer im Ausmaß von 50% entstehen. Bei derartig großen Umfahrungen ist der Widerspruch der Ver­ordnung zum Sachlichkeitsgebot offensichtlich.

 

                         7.   Mangelndes Ermittlungsverfahren in erster Instanz

 

Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden seitens des Einschreiters ent­scheidungsrelevante Beweisanträge gestellt. Die Behörde hat diese unbeachtet gelassen und den für die gegenständliche Verwaltungsstrafsache maßgeblichen Sachverhalt nicht gehörig ermittelt. Gemäß § 37 AVG hat die Behörde den Sachverhalt in jede Richtung zu ermitteln und sich sowohl mit den für den Berufungswerber günstigen als auch ungünstigen Sachverhalt­smomenten in gleicher Weise auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall hätte bereits die erstinstanzliche Behörde die zweckentsprechenden Gutachten einholen müssen.

 

8.       Beweise

 

·  Einvernahme des Beschuldigten

·  Beischaffung des Aktes betreffend die Erlassung der Verordnung VerkROl-1156-1-2007

·               Ortsaugenschein unter Beiziehung des Beschuldigten, des Rechtsvertreters und eines Sachverständigen aus dem Bereich Umwelt- und Anlagentechnik und Verkehrstechnik

·               Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagetechnik der Landesregierung Oberösterreich vom 29. Juni 1007 (gemeint wohl 2007)

·               Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik d der Landesregierung Oberösterreich vom 26. Juni 2007

·               Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich der Verkehrsplanung, insbesondere zu den relevanten Fragestellungen der Verkehrsbeziehungen und -erfordernisse auf der B1 und die tatsächlichen Auswirkungen.

·               Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich der Medizin

·               Einholung eines Immissions- bzw. Emmissionsgutachtens

·               Lichtbilder von den Straßenverkehrszeichen

 

Die gegenständlichen Beweisanträge werden im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie­derholt; der Berufungswerber behält sich ausdrücklich die Beantragung weiterer Beweismittel vor.

 

                   9.         Anregung

 

9.1.    Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die gegenständliche Verordnung gesetzwidrig ist. Gemäß Artikel 139 Abs 1 B-VG erkennt der VfGH über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates. Es wird daher bereits jetzt beantragt bzw. angeregt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge einen Antrag gemäß § 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.

 

9.2.        Aus verfahrensökonomischen Gründen regt der ausgewiesene Rechtsvertreter weiters an, sämtliche anhängigen Verfahren - in Zusammenhang mit dem gegenständlichen LKW-Fahrverbot auf der B1 - aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gem. § 51 e Abs. 7 VStG zu verbinden.

 

                10.   Anträge

 

Aus den dargestellten Gründen stellt der Beschuldigte an den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde die

 

 

Anträge,

 

a)      auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die beantragten Beweise einzuholen und zu erörtern sind;

 

b)      die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw. wegen Rechtswidrigkeit.

 

M K" (eigenhändig unterfertigt).

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Kartenauszüge aus dem System DORIS (Rauminformationssystem des Landes Oö.) und eine Berechnung mittels Routenplaner beigeschafft.

Ergänzend wurde noch eine Stellungnahme vom technischen Sachverständigen TOAR Ing. H, AZ.: Verk‑210000/214‑2008‑Ham/La, eingeholt, wobei diese vom Sachverständigen zu einem Bezug habenden und für dieses erstattete erstinstanzliche Verfahren übermittelt worden war. Diesem wurde noch eine Verkehrszählung vom Nachmittag des 20. Mai 2007 angeschlossen. Diese Inhalte wurden anlässlich Berufungsverhandlung am 21.11.2008 verlesen. Ebenfalls verlesen die zu einem anderen inhaltsgleichen Verfahren vorgelegte fachliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt- u. Anlagentechnik vom 29. Juni 2007, AZ.: U-UT-571064/1-2007-Hir/Mau. Ebenso eine Studie vom 10. November 2008, von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik der Wirtschaftsuniversität Wien, über  „Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des LKW Fahrverbots auf der B1 bei Frankenmarkt“.

Schließlich wurde noch die von der Abteilung für Straßenbau und Verkehr der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelten Stellungnahme über die Aufstellung der Verkehrszeichen vom 21. Jänner 2008, StM-MS-283/3-B1-2007-Hru/Wia diesen Verfahren einbezogen und anlässlich der Berufungsverhandlung mit den ebenfalls dazu erstellten Fotos der Verkehrszeichen verlesen und gesichtet.

Diese Stellungnahme von Ing. H und das Ergebnis der Verkehrszählung wurde im Zuge der Verhandlungsanberaumung dem Rechtsvertreter mit dem Bildmaterial über die Beschilderung bereits vorweg übermittelt.

Vom Verhandlungsleiter wurde vor Beginn der Berufungsverhandlung auf der B1 bei Strkm 266,2 das Verkehrszeichen gesichtet und ein Foto hiervon angefertigt.

 

 

 

4.1. Dem Berufungswerber wurde das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 28.10.2008 mit der Einladung sich hierzu zu äußern und allenfalls über das Rechtsmittel zu disponieren zur Kenntnis gebracht.

Dazu erstattete der Rechtsvertreter nachfolgende Stellungnahme:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seinen aus­gewiesenen Rechtsvertreter - in Entsprechung der Aufforderung zur Stellungnahme des UVS vom 28. Oktober 2008 - nachstehende

 

STELLUNGNAHME

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und führt darin wie folgt

aus:

 

1. Der Beschuldigte hat den übermittelten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zur Aktenzahl B19/08-8 bzw. B923/08-6 zur Kenntnis genommen. Darin hat der VfGH die Be­handlung der Beschwerden abgelehnt. Ungeachtet dessen geht der Beschuldigte nach wie vor davon aus, dass das angefochtene Straferkenntnis - insbesondere wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung - rechtswidrig ist. Der Beschuldigte hat die Rechtswidrigkeiten bereits im Einspruch, in der Stellungnahme sowie in der Berufung ausführlich dargelegt. Ent­sprechende Beweisanbote wurden in den Schriftsätzen angeboten. Diese werden im Rahmen dieser Eingabe ausdrücklich wiederholt und ergänzt.

 

2. Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner Begründung des Beschlusses B19/08-8 bzw. B923/08-6 aus, dass der Verordnungsakt beigeschafft wurde. Diesbezüglich erlaubt sich der Beschuldigte festzuhalten, dass dieser - im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens - die Behörde um Übermittlung des Verordnungsaktes ersucht hat. Dieser Akt wurde ihm auch in Kopie übermittelt. In bezeichnenderweise musste der Beschuldigtenvertreter allerdings fest­stellen, dass ein entscheidungswesentliches Dokument von der Behörde - offensichtlich bewusst - nicht übermittelt wurde.

 

Es handelt sich dabei um das Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik (Umwelt­technik) des Landes Oberösterreich, Aktenzeichen U-UT-571064/1-2007 vom 29.6.2007. Die­ses Gutachten hat deutlich „zu Tage gefördert", dass das LKW-Fahrverbot kein geeignetes Mittel zur Reduzierung der Umweltbelastungen im betreffenden Straßenabschnitt darstellt. Die verordnungserlassende Behörde hat sich sohin über die fachkundigen Ermittlungsergebnisse hinweggesetzt und das LKW-Fahrverbot in gesetzwidriger Weise erlassen. Der Beschul­digtenvertreter erlaubt sich diesbezüglich den Umstand hervorzuheben, dass er ca. 20 von diesem Fahrverbot betroffene Personen rechtsfreundlich vertritt; in sämtlichen Verfahren hat die Behörde - offensichtlich bewusst - dieses für das LKW-Fahrverbot negative Gutachten dem Beschuldigtenvertreter nicht übermittelt bzw. aus dem Akt entfernt. Die Umstände rund um die Erlassung dieses umstrittenen LKW-Fahrverbotes sind daher nicht nur gesetzwidrig sondern äußerst fragwürdig, insbesondere vom Standpunkt der Rechtsstaatlichkeit. Auszugsweise wird dieses Gutachten wie folgt wiederholt zitiert:

 

"Eine flächenhafte Darstellung der Immissionssituation war aufgrund der Terminvorgabe nicht möglich."

 

"Durch ein LKW-Fahrverbot wird im günstigsten Fall eine Verbesserung der Schallsituation von 2 dB erreicht Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass schalltechnische Maßnahmen erst bei einer Änderung von mehr 3 dB als merkbare Verbesserung empfunden werden."

 

"Das charakteristische LKW-Geräusch wird jedoch durch die verbleibenden Fahrzeuge ver­ursacht und bleibt damit weiterhin bestehen."

 

"Diese Grenzwerte werden jedoch auch durch die Pegelabnahme in Folge eines LKW-Fahrverbotes nicht eingehalten."

 

"Zusammenfassend ist aus schalltechnischer Sicht festzuhalten, dass durch das geplante LKW-Fahrverbot eine Pegelabnahme von bis zu 2dB erreicht wird. Diese Änderung ist zwar messtechnisch nachweisbar, führt aber subjektiv kaum zu einer Verbesserung."

 

Auch dem zuständigen UVS-Richter wurde dieses bemerkenswerte Sachverständigengutach­ten offensichtlich vorenthalten; aus Gründen der Vorsorge wird daher dieses Gutachten mit diesem Schriftsatz zur entsprechenden Würdigung durch den UVS-Richter höflichst übermittelt. Es ist davon auszugehen, dass auch dem VfGH dieses Gutachten bisher vorenthalten wurde.

 

3. Weiters ist Folgendes festzuhalten: Eine Studie bzw. ein Gutachten von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik der WU Wien vom 6. November 2008 über die „Gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des LKW-Fahrverbotes auf der Bl bei Franken markt" untermauert die im Verfahren hervorgehobenen Punkte der Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Nicht nur aus umwelttechnischer, sondern auch aus verkehrstechnischer Sicht ist dieses LKW-Fahrverbot - laut der oben zi­tierten Studie - zur Erreichung des festgelegten Zieles ungeeignet. Im Wesentlichen werden die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens wie folgt zitiert:

 

  • Das Fahrverbot auf der B1 bei Frankenmarkt und die daraus entstehenden Ausweich­verkehre auf der B154 führen zu einer erheblichen Mehrbelastung der Umwelt und der im Raum Straßwalchen angesiedelten Betriebe.
  • Die negativen volkswirtschaftlichen Konsequenzen sind auf die durch das Fahrverbot auf der B1 entstandenen Umwege zurückzuführen.
  • Die Ausstoßmengen an C02 steigen aufgrund der Mehrfahrten erheblich an.
  • Die betriebswirtschaftlichen Mehrkosten sind sowohl auf die Verlängerung der Fahr­zeiten und -strecken als auch auf die zusätzlich entstandenen Mautkosten zurückzu­führen.
  • Ein weiteres Fahrverbot auf der B154, wie von den Irrsee-Gemeinden angestrebt, ist aus deren Sicht durchaus verständlich, da sowohl die immens erhöhten Schadstoffemis­sionen als auch die zunehmende Lärmbelästigung zu einer wesentlichen Verschlech­terung der Lebensqualität führen.
  • Dies würde allerdings nur zu einer weiteren Verlagerung des Problems auf andere Regionen führen. Die Verlängerung der Umwege würde die negativen externen Ef­fekte, im Speziellen die emittierten C02-Mengen, sowie die negativen betriebswirt­schaftlichen Konsequenzen nochmals verschärfen.

 

Sowohl aus der Studie vom 6. November 2008 als auch aus den bereits ersichtlichen Konsequenzen dieses Fahrverbotes ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Fahrverbot - insbe­sondere unter der in den genannten Schriftsätzen zitierten Judikatur des VfGH - zweifelsfrei gesetzwidrig ist.

 

4. Es werden nachstehende Beweisanträge - ergänzend zu den bisher gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Beweisanträge - gestellt bzw. nachstehende Beweise vorgelegt:

  • Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, AZ U-UT-571064/1-2007 vom 29. Juni 2007
  • Gutachten von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Trans­portwirtschaft und Logistik der WU Wien vom 6. November 2008: "Gesamtwirtschaftli­chen Auswirkungen des LKW-Fahrverbotes auf der B1 bei Frankenmarkt"
  • Einvernahme des umwelttechnischen Sachverständigen Ing. R H, der das Gutachten vom 29.Juni 2007 im Auftrag der BH Vöcklabruck erstellt hat.
  • Lokalaugenschein am jeweiligen Kundmachungsort.

 

 

 

4.2. Der Berufungswerber beantragt eine weitere Beweisaufnahme im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Im Zuge der Anberaumung der Berufungsverhandlung wurden die ergänzend eingeholten Beweismittel in digitalisierter Form übermittelt.

Angesichts der zwischenzeitig bevorstehenden Ruhestandsversetzung konnte der Amtssachverständige TOAR Ing. H der Berufungsverhandlung als sachverständiger Zeuge wegen derzeitiger Ortsabwesenheit nicht mehr unmittelbar beigezogen werden. 

Ebenfalls schien die zeugenschaftliche Vernehmung des Umweltgutachters Ing. H entbehrlich, wobei diese Sachverständigen vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr beantragt wurden.

Nach Vorliegen des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B19/08-6 betreffend die hier anzuwendende Verordnung, zusätzlich auch noch gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung, VfGH Zl. B 923/08-6, ist die Bezug habende Verordnung als unbedenklich zu beurteilen und demnach anzuwenden. Dem ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers mit h. Schreiben vom 28.10.2008 die Sach- u. Rechtslage mit Blick auf die voraussichtliche Sacherledigungswahrscheinlichkeit dargelegt.

 

 

4.2.1. Sachverhalt:

Der Berufungswerber war am 14.9.2007 um 04:30 Uhr mit einem vom Verbot umfassten Lkw auf der B1 unterwegs wo er bei Strkm 264.431 von Organen der Polizei F angehalten wurde. Er gab gegenüber den Polizeibeamten an das Verbot nicht zu kennen oder davon nichts zu wissen. Er bestritt offenbar schon damals nicht die Durchfahrt des Verbots.

Am erstinstanzlichen Verfahren wirkte er insofern mit als er zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf seine Einspruchsausführungen verwies.

Der Berufungswerber weist drei Vormerkungen nach dem KFG und eine nach der StVO auf.

 

 

4.3. Angesichts des extrem starken Regens wurde seitens der anwesenden Parteien- u. Behördenvertreter auf den beantragten Ortsaugenschein verzichtet. Die gesamte Verhandlung wurde sodann auf das Gemeindeamt Frankenmarkt verlegt und dort um 11:20 Uhr eröffnet.

Seitens aller Parteienvertreter wurde das Einverständnis erklärt die Sach- und Rechtslage summarisch für alle zehn Verfahren zusammengefasst zu erörtern u. für alle Verfahren in einem  Protokoll zusammen zu fassen.

Bei Straßenkilometer 266,2 der B1, wo die Berufungsverhandlung ausgeschrieben wurde, hat Verhandlungsleiter vor Verhandlungsbeginn das dort angebrachte Verkehrszeichen jedoch in Augenschein genommen. Dabei wurde die Schriftgröße der Zusatztafel, betreffend die zwischenzeitig geänderte und kundgemachte  Verordnung, mit ~ 8,5 cm festgestellt. Letztlich konnte hinsichtlich der übrigen Örtlichkeiten der verordneten Verkehrszeichen auf das verfügbare Bildmaterial zurückgegriffen werden. Die für jeden Punkt gesondert beantragten Ortsaugenscheine hätten keine Erkenntnisse über den damaligen Stand mehr erwarten lassen. Der Rechtsvertreter hielt diese Anträge letztlich ebenfalls nicht mehr aufrecht.

Außer Streit gestellt wurden ferner die Fahrten an der fraglichen Örtlichkeit und ebenso die Tatsache, dass diese nicht als Ziel- und/oder Quellverkehr zu qualifizieren sind.

Als unstrittig kann auf Grund der detaillierte Stellungnahme u. Fotodokumentation gelten, dass zu den jeweils angeführten Vorfallszeiten die Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sind.

 

 

4.3.1. Zur inhaltlichen Erfassbarkeit während der Annährung mit angemessener mit praxisgerechter Fahrgeschwindigkeit (80 km/h) des den Zusatztafeln beigefügten Textes (16 Wörter betreffend die ausgenommenen Ortschaften), ist festzustellen, dass dieser etwa auf 20 m lesbar wird, wobei dafür im Zuge der Annäherung eine empirische Zeitspanne von einer Sekunde verbleiben würde. Vergleicht man die Fotos der hier anzuwendenden "Verordnung alt" mit der anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellten Schriftgröße des nunmehr reduzierten Textes der Zusatztafeln ("ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck"), waren  die  vorher als Ziel- u. Quellverkehr ausgewiesenen Gemeinden in noch deutlich kleiner Schrift gestaltet. Um diese Informationen im Detail lesen zu können müsste die Fahrgeschwindigkeit wohl deutlich, ja vielleicht sogar auf 20 km/h reduziert werden. Ein Zweifel an deren Sicht- u. Erkennbarkeit besteht jedoch nicht.

Berücksichtigt man die im Bereich des 266,2 auf der B1 noch die unmittelbar rechts neben dem Verbotzeichen befindlichen Wegweiser  "Vöcklabruck, Frankenmarkt (geradeaus) u. Mondsee u. Zell am Moss (nach rechts), ergibt dies andererseits logisch betrachtet eine Textfülle die nach h. Auffassung  während der Vorbeifahrt dem gesamten Inhalt nach nicht wirklich erfassbar ist. Der Aufstellort der Verkehrszeichen ist an dieser Stelle mit der Verordnung ident, was gemäß den verlesenen Aktenvermerke über die Aufstellung für die übrigen VZ unbestritten ist und daher als erwiesen gelten kann.

Das im Durchmesser von 67 cm ausgeführte Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lkw über 3,5 t" konnte wohl von kaum von einem Fahrzeuglenker übersehen worden sein. Vielmehr kann dessen inhaltliche Bedeutung etwa 10 Sekunden vor der Vorbeifahrt bereits als erkennbar angenommen werden.

Das den betroffenen Lenkern dieses Verbot an sich nicht unbekannt bzw. verborgen geblieben sein konnte, indiziert nicht zuletzt das bereits im Vorfeld der Verordnungserlassung in der Transportwirtschaft ausgelöst gewesene mediale Echo und auch die Rechtfertigung des Berufungswerbers im Zuge seiner Anhaltungen.

Es hat daher letztlich nur der rechtlichen Beurteilung überlassen zu bleiben, ob die Ausnahme vom Verbot mit der gleichen Signalwirkung als das Verbot an sich wahrgenommen werden muss. Letztlich würde die Darstellung des/der Berufungswerber(s) hier für alle Informationen auf Zusatztafeln zutreffen, weil diese – so wie etwa auch Wegweiser – gegebenenfalls zu einer Geschwindigkeitsreduktion führen müssen um gelesen und im vollem Umfang verstanden werden zu können.

Zusammengefasst lässt sich das Beschuldigtenvorbringen dahingehend, dass unter Hinweis auf das o.a. Gutachten der Abteilung für Umwelt- u. Anlagentechnik, sowie die ebenfalls verlesene und allen Verfahren einbezogene Studie der WU-Wien, Univ.-Prof. Dr. K, über die "Gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen" dieses LKW-Fahrverbotes, nicht gesetzeskonform zu erachten sei, weil – wie die Studie u. das Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik besagten – im Ergebnis am intendierten Ziel vorbeiliefen. Der  Rechtsvertreter Dr. P wendet etwa ein, dass diese Verordnung auch nicht mit dem Art.10 der Oö-Landesverfassung in Einklang stünden, weil dort als  "Aufgabe aller Organe des Landes und der Gemeinden sei, ihre Tätigkeit zum umfassenden Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt, das Trinkwasser als wichtigstes Lebensmittel und ein dem Gemeinwohl dienendes Gut geschützt sowie Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden", festgelegt sei.

Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsvorbringen, sowie der Inhalt der nachgereichten Stellungnahme vom 10.11.2008 durchaus als substanzvoll hervorzuheben.

 

4.2.2. Klargestellt konnte im Rahmen der Verhandlung werden, das – entgegen der Vermutung des Rechtsvertreters Dr. S, das Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik v. 29.6.2008 dem übermittelten Verordnungsakt im Prüfverfahren  durch den Verfassungsgerichtshof (B 923/08-6) sehr wohl angeschlossen gewesen sein dürfte. Der Vertreter der die Verordnung erlassenden Behörde gewährte im Rahmen der Berufungsverhandlung Einsicht in den Verordnungsakt, worin sich als Seite 22 im durchnummerierten Akt dieses Gutachten befindet. Ebenfalls fand sich dieses Gutachten mit der identen handschriftlichen Aktenseitenzahl "22" in der übermittelten Aktenkopie an den Unabhängigen Verwaltungssenat in dessen unter VwSen-162966 protokollierten Verfahren angeschlossen, dessen abweisende Berufung unter der Geschäftszahl B 19/08 vom Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die Rechtsmäßigkeit dieser Verordnung vorgeprüft bzw. eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Der Vertreter der die Verordnung erlassenden Behörde vermeinte nach detaillierter Befragung durch die Beschuldigtenvertreter über Ziel- u. Motiv der Verordnung, dass diese primär wegen Beschwerden von Ortsbewohnern von Frankenmarkt und deren politischen Unterstützer (Bürgermeister u. Landespolitik) motiviert gewesen sein mag. Jedenfalls habe man nach einem entsprechenden Gutachtensverfahren mit einer Verkehrszählung durch den Amtssachverständigen Ing. H  aber auch dem Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik, welches wegen einer Lärmreduzierung von zumindest 2 dB und dem positiven Effekt größerer Durchfahrtsintervalle zum Ergebnis brachte, das Verbot als sachlich gerechtfertigt erachtet.

Der Verhandlungsleiter wies schließlich darauf hin, dass nun auch der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung offenkundig als rechtmäßig erachtete und diese daher auch in diesem Verfahren voraussichtlich angewendet werden wird müssen.

In der Studie Univ.-Prof. Dr. K wird u.a. jedoch auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die in der Region betroffenen Frächter, den steigenden CO2-Ausstoß, die Mehrbelastung der vom Ausweichverkehr betroffenen Regionen (Verkehrsverlagerung) hingewiesen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht daher keineswegs die von den betroffenen Beschuldigten aufgezeigten Argumente. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beurteilung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sieht er sich als Tatsacheninstanz jedoch nicht veranlasst einen weiteren diesbezüglichen Antrag an das Höchstgericht zu stellen.  Ob jedoch der Verfassungsgerichtshof auf Grund dieser erstmals in diesem Verfahren vorgelegten Studie in einem angekündigten, allenfalls weiteren Bescheidbeschwerdeverfahren gegen diese Berufungsentscheidung, zu einer anderen Auffassung gelangt, kann hier nicht releviert werden.

Dass die darin gründende Rechtsfrage eine für die Transportwirtschaft insgesamt eine nicht unbedeutende ist, kann nach h. Auffassung evident gelten.

Nicht jedoch vermag die Berufungsbehörde den Andeutungen des/der Berufungswerber(s) folgen, dass sie das Fahrverbot in dessen normativen Umfang objektiv nicht zu erkennen vermocht hätte(n) bzw. eine – im übrigen nicht behauptete – Fehldeutung nicht schuldhaft zu qualifizieren wäre.

 

 

4.2.3. Der Berufungswerber nahm persönlich an der Berufungsverhandlung nicht teil und machte keine Ausführungen inwiefern für ihn konkret dieses Verbot nicht erkennbar gewesen wäre.

Das diese Fahrten führ ihn ebenfalls nicht unter den darauf genannten Ausnahmeverkehr gefallen sind  hat der Berufungswerber  ebenfalls zu keinem Zeitpunkt  behauptet.

Die Interessen des dem Fahrverbot zuzuordnenden Schutzziele sind jedenfalls höher und vermögen eine Missachtung desselben weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Ebenfalls geht objektiv der Hinweis ins Leere, die Zusatztafel ob darauf befindlichen  Informationsdichte nicht lesen zu können,  kommt doch dem  Fahrverbotszeichen die entscheidende Bedeutung der Kundmachung zu.  Dass diese Interessensabwägung letztlich auch der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der "Grobprüfung" der Verordnung vorgenommen hat ergibt sich aus dessen obzitierten Beschluss.

Andererseits weist der Berufungswerber in durchaus nachvollziehbarer Weise auf die mit dieser Verordnung einhergehende erhöhte Umweltbelastung durch den umwegbedingten zusätzlichen Kraftstoffverbrauch hin. Dies belegt insbesondere die erstmals in diesem Berufungsverfahren vorgelegte Studie, wobei auch das Gutachten der Anlagen- u. Umweltabteilung zumindest keine spürbare Entlastung in dieser Verordnung zu erblicken scheint.

Selbst bei laienhafter Überlegung vermag davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen vorgenommenen Verkehrserhebung – die den Schluss auf täglich ca. 1.000 betroffene Lastkraftwagen zulässt – der Verkehr durch Inkaufnahme von nicht unerheblichen Umwegen  letztlich nur verlagert zu werden scheint. Daraus würde sich unter der Annahme eines durchschnittlichen Verbrauches von 30 Liter auf 100 km, wiederum zwanglos ein zusätzlicher Kraftstoffverbrauch von drei Millionen Liter ableiten. Diese mit der Verordnung verursachten Umwege (pro Lkw ca. a´30 km), die jährlich etwa 300.000 Fahrten betreffen woraus sich wiederum etwa neun Millionen zusätzliche Kilometer rückschließen lassen, konnte dem Höchstgericht nicht vorborgen geblieben sein. Dies war offenbar für den Verfassungsgerichtshof nicht ausreichend um die nun auch in diesem Verfahren wieder aufgezeigten Bedenken in der unten in der Kernaussage dargelegten Entscheidungsbegründung aufzugreifen.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B 19/08-8 u. B 923/08-6 muss von Rechtsmäßigkeit der hier anzuwendenden Verordnung ausgegangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung beigeschafft und hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur eine vom Berufungswerber behauptete Rechtsverletzung nicht erblickt.

Der Verfassungsgerichtshof vermeinte im Kern seiner Begründung, "so weit die Beschwerden aber insofern verfassungsrecht­liche Fragen berühren,  als die Rechtswidrigkeit der die ange­fochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck vom 31.  Juli 2007,  mit der auf der B 1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahr­verbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde,  behauptet wird,   lässt ihr Vorbringen unter Be­dacht nähme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beige­schafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Recht­sprechung des Verfassungsgerichtshofes   (vgl.  zB VfSlg. 13.175/1992,   14.169/1995,   15.749/2000)  die behauptete Rechts­verletzung,  die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."

 

 

5.2. Gemäß § 52 lit.a Z7a StVO.1960 zeigt das VZ „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftwagen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit.b Z1 und Abs. 2 lit.a StVO. 1960 wurde auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

Ein Verstoß dagegen ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

 

5.2.1. Zum Einwand der mangelhaften Kundmachung:

 

Auf Grund der unmittelbar vor Ort erhobenen und auch durch die Bilddokumentationen evidenten Faktenlage vermag der Berufungswerber mit seinen umfangreichen Ausführungen nach h. Rechtsauffassung einen Kundmachungsmangel dennoch nicht aufzuzeigen.

Die Verkehrszeichen stehen mit der hier anzuwendenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR01-1156-1-2006, vom 31. Juli 2007 in Einklang.

Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0107).

Gleichfalls liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs.4 StVO vor, sind doch nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen (nämlich das gegenständliche Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 1 StVO sowie jenes gemäß § 52 Z. 13b StVO samt den weiteren Zusatztafeln, die mit dem jeweiligen Verbot im Zusammenhang stehen - vgl. § 48 Abs.4 zweiter Halbsatz StVO) angebracht (VwGH 28.2.1997, 96/02/0255).

Das Vorschriftzeichen nach § 52 Z1 StVO stellt in Verbindung mit einer dieses "Fahrverbot" einschränkenden Zusatztafel eine Einheit dar (s. VwGH 25.4.1985, 84/02/0267). Sohin geht auch der Hinweis auf das Erk. des VfGH v. 24.9.1996, V 75/96 ins Leere, weil darin offenbar abstrakt auf die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens abgestellt wird.

Zum völlig unbegründet gebliebenen Beweisantrag auf Einvernahme des Ing. H, zu dessen in diesem Verfahren verlesenen Stellungnahme vom 29.6.2008 ist zu bemerken, dass dieser, zuletzt ohnedies nicht aufrecht erhaltene Antrag, auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinausliefe, welchem daher nicht zu folgen gewesen wäre (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

5.2.2. Mit jüngstem Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof wieder auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Dieser Ermessensspielraum wird wohl auch dem Verordnungsgeber zugebilligt werden  müssen, sodass sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht verlasst sieht   in dieser Sache einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen, wenn doch just ein inhaltsgleicher Bescheid des h. Unabhängigen Verwaltungssenates vom Beschluss B 19/08 betroffen war.

 

6. Zur Strafzumessung:

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2. Daher könnte selbst bei einem Einkommen von der Behörde erster Instanz auf nur 1.500 Euro angenommenen Monatseinkommen, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, in Verbindung mit der fehlenden Unbescholtenheit die hier verhängte Geldstrafe im Ergebnis als unverständlich milde bemessen erachtet werden.

Jedenfalls kann sich der Berufungswerber nicht mit Erfolg auf noch geringere Strafen in anderen inhaltsgleichen Verfahren berufen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).  Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Dieses Ermessen wurde von der Behörde erster Instanz auch in diesem Fall zu Gunsten des Berufungswerbers in überdurchschnittlich maßvoller Weise wahrgenommen.

 

Der Berufung musste demnach auch in diesem Fall ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27.02.2009, Zl.: 2009/02/0029-3

 

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