Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163640/12/Ki/Jo

Linz, 11.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B S, L, F, nunmehr vertreten durch Herrn J G D, K, S, vom 5. November 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Oktober 2008, VerkR96-1863-2008-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Dezember 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 18 Abs.4 AVG iVm § 51 VStG und § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat unter VerkR96-1863-2008-Hof am 27. Oktober 2008 dem Berufungswerber Übertretungen der StVO 1960 und des FSG zur Last gelegt.

 

2. Der Berufungswerber hat gegen das ihm zugestellte Dokument mit Schriftsatz vom 5. November 2008 Berufung erhoben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Dezember 2008. Im Zuge dieser Verhandlung legte der Rechtsmittelwerber das an ihn übermittelte Originaldokument vor und stellte dazu fest, dass dies weder unterschrieben ist noch dass es sich um ein EDV-erstelltes Dokument handelt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs.3 genehmigt worden ist.

 

Im gegenständlichen Falle konnte der Rechtmittelwerber durch Vorlage des an ihn gerichteten Originaldokumentes darlegen, dass dieses weder eine Unterschrift des(r) Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk enthält und es handelt sich auch nicht um ein EDV-erstelltes Dokument. In Anbetracht dessen liegt ein sogenannter "Nichtbescheid" vor, welcher vorerst gegenüber dem Rechtsmittelwerber keine Wirkungen entfaltet. Aus diesem Grunde war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

6. Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch diese Entscheidung eine Einstellung des Verfahrens nicht bewirkt wird.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

Ein nicht den Kriterien des § 18 Abs.4 AVG entsprechendes Dokument entfaltet keine Rechtswirkungen, deshalb ist eine Berufung dagegen unzulässig;

 

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