Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400763/15/Ste/Wb/Se

Linz, 18.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Be­schwerde des I T, vertreten durch Dr. K K und Dr. K L, Rechtsanwälte, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr-Land, zu Recht erkannt:

         Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 30. Jänner 2006 bis 2. Februar 2006 wird für rechtswidrig erklärt; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 2. Februar 2006 die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlagen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008)

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Steyr-Land Sich41-27-2004, wurde am 27. Jänner 2006 über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zur Sicherung des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Wels am 30. Jänner 2006 vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bf mit den Urteilen des Landesgerichtes Linz vom 26. August 2003, Zlen.: 21 Hv 111/032m und 29 BE 31/01 - 33 Hv 21/00 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten und 24 Tage verurteilt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, Zl.: Sich07/3389/1971 sei über den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches rechtskräftig sei.

Die Behörde führte weiters an, dass der Bf derzeit auch nicht im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokuments sei und er bis zum Vorliegen eines nationalen Reisedokumentes in Schubhaft genommen werde.

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtete sich die am 30. Jänner 2006 bei der Behörde erster Instanz und am 31. Jänner 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 ergänzte der Bf seine Beschwerde und übermittelte gleichzeitig eine Reihe von Urkunden.

1.3. Der Bf befand sich seit 30. Jänner 2006 und auch zum Zeitpunkt der Erstentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats (vgl. Punkt 1.4.) in Schubhaft

1.4. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 2. Februar 2006, VwSen-400763/5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung weiterhin vorlagen.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2006/21/0048, den genannten Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 2. Februar 2006, VwSen-400763/5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen an:

„Da die belangte Behörde die Zulässigkeit der Schubhaft im Ergebnis nur mit der fehlenden Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers bejahte und den vorgebrachten Bindungen im Bundesgebiet keine maßgebliche Bedeutung bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs beimaß, sondern diese Bindungen bloß als weiteren Umstand zur Bekräftigung seiner Ausreiseunwilligkeit wertete, verkannte sie die Rechtslage und missachtete demgemäß hinsichtlich der Prüfung des Sicherungsbedarfes ihre Ermittlungs- und Begründungspflichten.”

2. Auf der Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, auf deren Begründung im Übrigen zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, dass der Beschwerde stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären war.

2.1. Gemäß § 83 Abs. 4 FPG war festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates am 2. Februar 2006 die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bf als obsiegende Partei anzusehen (§ 79a Abs. 1 AVG); mangels eines entsprechenden Antrags waren ihm allerdings keine Kosten zuzusprechen (§ 79a Abs. 6 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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